4.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővarosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. Januar 2009 — Bolbol Nawras/Bevándorlási és Allampolgársági Hivatal
(Rechtssache C-31/09)
(2009/C 82/28)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővarosi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bolbol Nawras
Beklagter: Bevándorlási és Allampolgársági Hivatal
Vorlagefragen
1. |
Ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG (1) eine Person nur deswegen als unter dem Schutz und Beistand einer Institution der Vereinten Nationen stehend zu betrachten, weil sie ein Recht auf den Beistand oder Schutz hat, oder ist es erforderlich, dass sie tatsächlich den Beistand oder Schutz in Anspruch nimmt? |
2. |
Bedeutet der Wegfall des Schutzes oder des Beistands der Institution bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG den Aufenthalt außerhalb des Tätigkeitsgebiets der Institution, die Abschaffung der Institution oder den Wegfall der Möglichkeit der Institution, Beistand oder Schutz zu gewähren, oder gegebenenfalls ein objektives Hindernis, weswegen die dazu berechtigte Person den Schutz oder den Beistand nicht in Anspruch nehmen kann? |
3. |
Bedeuten die durch die Richtlinie gewährten Vorteile bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG die Anerkennung als Flüchtling oder — je nach Wahl der Mitgliedstaaten — eine der beiden zum Anwendungsbereich der Richtlinie gehörenden Schutzformen (Anerkennung als Flüchtling und subsidiärer Schutz) oder gegebenenfalls keine dieser beiden automatisch, sondern nur die Zugehörigkeit zum persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie? |
(1) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12).