29.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/20 |
Klage, eingereicht am 9. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Slowakische Republik
(Rechtssache C-207/09)
2009/C 205/35
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und A. Tokár)
Beklagte: Slowakische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch, dass sie für die Durchführung der von Art. 3 der Richtlinie 94/57/EG (1) vorgesehenen Überprüfungen und Besichtigungen die Dienste von Gesellschaften in Anspruch genommen hat, die nicht anerkannt im Sinne der Art. 2 und 4 dieser Richtlinie sind, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat; |
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der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Slowakische Republik habe die Dienste von Gesellschaften in Anspruch genommen, die keine anerkannten Klassifikationsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 94/57/EG seien, und habe nach den Informationen der Kommission die den Gesellschaften erteilten Aufträge nicht beendet. Außerdem bestehe die Gefahr, dass sich ähnliche Fälle einer unkorrekten Anwendung der Richtlinie 94/57/EG wie die, die dieser Klage zugrunde lägen, wiederholten, da die Slowakische Republik keinen angemessenen rechtlichen Rahmen geschaffen habe, um in Zukunft die Erteilung allfälliger Aufträge an nicht anerkannte Klassifikationsgesellschaften zu verhindern.
(1) Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 319 vom 12. Dezember 1994, S. 20).