24.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/9


Vorabentscheidungsersuchen des First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 24. Juli 2009 — British Sky Broadcasting Group Plc gegen The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-288/09)

2009/C 256/16

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-Tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: British Sky Broadcasting Group Plc

Beklagte: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Ist eine Set-Top-Box mit den Spezifikationen der „Sky+“-Set-Top-Box, Modell DRX 280, — trotz der Erläuterungen der Kommission zur KN vom 7. Mai 2008 (2008/C 112/03) betreffend die Unterpositionen 8521 90 00 und 8528 71 13 — in Unterposition 8528 71 13 einzureihen, wie dies in der Verordnung Nr. 1214/2007 (1) zur Änderung von Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 vorgesehen ist?

2.

Verpflichtet Art. 12 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913[/92] (2) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 302, S. 1) in der geänderten Fassung die nationalen Zollbehörden zu verbindlichen Zolltarifauskünften, die im Einklang mit den Erläuterungen zur KN stehen, sofern und solange diese Erläuterungen nicht für mit dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung der KN, einschließlich der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, unvereinbar erklärt worden sind, oder können sich die nationalen Zollbehörden in der Sache eine eigene Meinung bilden und die Erläuterungen unbeachtet lassen, wenn sie eine Unvereinbarkeit für gegeben halten?

3.

Falls eine Set-Top-Box mit den Spezifikationen der „Sky+“-Set-Top-Box, Modell DRX 280, der KN-Unterposition 8521 90 00 zuzuweisen ist, ist dann die Anwendung eines positiven Zollsatzes als Verstoß gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (im Folgenden: ITA) und Art. II Abs. 1 Buchst. b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 gemeinschaftsrechtlich unzulässig oder ergibt sich aus der Einreihung in die Position 8521 die Konsequenz, dass die fragliche Ware nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Teils des ITA fällt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 286, S. 1.

(2)  ABl. L 302, S. 1.