29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/23


Vorabentscheidungsersuchen des First Hall of the Civil Court (Republik Malta) eingereicht am 17. Juni 2009 — AJD Tuna Ltd/Direttur tal-Agrikoltura u s-Sajd und Avukat Ġenerali

(Rechtssache C-221/09)

2009/C 205/41

Verfahrenssprache: Maltesisch

Vorlegendes Gericht

First Hall of the Civil Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AJD Tuna Ltd

Beklagte: Direttur tal-Agrikoltura u s-Sajd, Avukat Ġenerali

Vorlagefragen

1.

Ist die Verordnung Nr. 530/2008 (1) der Kommission ungültig, weil sie insoweit gegen Art. 253 des Vertrags verstößt, als sie den Erlass der in den Art. 1, 2 und 3 der Verordnung festgelegten Sofortmaßnahmen unzureichend begründet und die diesen Maßnahmen zugrunde liegenden Überlegungen nicht klar genug erkennen lässt?

2.

Ist die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil sie insoweit gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 (2) des Rates verstößt, als in ihren Erwägungsgründen nicht angemessen dargetan wird, dass (i) die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten ernsthaft gefährdet ist und (ii) sofortiges Handeln erforderlich ist?

3.

Ist die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil die erlassenen Maßnahmen den auf Art. 1 der Verordnung Nr. 446/2008 (3) der Kommission vom 22. Mai 2008 und Art. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 gegründeten berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft wie der Klägerin den Boden entziehen?

4.

Ist Art. 3 der Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil er insoweit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, als er zur Folge hat, dass (i) kein Wirtschaftsbeteiligter aus der Gemeinschaft die Tätigkeit der Anlandung oder Hälterung von Thunfisch zum Zweck der Mast oder Aufzucht ausüben kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Thunfisch zuvor und völlig im Einklang mit der Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission gefangen wurde, und (ii) kein Wirtschaftsbeteiligter aus der Gemeinschaft diese Tätigkeiten in Bezug auf Thunfisch ausüben kann, der von Fischern gefangen wurde, die nicht die Flagge eines der in Art. 1 der Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission genannten Mitgliedstaaten führen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Thunfisch im Einklang mit den von der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik festgelegten Quoten gefangen wurde?

5.

Ist die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil sie insoweit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, als die Kommission nicht dargetan hat, das die von ihr zu erlassende Maßnahme zur Wiederauffüllung des Thunbestands beitragen wird?

6.

Ist die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil die erlassenen Maßnahmen insoweit unangemessen sind und eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beinhalten, als die Verordnung zwischen Ringwadenfischern, die die Flagge Spaniens führen, und solchen, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns oder Maltas führen, und zwischen diesen sechs Mitgliedstaaten und den anderen Mitgliedstaaten unterscheidet?

7.

Ist die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil die Grundsätze des gerichtlichen Rechtsschutzes, wie sie durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt werden, insoweit nicht gewahrt wurden, als weder den Betroffenen noch den Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben wurde, vor Erlass der Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen?

8.

Ist die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens (audi alteram partem) als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts insoweit nicht gewahrt wurde, als weder den Betroffenen noch den Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben wurde, vor Erlass der Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen?

9.

Ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates ungültig, weil der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens (audi alteram partem) als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und/oder die Grundsätze der Gerechtigkeit, wie sie durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt werden, nicht gewahrt wurden, und ist die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil sie auf die Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates gestützt wurde?

10.

Sollte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheiden, dass die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission gültig ist: Ist diese Verordnung dahin auszulegen, dass die mit Art. 3 der Verordnung erlassenen Maßnahmen es Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft auch untersagen, Roten Thun, der von Ringwadenfischern, die die Flagge eines Drittstaats führen, im Atlantik östlich von 45 ° W und im Mittelmeer gefangen wurde, nicht zur Anlandung, zur Hälterung zum Zweck der Mast oder Aufzucht oder zur Umladung in Gemeinschaftsgewässern oder häfen zu akzeptieren?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 446/2008 der Kommission vom 22. Mai 2008 zur Änderung bestimmter Quoten für Roten Thun für 2008 gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 134, S. 11).