URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

24. Januar 2013 ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen — Rückforderungspflicht — Nichtdurchführung — Einrede der Unzulässigkeit — Erstreckung der Rechtskraft eines früheren Urteils des Gerichtshofs“

In der Rechtssache C-529/09

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, eingereicht am 18. Dezember 2009,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič, J.-J. Kasel (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2012,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es nicht fristgerecht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. 1999, L 198, S. 15) hinsichtlich des Unternehmens Industrias Domésticas SA (Indosa) nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 2 und 3 der genannten Entscheidung verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) lautet:

„Bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, muss wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern. Die Rückforderung hat nach den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts zu erfolgen. Die Anwendung dieser Verfahren sollte jedoch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs durch Verhinderung der sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung der Kommissionsentscheidung nicht erschweren. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Kommissionsentscheidung treffen.“

3

Art. 14 („Rückforderung von Beihilfen“) der Verordnung bestimmt:

„(1)   In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern … Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

(2)   Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(3)   Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofes [der Europäischen Union] nach Artikel [278 AEUV] erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Gemeinschaftsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.“

4

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor:

„Kommt der betreffende Mitgliedstaat mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidungen oder Negativentscheidungen, insbesondere in den in Artikel 14 genannten Fällen, nicht nach, so kann die Kommission nach Artikel [108 Abs. 2 AEUV] den Gerichtshof … unmittelbar anrufen.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Sachverhalt

5

Magefesa ist eine Gruppe spanischer Industrieunternehmen, die Haushaltsgeräte herstellen.

6

Die Magefesa-Gruppe besteht insbesondere aus vier Unternehmen, nämlich der im Baskenland ansässigen Indosa, der Cubertera del Norte SA (im Folgenden: Cunosa), der Manufacturas Gur SA (im Folgenden: GURSA), beide in Kantabrien ansässig, und der in Andalusien ansässigen Manufacturas Inoxidables Gibraltar SA (im Folgenden: MIGSA).

7

Da die Magefesa-Gruppe ab 1983 gravierende finanzielle Schwierigkeiten hatte, wurde für sie ein Aktionsprogramm erstellt, das u. a. eine Verringerung ihres Personalbestands sowie die Gewährung von Beihilfen durch die spanische Zentralregierung und durch die Regionalregierungen der Autonomen Gemeinschaften des Baskenlands, Kantabriens und Andalusiens, wo sich die verschiedenen Fabriken der Gruppe befanden, vorsah.

8

Für die Zuteilung dieser Beihilfen wurden in den betreffenden Autonomen Gemeinschaften Verwaltungsgesellschaften errichtet, nämlich die Fiducias de la cocina y derivados SA (im Folgenden: Ficodesa) im Baskenland, die Gestión de Magefesa en Cantabria SA in Kantabrien und die Manufacturas Damma SA in Andalusien.

9

Nachdem die Situation sich trotzdem weiter verschlechterte, stellte Cunosa ihre Tätigkeit Anfang des Jahres 1994 ein und wurde am 13. April 1994 für insolvent erklärt; MIGSA stellte ihre Tätigkeit im Jahr 1993 ein und wurde am 17. Mai 1999 für insolvent erklärt. GURSA übte ab dem Jahr 1994 keine Tätigkeit mehr aus und wurde daraufhin für insolvent erklärt.

10

Was Indosa betrifft, so wurde auf einen entsprechenden Antrag ihrer Arbeitnehmer hin durch eine gerichtliche Entscheidung vom 19. Juli 1994 rückwirkend auf den 24. Februar 1986 die Zahlungseinstellung festgestellt. Indosa wurde es jedoch durch eine weitere gerichtliche Entscheidung gestattet, ihre Tätigkeit fortzusetzen, um die Arbeitsplätze der 478 Arbeitnehmer des Unternehmens nicht zu gefährden.

11

Was die Verwaltungsgesellschaften betrifft, so wurde die Ficodesa am 19. Januar 1995 für insolvent erklärt, und die Manufacturas Damma SA und die Gestión de Magefesa en Cantabria SA haben ihre Tätigkeit eingestellt.

Die Entscheidungen der Kommission

12

Die Magefesa-Gruppe war Gegenstand zweier Verfahren wegen staatlicher Beihilfen.

