1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/35


Klage, eingereicht am 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-212/09)

2009/C 180/61

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun, M. Teles Romão und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 EG und 43 EG verstoßen hat, dass sie Sonderrechte des Staates und andere öffentliche Einrichtungen bzw. solcher des öffentlichen Sektors an der GALP Energia, SGPS S.A. aufrecht erhält;

der Portugiesische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach portugiesischem Recht besitzt der Staat an der GALP Prioritätsaktien mit außergewöhnlichen Befugnissen. Der Staat hat das Recht, den Präsidenten des Verwaltungsrats zu ernennen. Im Bereich seiner Zuständigkeit unterliegen die Entscheidungen der Gesellschaft seiner Bestätigung.

Beschlüsse zur Änderung der Unternehmenssatzung, Beschlüsse, die der Genehmigung des Abschlusses von Gruppenverträgen als gleichberechtigte oder untergeordnete Partei dienen und Beschlüsse, die in irgendeiner Weise die Versorgung des Landes mit Erdöl, Gas oder deren Derivaten in Frage stellen können, unterliegen der Genehmigung durch den Staat.

Die Kommission geht davon aus, dass sowohl das Recht des Staates, ein Verwaltungsratsmitglied mit Befugnissen für die Bestätigung von Beschlüssen zu ernennen als auch das Vetorecht des Staates bei significant corporate actions Direkt- und Portfolioinvestitionen stark beschränkten.

Die erwähnten Sonderrechte des Staates stellten staatliche Maßnahmen dar, da die Prioritätsaktien nicht auf einer normalen Anwendung des Gesellschaftsrechts beruhten.

Das abgeleitete Gemeinschaftsrecht rechtfertige keine Sonderrechte des Staates an Unternehmen für den Endverkauf von Erdöl und Erdölerzeugnissen. Die GALP habe keine Garantieverpflichtung in Bezug auf die Versorgungssicherheit. Der Staat wolle aus GALP ein Unternehmen mit Entscheidungszentrum in Portugal machen. Jedenfalls beachte der portugiesische Staat den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, da die in Rede stehenden Maßnahmen nicht geeignet seien, die Verwirklichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgingen.