7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/42


Rechtsmittel, eingelegt am 21. August 2009 von Acegas-APS SpA, vormals Acqua, Elettricità, Gas e servizi SpA (Acegas) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009 in der Rechtssache T-309/02, Acegas/Kommission

(Rechtssache C-341/09 P)

2009/C 267/74

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Acegas-APS SpA, vormals Acqua, Elettricità, Gas e servizi SpA (Acegas) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Ferletic und F. Spitaleri, Professor L. Daniele)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009, Rechtssache T-309/02, ACEGAS APS/Kommission aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage zurückzuverweisen;

der Kommission die Honorare und Kosten deim Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen und die Entscheidung hinsichtlich der Honorare und Kosten im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren vorzubehalten;

für den Fall, dass der Gerichtshof entscheidet, dass der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist,

die Entscheidung 2003/193/EG (1) der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung zur Gänze aufzuheben;

hilfsweise, Art. 3 der angefochtenen Entscheidung insoweit aufzuheben, als dem italienischen Staat die Rückforderung der gewährten Beihilfe von deren Empfängern auferlegt wird;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Honorare und Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 230 Abs. 4 EG — Verneinung der individuellen Betroffenheit von ACEGAS-APS auf der Grundlage fehlerhafter und unerheblicher Tatsachen

ACEGAS-APS macht geltend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Befugnis zur Anfechtung von Entscheidungen der Kommission im Zusammenhang mit Beihilferegelungen von zwei Voraussetzungen abhängt: Der Kläger müsse tatsächlicher Empfänger einer Beihilfe sein, die kraft der Regelung, die Gegenstand der Entscheidung sei, gewährt worden sei; die Entscheidung müsse eine Beihilfenrückforderungsanordnung enthalten. Im vorliegenden Fall seien diese beiden Voraussetzungen erfüllt gewesen. Dem Gericht sei daher ein Rechtsfehler unterlaufen, als es die Klage für unzulässig erklärt habe, indem es auf fehlerhafte zusätzliche Tatsachen verwiesen habe, die unerheblich seien und nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fielen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 230 Abs. 4 EG — Irrtümliche Berücksichtigung von Tatsachen und Umständen, die nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung eingetreten seien, für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit der Rechtsmittelführerin

ACEGAS-APS macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Klagebefugnis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vorliegen müssten. Das Gericht habe daher rechtsfehlerhaft ihre individuelle Betroffenheit verneint, indem es sich auf später eingetretene Tatsachen gestützt habe, die das gegen die zuständigen italienischen Behörden zur Rückforderung der gewährten mutmaßlichen Beihilfe eingeleitete Verfahren beträfen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin — Fehler im Verfahren vor dem Gericht, die die Interessen der Rechtsmittelfüherin beeinträchtigen — Verfälschung der Beweismittel — mangelhafte und widersprüchliche Begründung

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens habe das Gericht ACEGAS-APS und die Italienische Republik mit zwei schriftlichen Fragen ersucht, den Betrag der von der Rechtsmittelführerin erhaltenen mutmaßlichen Beihilfe mitzuteilen. Mit diesen Fragen habe das Gericht die Verteidigungsrechte von ACEGAS-APS verletzt. Das Gericht habe außerdem den Inhalt der eingereichten Antworten entstellt, die bestätigt hätten, dass die Rechtsmittelführerin „tatsächliche Nutznießerin“ der von der Kommission beanstandeten Regelung der Körperschaftsteuerbefreiung gewesen sei.


(1)  ABl. 2003, L 77, S. 21.