1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/15


Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008 in der Rechtssache T-388/02, Kronoply GmbH & Co. KG und Kronotex GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Zellstoff Stendal GmbH, Bundesrepublik Deutschland und Land Sachsen-Anhalt, eingelegt am 25. Februar 2009

(Rechtssache C-83/09 P)

2009/C 102/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und V. Kreuschitz, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kronoply GmbH & Co. KG, Kronotex GmbH & Co. KG, Zellstoff Stendal GmbH, Bundesrepublik Deutschland und Land Sachsen-Anhalt

Anträge

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Nichtigkeitsklage von Kronoply GmbH & Co. KG und Kronotex GmbH & Co. KG gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002, gegen die Beihilfe Deutschlands zugunsten der Zellstoff Stendahl GmbH für den Bau eines Zellstoffwerks keine Einwände zu erheben, für zulässig erklärt;

die Nichtigkeitsklage von Kronoply GmbH & Co. KG und Kronotex GmbH & Co. KG gegen die streitige Handlung als unzulässig abzuweisen;

Kronoply GmbH & Co. KG und Kronotex GmbH & Co. KG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission verletzt die Ableitung des Klagerechts gegen Beihilfeentscheidungen zugunsten von Beteiligten im Sinne des Art. 88, Absatz 2, EG die in Art. 230 Absatz 4 EG gestellten Anforderungen an die Zulässigkeit von Klagen. Beteiligte, die nicht Parteien des Beihilfeverfahrens sind, besäßen keine eigenen, im Klageweg durchsetzbaren Parteirechte. Zur Bestimmung der individuellen Betroffenheit sei stattdessen auf die Plaumann-Formel des Gerichtshofes abzustellen. Die individuelle Betroffenheit könne sich daher nur aus den wirtschaftlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Kläger ergeben.

Im angegriffenen Urteil werde darüber hinaus eine unzulässige Umdeutung der Klageanträge vorgenommen. Nach Meinung der Kommission hat das Gericht Sachargumente des Klägers, die dieser nicht im Hinblick auf die Wahrung seiner vermeintlichen Verfahrensrechte vorgetragen hat, geprüft, obwohl die Klage ausschließlich zur Wahrung der vermeintlichen Verfahrensrechte zulässig war.

Das angegriffene Urteil würde letztlich zur Einführung einer dem Gemeinschaftsrecht fremden Popularklage gegen beihilferechtliche Entscheidungen führen.