1.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/11 |
Klage, eingereicht am 2. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Republik Polen
(Rechtssache C-49/09)
2009/C 102/15
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) in Verbindung mit ihrem Anhang III verstoßen hat, dass sie gemäß Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen vom 11. März 2004 in Verbindung mit den Positionen 45 und 47 des Anhangs III dieses Gesetzes den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % auf die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge sowie Kinderschuhen angewandt hat; |
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der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission verstößt die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 7 % auf die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge sowie Kinderschuhen gemäß Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen vom 11. März 2004 in Verbindung mit den Positionen 45 und 47 des Anhangs III dieses Gesetzes gegen Art. 98 der Richtlinie 2006/112. Die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes auf die genannten Waren falle unter keine der Ausnahmen, die der Republik Polen in Anhang XII Kapitel 9 („Steuerwesen“) Nr. 1 Buchst. a und b der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union und Art. 128 der Richtlinie 2006/112 zugestanden worden seien.
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.