7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/32


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 30. Juli 2009 — DAR Duale Abfallwirtschaft und Verwertung Ruhrgebiet GmbH/Ministerstvo životního prostředí

(Rechtssache C-299/09)

2009/C 267/59

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DAR Duale Abfallwirtschaft und Verwertung Ruhrgebiet GmbH

Beklagte: Ministerstvo životního prostředí

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 2 Buchst. i und k der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (1) in Verbindung mit Art. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (2) und D 10 des Anhangs IIA und R1 des Anhangs IIB dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass das vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2003, Kommission/Luxemburg (C-458/00, Slg. 2003, I-1553), aufgestellte erste Kriterium für die Annahme, dass die Abfallverbrennung eine Verwertung von Abfällen zur Energieerzeugung im Sinne von R1 des Anhangs IIB der Richtlinie darstellt (d. h. das Verfahren muss hauptsächlich dazu dienen, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich die Energieerzeugung, einzusetzen), auch dann erfüllt sein kann, wenn keiner der Umstände vorliegt, die der Gerichtshof in seinem Urteil als Beleg für eine Abfallverwertung angeführt hat, d. h., wenn der Betreiber der Anlage, in der der Abfall verbrannt werden soll, an den Abfalllieferanten keine Zahlung für den Vorgang leistet und die Anlage nicht dafür hergerichtet ist, ohne eine Versorgung mit Abfällen auf der Grundlage von Primärenergiequellen zu arbeiten?

2.

Für den Fall der Bejahung dieser Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann das Verfahren in diesem Fall als Verwertung von Abfällen angesehen werden?

a)

Kann der Aspekt der Bezahlung des abfallbezogenen Vorgangs insgesamt außer Acht gelassen werden, oder kann der Vorgang nur dann als Abfallverwertung angesehen werden, wenn die Einnahmen des Anlagenbetreibers aus dem Verkauf der durch die Verbrennung einer bestimmten Abfallmenge gewonnenen thermischen oder elektrischen Energie die Einnahmen des Anlagenbetreibers aus der Abfallannahme übersteigen?

b)

Kann im Hinblick auf den Charakter der Anlage des Abfallübernehmers der Umstand, dass die Anlage in ihrer Betriebserlaubnis förmlich als Anlage zur energetischen Abfallverwertung eingestuft wird und dass der Anlagenbetreiber sich vertraglich verpflichtet hat, eine bestimmte Energiemenge in das Netz zu einspeisen, und bei Verstoß gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe verwirkt, als hinreichender Beleg für eine Abfallverwertungsmaßnahme angesehen werden, oder ist Mindestvoraussetzung für die Beurteilung des Vorgangs als Abfallverwertung, dass der Anlagenbetreiber unter rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich in der Lage ist, die Anlage zumindest vorübergehend aufgrund von Brennstoffen zu betreiben, die keine Abfälle sind?


(1)  ABl. L 30, S. 1.

(2)  ABl. L 194, S. 39.