13

Am 20. Dezember 1989 erließ die Kommission die Entscheidung 91/1/EWG über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten (ABl. 1991, L 5, S. 18), mit der sie die Beihilfen an die Unternehmen der Magefesa-Gruppe in Form von Darlehensbürgschaften, eines Darlehens zu nicht marktüblichen Bedingungen, verlorenen Zuschüssen und Zinszuschüssen für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte.

14

Die von der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands gewährten Beihilfen, die mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, verteilen sich wie folgt:

eine unmittelbar Indosa gewährte Darlehensbürgschaft über 300 Mio. ESP;

eine Darlehensbürgschaft über 672 Mio. ESP zugunsten der Ficodesa;

ein Zinszuschuss von 9 Mio. ESP.

15

Mit derselben Entscheidung wurden die spanischen Behörden u. a. aufgefordert, die Darlehensbürgschaften zurückzuziehen, das zinsgünstige Darlehen in einen marktüblichen Kredit umzuwandeln und die verlorenen Zuschüsse zurückzufordern.

16

Im Jahr 1997 gingen bei der Kommission neue Beschwerden wegen der Vergünstigungen ein, die sich für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe aus der Nichtrückzahlung der mit der Entscheidung 91/1 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen und der Nichterfüllung der finanziellen und steuerlichen Verpflichtungen dieser Unternehmen ergaben. Hierauf beschloss die Kommission, das Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 2 des EG-Vertrags (später Art. 88 Abs. 2 EG und jetzt Art. 108 AEUV) wegen der Beihilfen einzuleiten, die die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger seit 1989 erhalten hatten, und erließ am 14. Oktober 1998 die Entscheidung 1999/509. Diese wurde der spanischen Regierung am 29. Oktober 1998 bekannt gegeben.

17

Mit dieser Entscheidung erklärte die Kommission die von den spanischen Behörden u. a. Indosa sowohl bis zur Konkurseröffnung über dieses Unternehmen als auch danach bis Mai 1997 gewährten Beihilfen in Form der fortgesetzten Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

18

Mit Art. 2 der Entscheidung wurde das Königreich Spanien aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beihilfen nebst Zinsen für den Zeitraum von ihrer Gewährung bis zur vollständigen Rückzahlung von den Empfängern zurückzufordern.

19

Gemäß Art. 3 der Entscheidung 1999/509 war das Königreich Spanien verpflichtet, die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntgabe der Entscheidung von den Maßnahmen zu unterrichten, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

20

Mit am 28. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Klageschrift beantragte das Königreich Spanien gemäß Art. 173 des EG-Vertrags (nach Änderung Art. 230 EG, jetzt Art. 263 AEUV), die Entscheidung 1999/509 für nichtig zu erklären.

21

Mit Urteil vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission (C-480/98, Slg. 2000, I-8717), hat der Gerichtshof entschieden:

„1.

Die Entscheidung [1999/509] wird für nichtig erklärt, soweit sie in die zurückzufordernden Beihilfebeträge Zinsen einbezieht, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Unternehmen Indosa und Cunosa von den vor dieser Eröffnung rechtswidrig vereinnahmten Beihilfen angefallen sind.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Spanien trägt außer seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.“

22

Am 22. Dezember 1999 erhob die Kommission eine Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gegen das Königreich Spanien wegen Feststellung, dieses habe nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den Entscheidungen 91/1 und 1999/509 fristgerecht nachzukommen.

23

Mit Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99, Slg. 2002, I-6031), hat der Gerichtshof entschieden:

„1.

Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG sowie den Artikeln 2 und 3 der [Entscheidung 91/1] verstoßen, indem es zum einen nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Entscheidung 91/1 nachzukommen, soweit mit ihr die den Unternehmen [Indosa], [GURSA], [MIGSA] und [Cunosa] gewährten Beihilfen für unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, und um der Entscheidung [1999/509] nachzukommen, soweit mit ihr die den Unternehmen Gursa, Migsa und Cunosa gewährten Beihilfen für unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, und indem es zum anderen die Kommission nicht innerhalb der gesetzten Frist von den Maßnahmen unterrichtet hat, die zur Durchführung der Entscheidung 1999/509 getroffen worden sind, soweit mit ihr die dem Unternehmen Indosa gewährten Beihilfen für unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.“

24

Wie aus der Begründung dieses Urteils hervorgeht, hat der Gerichtshof die Klage der Kommission insoweit, als sie auf die Feststellung abzielte, das Königreich Spanien habe nicht die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Indosa ergriffen, um der Entscheidung 1999/509 nachzukommen, mit der Begründung abgewiesen, dass die Gläubigerversammlung am 4. Juli 2000 die Liquidation von Indosa beschlossen hatte.

Die Diskussionen bis zur Erhebung der vorliegenden Klage

25

Im Nachgang zum Urteil Kommission/Spanien gab es zwischen der Kommission und dem Königreich Spanien einen umfangreichen Schriftwechsel über die Rückforderung der Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidungen 91/1 und 1999/509 waren, sowie über die Durchführung dieses Urteils.

26

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass Indosa weiterhin tätig war, obgleich im Jahr 1994 das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden war.

27

Auf Nachfragen der Kommission vom 25. März und vom 27. Juli 2004 sowie vom 31. Januar 2005 hin gaben die spanischen Behörden u. a. mit Schreiben vom 31. März 2005 an, dass die Vereinbarung über die Liquidation von Indosa am 29. September 2004 genehmigt worden sei, dass diese Genehmigung angefochten worden sei, ohne dass dies aufschiebende Wirkung habe, und dass daher das Verfahren zur Liquidation der Vermögensgegenstände von Indosa habe beginnen können.

28

Mit Schreiben vom 5. Juli und vom 16. Dezember 2005 wies die Kommission darauf hin, dass Indosa nahezu drei Jahre nach Verkündung des Urteils Kommission/Spanien immer noch tätig sei, dass das Verfahren zur Liquidation ihrer Vermögensgegenstände noch nicht begonnen habe und dass die rechtswidrige Beihilfe nicht zurückgefordert worden sei. Außerdem verlangte die Kommission, dass Indosas Tätigkeiten eingestellt werden sollten und dass die Liquidation ihrer Vermögensgegenstände bis spätestens 25. Januar 2006 abzuschließen sei.

29

Im Lauf des Jahres 2006 vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Entscheidungen 91/1 und 1999/509 in Bezug auf GURSA, MIGSA und Cunosa durchgeführt worden seien, da diese ihre Tätigkeiten eingestellt hätten und ihre Vermögensgegenstände zum Marktpreis veräußert worden seien. In Bezug auf Indosa wurde der Schriftwechsel zwischen der Kommission und den spanischen Behörden dagegen fortgeführt.

30

Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 teilte das Königreich Spanien der Kommission mit, dass die Vereinbarung über die Liquidation von Indosa am 2. Mai 2006 endgültig geworden sei.

31

Die Kommission machte indessen in einer Reihe von Schreiben, insbesondere vom 18. Oktober 2006, vom 27. Januar 2007 und vom 26. September 2008, geltend, dass die Tätigkeiten von Indosa nicht wirklich eingestellt und ihre Vermögensgegenstände nicht liquidiert worden seien. Die Informationen, die das Königreich Spanien vorgelegt habe, hätten nämlich gezeigt, dass die Tätigkeiten von Indosa über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Compañía de Menaje Doméstico SL (im Folgenden: CMD) fortgeführt würden, die der Konkursverwalter von Indosa errichtet habe, um die Erzeugnisse des Unternehmens zu vermarkten, und auf die sämtliche Vermögensgegenstände von Indosa sowie deren Belegschaft übergegangen seien. Die Kommission war der Ansicht, dass die Vermögensgegenstände von Indosa nicht in einem offenen und transparenten Verfahren übergegangen seien, und schloss daraus, dass CMD die bezuschusste Tätigkeit fortsetze und dass folglich die unzulässigen Beihilfen von CMD zurückzufordern seien.

32

Das Königreich Spanien antwortete mit einer Reihe von Schreiben, darunter denen vom 8. Oktober und vom 13. November 2008 sowie vom 24. Juli und vom 25. August 2009. Aus ihnen geht hervor, dass CMD am 30. Juni 2008 Konkurs angemeldet habe und dass ihre gerichtlich bestellten Verwalter einen Antrag auf kollektive Aufhebung der Arbeitsverträge sämtlicher Beschäftigter gestellt hätten, dem das zuständige nationale Gericht entsprochen habe.

33

Mit Schreiben vom 18. August sowie vom 7. und vom 21. September 2009 ersuchte die Kommission darum, ihr einen detaillierten Zeitplan mit dem genauen Datum zu übermitteln, an dem CMD ihre Tätigkeiten eingestellt habe, und ihr nähere Informationen über das Verfahren zur Veräußerung der Vermögensgegenstände von CMD einschließlich des Nachweises zu übermitteln, dass diese Veräußerung zu Marktbedingungen stattgefunden habe. Die Kommission verlangte vom Königreich Spanien außerdem, Beweise dafür vorzulegen, dass die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen unter den Verbindlichkeiten von CMD als Forderungen gegen die Masse eingetragen worden seien.

34

Mit Schreiben vom 21. September sowie vom 13. und vom 21. Oktober 2009 antwortete das Königreich Spanien im Wesentlichen, dass CMD ihre Tätigkeiten am 30. Juli 2009 eingestellt habe, legte der Kommission allerdings nicht den von ihr geforderten detaillierten Zeitplan vor.

35

Am 3. September 2009 gründeten ehemalige Arbeitnehmer von CMD unter der Firma Euskomenaje 1870 SLL (im Folgenden: Euskomenaje) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Arbeitnehmerbeteiligung, die Haushaltsartikel und kleine Elektrogeräte herstellt und vermarktet. Nach Angaben des Königreichs Spanien war es Euskomenaje gestattet, eine „vorläufige Tätigkeit“ auszuüben, um die Instandhaltung der industriellen Einrichtungen zu gewährleisten und die Fixkosten zu übernehmen, die die Masse im Rahmen des Konkursverfahrens von CMD verringern.

36

Nach Gründung der genannten Gesellschaft gestatteten die Gläubigervertreter im Konkurs von CMD die vorläufige Veräußerung von deren Vermögensgegenständen an Euskomenaje bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von CMD.

37

Die Kommission reagierte wie folgt.

38

Zum einen erhob sie die vorliegende Klage wegen Nichtdurchführung der Entscheidung 1999/509 durch das Königreich Spanien in Bezug auf Indosa.

39

Zum anderen leitete die Kommission das Verfahren gemäß Art. 228 EG (jetzt Art. 260 AEUV) gegen das Königreich Spanien ein, indem es diesem am 23. November 2009 ein Mahnschreiben zusandte, mit dem es ihm vorwarf, das Urteil Kommission/Spanien nicht durchgeführt zu haben, soweit es sich auf die Entscheidung 91/1 beziehe und Indosa betreffe.

Die Entwicklung nach Anrufung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache

40

Das in der vorangegangenen Randnummer genannte Verfahren wegen Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Recht der Union festgestellt worden war, wurde mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10), abgeschlossen.

41

Aus diesem Urteil geht hervor, dass das Königreich Spanien die Kommission am 26. Januar 2010 darüber unterrichtete, dass sich Indosa und CMD gerade in Liquidation befänden und ihre Tätigkeiten eingestellt hätten.

42

Mit Schreiben vom 2. und vom 9. Juni 2010 gab das Königreich Spanien insbesondere an, dass die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands für die mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen zwar nicht im Gläubigerverzeichnis von CMD geführt werde, doch werde sie sich am Konkursverfahren dieser Gesellschaft beteiligen und beantragen, dass die die genannten Beihilfen betreffende Forderung in dieses Verzeichnis eingetragen werde.

43

Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 legte das Königreich Spanien der Kommission den Liquidationsplan von CMD und den Beschluss des zuständigen nationalen Gerichts vom 22. Juni 2010 vor, mit dem dieser Plan genehmigt wurde. Dieser Plan sieht u. a. vor, sämtliche Vermögensgegenstände von CMD an deren Gläubiger, d. h. im Wesentlichen deren Arbeitnehmer, im Wege der Teilaufrechnung mit ihren Forderungen zu verkaufen, sofern nicht binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung dieses Plans ein besseres Angebot vorgelegt wird. Allerdings geht aus diesem Plan hervor, dass die in Rede stehenden rechtswidrigen Beihilfen nicht zu den anerkannten Forderungen zählen.

44

Am 3. Dezember 2010 stellte die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands einen Antrag auf Eintragung der Forderung bezüglich der Rückerstattung der Indosa gewährten, mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig erklärten Beihilfen in die Forderungstabelle im Rahmen des Konkursverfahrens von CMD. Da sich die insoweit angemeldete Forderung auf etwa 16,5 Mio. Euro belief, also einen Betrag, der deutlich niedriger war als die Summe der betreffenden Beihilfen, wurde sie von der Autonomen Gemeinschaft mehrmals berichtigt, bis sie sich gemäß der letzten Erklärung vom 7. Dezember 2011 auf 22683745 Euro belief; dieser Betrag entspricht der von der Kommission ermittelten Höhe der in Rede stehenden Forderung.

45

Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 ordnete der Juzgado de lo Mercantil no 2 de Bilbao (Spanien) die Einstellung der Tätigkeit von CMD und die Schließung ihrer Betriebsstätten an.

46

Am 3. März 2011 beantragte die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands vor dem genannten Gericht, die Tätigkeit von Euskomenaje in den Räumlichkeiten von CMD zu beenden.

47

Am 10. März 2011 legte die Autonome Gemeinschaft ein Rechtsmittel gegen den in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils genannten Beschluss vom 22. Juni 2010 ein, mit dem der Liquidationsplan von CMD genehmigt worden war.

48

Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 hob die Audiencia Provincial de Bizkaia (Spanien) den genannten Beschluss auf und ordnete an, die Vermögensgegenstände von CMD unter freien, transparenten und für Dritte offenstehenden Wettbewerbsbedingungen zu liquidieren.

49

Mit Beschluss des Juzgado de lo Mercantil no 2 de Bilbao vom 4. April 2012 wurde eine Forderung von 22683745 Euro zugunsten der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands als Verbindlichkeit von CMD eingetragen.

Zur Klage

50

Mit am 4. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem besonderem Schriftsatz hat das Königreich Spanien gegen die Klage der Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 91 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erhoben. Der Gerichtshof hat am 31. August 2010 beschlossen, die Entscheidung über diese Einrede dem Endurteil vorzubehalten und sie zusammen mit der Hauptsache zu prüfen.

Zur Unzulässigkeitseinrede

Vorbringen der Parteien

51

Das Königreich Spanien erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage, weil dieser die Rechtskraft des Urteils vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, entgegenstehe.

52

Die drei Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt würden, um der Einrede der Rechtskraft stattzugeben, nämlich Identität der Parteien, des Gegenstands und des Klagegrundes, seien im vorliegenden Fall erfüllt. Mit der Klage stünden sich nämlich dieselben Parteien, die Kommission und das Königreich Spanien, gegenüber, der Gegenstand sei in beiden Rechtssachen identisch, da es sich dabei um die Entscheidung 1999/509 handele, und der Klagegrund sei derselbe, da die Klage, über die mit dem Urteil Kommission/Spanien entschieden worden sei, auf Art. 88 Abs. 2 EG gestützt gewesen sei, der dem heutigen Art. 108 Abs. 2 AEUV entspreche.

53

Da der Gerichtshof in dem Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, im Wesentlichen entschieden habe, dass das Königreich Spanien den Verpflichtungen nachgekommen sei, die sich aus dieser Entscheidung ergäben, sei die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, da sie sich auf eine Frage beziehe, über die bereits entschieden worden sei. In Randnr. 43 dieses Urteils habe der Gerichtshof nämlich nur, was Indosa betreffe, einen Verstoß des Mitgliedstaats allein gegen die Pflicht zur Unterrichtung der Kommission von den Maßnahmen, die bereits unternommen worden seien und noch unternommen werden sollten, um die diesem Unternehmen gewährten Beihilfen zurückzufordern, festgestellt. Aus den Randnrn. 40, 44 und 46 des Urteils gehe hervor, dass die Klage der Kommission, soweit dem Königreich Spanien vorgeworfen worden sei, nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen zu haben, um die Indosa gewährten Beihilfen zurückzufordern, dagegen mit der aus den Randnrn. 33 und 35 des Urteils hervorgehenden Begründung abgewiesen worden sei, dass die Gläubigerversammlung die Liquidation dieser Gesellschaft beschlossen habe.

54

Das Königreich Spanien fügt hinzu, dass bezüglich der Pflicht, die Kommission innerhalb der von ihr gesetzten Frist von den zur Durchführung der Entscheidung 1999/509 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten, aus Randnr. 42 des Urteils vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, hervorgehe, dass diese Frist gemäß Art. 3 der Entscheidung am 29. Dezember 1998 geendet habe, so dass die Erfüllung dieser Pflicht heute unmöglich sei.

