7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/44


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), eingereicht am 26. August 2009 — Afton Chemical Limited/Secretary of State for Transport

(Rechtssache C-343/09)

2009/C 267/76

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Afton Chemical Limited

Beklagter: Secretary of State for Transport

Vorlagefragen

Zu den Bestimmungen über metallische Zusätze in der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (1) (im Folgenden: Richtlinie):

1.

Ist bezüglich desjenigen Teils von Art. 1 Abs. 8, mit dem ein neuer Art. 8a Abs. 2 in die Richtlinie 98/70 (2) eingefügt wird, durch den die Verwendung von Methylcyclopentadienyl-Mangan-Tricarbonyl in Kraftstoffen ab 1. Januar 2011 auf 6 mg Mangan pro Liter und ab 1. Januar 2014 auf 2 mg Mangan pro Liter begrenzt wird, die Festlegung dieser Grenzwerte

(1)

rechtswidrig, weil sie auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht;

(2)

rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsorgeprinzips nicht erfüllt sind;

(3)

rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist;

(4)

rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt;

(5)

rechtswidrig, weil sie gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstößt?

2.

Ist bezüglich desjenigen Teils von Art. 1 Abs. 8, mit dem ein neuer Art. 8a Abs. 4, 5 und 6 in die Richtlinie 98/70 eingefügt wird, wonach alle Kraftstoffe, die metallische Zusätze enthalten, mit dem Text „Enthält metallische Zusätze“ gekennzeichnet werden müssen, die Auferlegung dieser Kennzeichnungspflicht

(1)

rechtswidrig, weil sie auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht;

(2)

rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist?


(1)  ABl. L 140, S. 88.

(2)  Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350, S. 58).