7.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 30. Juli 2009 — DAR Duale Abfallwirtschaft und Verwertung Ruhrgebiet GmbH/Ministerstvo životního prostředí
(Rechtssache C-299/09)
2009/C 267/59
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DAR Duale Abfallwirtschaft und Verwertung Ruhrgebiet GmbH
Beklagte: Ministerstvo životního prostředí
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 2 Buchst. i und k der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (1) in Verbindung mit Art. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (2) und D 10 des Anhangs IIA und R1 des Anhangs IIB dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass das vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Luxemburg (C-458/00, Slg. 2003, I-1553), aufgestellte erste Kriterium für die Annahme, dass die Abfallverbrennung eine Verwertung von Abfällen zur Energieerzeugung im Sinne von R1 des Anhangs IIB der Richtlinie darstellt (d. h. das Verfahren muss hauptsächlich dazu dienen, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich die Energieerzeugung, einzusetzen), auch dann erfüllt sein kann, wenn keiner der Umstände vorliegt, die der Gerichtshof in seinem Urteil als Beleg für eine Abfallverwertung angeführt hat, d. h., wenn der Betreiber der Anlage, in der der Abfall verbrannt werden soll, an den Abfalllieferanten keine Zahlung für den Vorgang leistet und die Anlage nicht dafür hergerichtet ist, ohne eine Versorgung mit Abfällen auf der Grundlage von Primärenergiequellen zu arbeiten? |
2. |
Für den Fall der Bejahung dieser Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann das Verfahren in diesem Fall als Verwertung von Abfällen angesehen werden?
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(1) ABl. L 30, S. 1.
(2) ABl. L 194, S. 39.