29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano (Italien), eingereicht am 19. Juni 2009 — Strafverfahren gegen Martha Nussbaumer

(Rechtssache C-224/09)

2009/C 205/42

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bolzano

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Martha Nussbaumer

Vorlagefragen

1.

Verstößt die nationale Regelung des Decreto legislativo Nr. 81 vom 9. April 2008 in Bezug insbesondere auf die durch Art. 90 Abs. 11 eingeführte Regelung, soweit mit ihr für eine Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sind, von der Pflicht des Bauherrn oder Bauleiters, einen Planungskoordinator gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift zu bestellen, für private Arbeiten, die keiner Baugenehmigung bedürfen, befreit wird, ohne Rücksicht auf die Bewertung der Natur der Arbeiten und der besonderen in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Gefahren, gegen Art. 3 der Richtlinie 92/57/EWG (1) vom 24. Juni 1992?

2.

Verstößt die nationale Regelung des Decreto legislativo Nr. 81 vom 9. April 2008 und insbesondere die durch Art. 90 Abs. 11 eingeführte Regelung im Hinblick auf die Pflicht, auf jeden Fall unabhängig von der Art der Arbeiten, also auch für den Fall privater Arbeiten, die keiner Baugenehmigung bedürfen, aber mit Gefahren im Sinne von Anhang II der Richtlinie verbunden sein können, einen Koordinator für die Ausführung der Arbeiten auf Baustellen zu benennen, gegen Art. 3 der Richtlinie 92/57/EWG vom 24. Juni 1992?

3.

Verstößt Art. 90 Abs. 11 des Decreto legislativo Nr. 81 vom 9. April 2008, soweit er die Pflicht des Ausführungskoordinators zur Erstellung eines Sicherheitsplans auf den Fall beschränkt, dass bei privaten Arbeiten, die keiner Baugenehmigung bedürfen, während der Arbeiten zu dem ursprünglich mit den Arbeiten betrauten Unternehmen weitere Unternehmen hinzutreten, gegen Art. 3 der Richtlinie 92/57/EWG vom 24. Juni 1992, der auf jeden Fall die Verpflichtung zur Bestellung eines Ausführungskoordinators unabhängig von der Art der Arbeiten festlegt und die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ausschließt, falls es sich um Arbeiten handelt, die mit besonderen Gefahren, wie in Anhang II der Richtlinie aufgeführt, verbunden sind?


(1)  ABl. L 245, S. 6.