20.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/33 |
Klage, eingereicht am 27. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-149/09)
2009/C 141/60
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und J. Sénéchal)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
— |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/68/EG sei am 15. April 2008 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe der Beklagte die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen jedoch noch nicht erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.
(1) ABl. L 264, S. 32