19.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn), eingereicht am 7. September 2009 — Donat Cornelius Ebert/Budapesti Ügyvédi Kamara
(Rechtssache C-359/09)
2009/C 312/20
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Ítélőtábla
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Donat Cornelius Ebert
Beklagte: Budapesti Ügyvédi Kamara
Vorlagefragen
1. |
Können die Richtlinie 89/48/EWG (1) des Rates und die Richtlinie 98/5/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin ausgelegt werden, dass der Berufungskläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, in Deutschland die Prüfung für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts bestanden hat und dort Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, aber eine ungarische Aufenthaltserlaubnis besitzt und in Ungarn arbeitet, berechtigt ist, in Gerichts- und Verwaltungsverfahren neben der deutschen Bezeichnung „Rechtsanwalt“ und der ungarischen Bezeichnung „európai közösségi jogász“ (Gemeinschaftsjurist) die Bezeichnung „ügyvéd“ (Rechtsanwalt) zu führen, die die offizielle Berufsbezeichnung im Aufnahmestaat (Ungarn) ist, obwohl er in Ungarn weder in das Verzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen ist noch eine entsprechende Genehmigung besitzt? |
2. |
Ergänzt die Richtlinie 98/5/EG die Richtlinie 89/4[8]EWG in dem Sinne, dass die Richtlinie 98/5/EG über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs eine spezielle gesetzliche Regelung für den Bereich der Rechtsanwaltschaft darstellt, während sich die Richtlinie 89/4[8]/EWG allgemein darauf beschränkt, die Anerkennung der Hochschuldiplome zu regeln? |
(1) Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16).
(2) Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36).