12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/28


Klage, eingereicht am 15. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-269/09)

2009/C 220/54

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und F. Jimeno Fernández)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 19 EG, 38 EG und 43 EG sowie aus den Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass es mit Art. 14 des Gesetzes Nr. 35/2006 vom 28. November 2006 über die Steuern auf das Einkommen natürlicher Personen und zur Änderung der Gesetze über die Besteuerung von Gesellschaften, über die Besteuerung des Einkommens von Steuerausländern und über die Besteuerung des Vermögens eine Vorschrift erlassen und beibehalten hat, die Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen, dazu verpflichtet, sämtliche nicht verrechneten Einkünfte in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage des letzten Veranlagungszeitraums einzubeziehen, in dem sie als ansässige Steuerpflichtige galten;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Nach Art. 14 des spanischen Gesetzes über die Steuern auf das Einkommen natürlicher Personen und zur Änderung der Gesetze über die Besteuerung von Gesellschaften, über die Besteuerung des Einkommens von Steuerausländern und über die Besteuerung des Vermögens, werden Einnahmen in dem Kalenderjahr besteuert, in dem sie bezogen werden. Dessen ungeachtet enthält Abs. 2 dieses Artikels spezielle Regeln, die es ermöglichen, dass bestimmte Arten von Einnahmen mehreren Veranlagungszeiträumen zugerechnet werden. Art. 14 Abs. 3 sieht jedoch für den Fall, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt, vor, dass sämtliche schwebend steuerwirksamen Einnahmen in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage des letzten Veranlagungszeitraums einbezogen werden, in dem dieser Steuerpflichtige als ansässig galt.

2.

Nach Ansicht der Kommission ermöglicht die spanische Regelung eine diskriminierende Behandlung in den Fällen, in denen eine natürliche Person ihren Wohnsitz in Spanien aufgibt und in das Ausland verlegt. Es sollte unabhängig davon, ob die natürliche Person ihren Wohnsitz innerhalb des spanischen Hoheitsgebiets beibehalte oder nicht, dieselbe Regelung vorgesehen werden.

3.

Die genannte Vorschrift verstoße gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nach den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie den Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens.