4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/17


Rechtsmittel des Herrn Ralf Schräder gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Siebte Kammer) vom 19. November 2008 in der Rechtssache T-187/06, Ralf Schräder gegen Gemeinschaftliches Sortenamt, eingelegt am 29. Januar 2009

(Rechtssache C-38/09 P)

(2009/C 82/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ralf Schräder (Prozessbevollmächtigte: T. Leidereiter und W.-A. Schmidt, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Anträge des Klägers

Das Urteil des Gerichts vom 18. November 2008 (Siebte Kammer) in der Rechtssache T-187/06 aufzuheben;

Den im ersten Rechtzug gestellten Antrag des Beschwerdeführers, den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 2. Mai 2006 (Az. A003/2004) aufzuheben, stattzugeben.

Hilfsweise zu 2

Den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Das CPVO zu verurteilen, sämtliche Kosten zu tragen, die sich aus dem vorliegenden Verfahren, dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Verfahren vor der Beschwerdekammer ergeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamtes bezüglich eines Antrags auf Sortenschutz für die Pflanzensorte „SUMCOL 01“ abgewiesen wurde. Mit seinem angefochtenen Urteil habe das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt, wonach sich die Kandidatensorte von der Referenzsorte, welche als allgemein bekannt anzusehen sei, nicht deutlich unterscheide.

Der Rechtsmittelführer rügt mit dem ersten Rechtsmittelgrund eine Reihe von Verfahrensfehlern. Das Gericht habe bei der Prüfung der Entscheidung der Beschwerdekammer Feststellungen getroffen, deren Unrichtigkeit sich unmittelbar aus den Verfahrensakten ergebe. Zudem habe es Tatsachen und Beweismittel verfälscht, die Anforderungen an den Vortrag des Rechtsmittelführers überspannt, widersprüchlich entschieden und das rechtliche Gehör des Rechtsmittelführers verletzt. So habe das Gericht weite Teile des Vortrags und zahlreiche Beweisangebote des Rechtsmittelführers ignoriert und mit dem Hinweis zurückgewiesen, der Vortrag sei zu allgemein gehalten. Das Gericht habe dabei auch übersehen, dass es dem Rechtsmittelführer in Teilen objektiv unmöglich gewesen sei, „konkreter“ vorzutragen. Auf diese Weise habe es zugleich das rechtliche Gehör des Rechtsmittelführers verletzt und gegen die Grundsätze der Beweislast und der Beweiserhebung verstoßen. Überdies habe das Gericht den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens unzulässig erweitert, indem es das angegriffene Urteil auf eine Begründung gestützt habe, die weder das Amt noch die Beschwerdekammer herangezogen hätten.

Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch das Gericht, indem es bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz die schriftliche Beschreibung einer Sorte in der wissenschaftlichen Literatur als Beleg für deren allgemeine Bekanntheit gewertet habe. Des Weiteren macht der Rechtsmittelführer Verstöße gegen Art. 62 der oben genannten Verordnung und Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt geltend.