24.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/7


Klage, eingereicht am 22. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-280/09)

2009/C 256/13

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und G. Braga da Cruz)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 (2) des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern verstoßen hat, dass sie die nationalen Maßnahmen, die zur Durchführung der Art. 10 und 12 der Verordnung Nr. 273/200 erforderlich sind, nicht erlassen hat, dass sie diese Maßnahmen nicht gemäß Art. 16 dieser Verordnung mitgeteilt hat und dass sie die nationalen Maßnahmen, die zur Durchführung der Art. 26 Abs. 3 und 31 der Verordnung Nr. 111/2005 erforderlich sind, nicht erlassen hat.

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Verordnung Nr. 273/2004 sei am 18. August 2005 und die Verordnung Nr. 111/2005 am 15. Februar 2005 in Kraft getreten; beide gälten seit dem 18. August 2005.

Da die Kommission von der Portugiesischen Republik keinerlei Mitteilung über Maßnahmen erhalten habe, die ergriffen worden wären, um den genannten Vorschriften dieser Verordnungen nachzukommen, und auch über keine sonstigen Informationen verfüge, denen zu entnehmen wäre, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden seien, nehme sie an, dass die Portugiesische Republik die genannten Maßnahmen noch nicht ergriffen habe und somit ihren Verpflichtungen aus den beiden Verordnungen nicht nachgekommen sei.


(1)  ABl. L 47, S. 1.

(2)  ABl. L 22, S. 1.