4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/22


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2009 von der Makhteshim-Agan Holding BV, der Makhteshim-Agan Italia Srl und der Magan Italia Srl gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 26. November 2008 in der Rechtssache T-393/06, Makhteshim-Agan Holding BV u. a./Kommission

(Rechtssache C-69/09 P)

(2009/C 82/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Makhteshim-Agan Holding BV, Makhteshim-Agan Italia Srl und Magan Italia Srl (Prozessbevollmächtigte: K. Van Maldegem und C. Mereu, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den Beschluss des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-393/06 aufzuheben und die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen für zulässig zu erklären;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz) aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer tragen vor, das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsfehler begangen, als es ihre Klage auf Nichtigerklärung der in einem Schreiben vom 12. Oktober 2006 enthaltenen Entscheidung der Europäischen Kommission, den Wirkstoff Azinphos-Methyl nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (1) des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufzunehmen (angefochtene Entscheidung), abgewiesen habe.

Insbesondere habe das Gericht erster Instanz einen Rechtsfehler begangen, indem es ihre Klage als unzulässig abgewiesen habe. Es habe zu Unrecht festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung keine anfechtbare Handlung nach Art. 230 EG sei.


(1)  ABl. L 230, S. 1