Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Gemeinsames System des Informationsaustauschs – Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer – Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs – Umfang

(Art. 248 Abs. 1 bis 3 EG; Verordnung Nr. 1798/2003 des Rates)

Leitsätze

Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 248 Abs. 1 bis 3 EG, wenn er sich weigert, dem Rechnungshof der Europäischen Union zu gestatten, in seinem Hoheitsgebiet Prüfungen hinsichtlich der in der Verordnung Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und den einschlägigen Durchführungsvorschriften geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden durchzuführen.

Art. 248 EG, der festlegt, wie der Rechnungshof seine Aufgabe der Rechnungsprüfung zu erfüllen hat, sieht vor, dass der Rechnungshof die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit dieser Einnahmen und Ausgaben prüft und sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung überzeugt. Nach Art. 248 Abs. 3 EG ist der Rechnungshof befugt, Prüfungen anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle vorzunehmen, insbesondere in den Mitgliedstaaten.

Das in Umsetzung des Vertrags geschaffene System der Eigenmittel zielt hinsichtlich der Mehrwertsteuermittel darauf ab, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, einen Teil der als Mehrwertsteuer erhobenen Beträge der Gemeinschaft als Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Da die von den Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 1798/2003 anzuwendenden Mechanismen für die Zusammenarbeit dazu dienen, in allen Mitgliedstaaten Betrug und Hinterziehung im Bereich der Mehrwertsteuer zu bekämpfen, sind sie ihrerseits geeignet, die tatsächliche Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen und damit die Zurverfügungstellung der Mehrwertsteuermittel für den Gemeinschaftshaushalt unmittelbar und nachhaltig zu beeinflussen. Somit ist die tatsächliche Anwendung der mit der Verordnung Nr. 1798/2003 geschaffenen Regeln für die Zusammenarbeit durch einen Mitgliedstaat geeignet, nicht nur die Befähigung des fraglichen Mitgliedstaats zur wirksamen Bekämpfung von Steuerbetrug und ‑hinterziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet zu beeinflussen, sondern auch die Befähigung der übrigen Mitgliedstaaten, derartige Fälle in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu bekämpfen, vor allem dann, wenn die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuer in den übrigen Mitgliedstaaten von Informationen abhängt, über die der genannte Staat verfügt.

Die Prüfung durch den Rechnungshof hinsichtlich der in der Verordnung Nr. 1798/2003 geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bezieht sich daher auf die Einnahmen der Gemeinschaft unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und steht mithin in unmittelbarem Zusammenhang mit den dem Rechnungshof durch Art. 248 EG übertragenen Befugnissen.

(vgl. Randnrn. 59-61, 71, 77, 79, 81, Tenor 1)