4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/17


Klage, eingereicht am 28. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-37/09)

(2009/C 82/31)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-B. Laignelot, S. Pardo Quintillán und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und den Art. 3 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um zum einen die Verwertung oder Beseitigung der in den in der Gemeinde Lourosa belegenen Steinbrüche dos Limas, dos Linos und dos Barreiras gelagerten Abfälle sicherzustellen, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass die Umwelt geschädigt wird, insbesondere, ohne dass Wasser und Boden gefährdet werden, und um die betreffenden Abfälle einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen zu übergeben, das mit deren Beseitigung oder Verwertung beauftragt ist, und um zum anderen die Ableitung von Stoffen der Liste II der Richtlinie 80/68/EWG in das Grundwasser zu begrenzen, um die Verschmutzung des Grundwassers durch die erwähnten Stoffe zu verhindern;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Seit den 80er Jahren seien in den stillgelegten Steinbrüchen Müll und Abfälle unterschiedlicher Herkunft ohne jede Überwachung durch die Behörden gelagert worden. Die Müllablagerungen in den Steinbrüchen hätten bis Februar 2004 angedauert. Erst im Juni 2004 seien die Örtlichkeiten gesperrt worden.

Die Analyse des Wassers an verschiedenen Punkten des Bereichs der ehemaligen Steinbrüche habe besorgniserregende Werte chemischer Verunreinigung ergeben. Das Grundwasser des Gebiets sei verunreinigt.

Die portugiesische Verwaltung habe vier Jahre lang nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Besitzer nicht identifizierter Abfälle daran zu hindern, diese Abfälle in den stillgelegten Steinbrüchen abzuladen und dort zu hinterlassen. Sie habe die Abladung und die Aufgabe der Abfälle in den Steinbrüchen nicht überwacht und ihre Beseitigung nicht kontrolliert.

Zum anderen habe die portugiesische Verwaltung nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um die Einleitung giftiger und schädlicher Stoffe in das Grundwasser zu verhindern. Sie habe die Ablagerung von Stoffen, die zu einer indirekten Ableitung von Schadstoffen in das Grundwasser führen könnten, keiner vorherigen Prüfung unterzogen. Sie habe zudem die Ablagerung von Abfällen auf der Oberfläche nicht überwacht.