55

Die Kommission beantragt, die vom Königreich Spanien erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.

56

Sie führt hierzu aus, dass sich die Rechtskraft nach ständiger Rechtsprechung lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen erstrecke, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand eines Urteils des Gerichtshofs waren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 2008, Kommission/Portugal, C-462/05, Slg. 2008, I-4183, Randnr. 23, und vom 29. Juni 2010, Kommission/Luxemburg, C-526/08, Slg. 2010, I-6180, Randnr. 27).

57

Gemäß dieser Rechtsprechung sei es bei einer Änderung der tatsächlichen Umstände des Falles Sache der Kommission, festzustellen, ob diese Änderung eine grundlegende Änderung der Voraussetzungen darstelle, von denen der Gerichtshof in seinem früheren Urteil ausgegangen sei. Falls dies zu bejahen sei, sei die Kommission berechtigt, eine neue Klage zu erheben.

58

Eben dies sei aber vorliegend der Fall.

59

In Randnr. 33 seines Urteils vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, sei der Gerichtshof nämlich davon ausgegangen, dass „[e]ine Gläubigerversammlung … am 4. Juli 2000 zum Zweck der Entscheidung darüber abgehalten [wurde], ob der Betrieb von Indosa fortgesetzt oder eingestellt werden soll, und … die Liquidation des Unternehmens binnen vier Monaten [beschloss]“.

60

In der Folge habe sich jedoch herausgestellt, dass Indosa entgegen dem Beschluss der Gläubigerversammlung nicht liquidiert worden sei, sondern dass ihre Tätigkeit vielmehr fortgesetzt worden sei, zunächst direkt von Indosa selbst, dann über CMD, die Tochtergesellschaft von Indosa sei.

61

Damit hätten sich die wesentlichen tatsächlichen Annahmen, von denen das Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, ausgegangen sei, nicht bestätigt. Die in der vorangegangenen Randnummer erwähnten Tatsachen stellten neue Umstände dar, über die in diesem Urteil nicht entschieden worden sei, so dass sich der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits von dem der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, unterscheide.

62

Im Übrigen habe die Kommission den Gerichtshof nicht mit einer Klage gegen das Königreich Spanien nach Art. 260 Abs. 2 AEUV befassen können, da der Gerichtshof zum damaligen Zeitpunkt den Verstoß dieses Mitgliedstaats gegen die durch die Entscheidung 1999/509 auferlegte Verpflichtung zur Rückforderung der an Indosa gezahlten rechtswidrigen Beihilfen noch nicht festgestellt habe.

63

Sollte der Gerichtshof der Unzulässigkeitseinrede stattgeben, würden der Kommission außerdem die Instrumente genommen, die ihr der AEU-Vertrag zur Verfügung stelle, um einen Mitgliedstaat zur Durchführung einer Entscheidung zu verpflichten, die erlassen worden sei, um die Wettbewerbsverzerrungen durch für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilfen zu beseitigen. Die vom Königreich Spanien vertretene Auffassung nähme somit der Regelung über die Kontrolle der staatlichen Beihilfen und der Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Beihilfen festgestellt worden sei, jede praktische Wirksamkeit.

Würdigung durch den Gerichtshof

64

Zunächst ist auf die große Bedeutung hinzuweisen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zukommt (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, gilt dieser Grundsatz auch für Vertragsverletzungsverfahren (Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 27).

66

Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Um festzustellen, ob die Kommission mit der Erhebung der vorliegenden Klage gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen hat, ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der beiden betroffenen Verfahren im Wesentlichen eine tatsächliche und rechtliche Identität zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache besteht, in der das Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, ergangen ist (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 28).

68

Konkret ist zu beurteilen, ob der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits derselbe ist wie der, über den mit dem Urteil Kommission/Spanien entschieden wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 27).

69

Zweitens ist festzustellen, dass die Klagemöglichkeit nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV nur eine Sonderform der Vertragsverletzungsklage darstellt, die auf die besonderen Probleme abgestimmt ist, die staatliche Beihilfen für den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes mit sich bringen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, C-378/98, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Im Rahmen von Verfahren gemäß Art. 258 AEUV hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 25).

71

Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, da diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 258 AEUV kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat sich mit dem Unionsrecht in Einklang bringen muss, grundsätzlich der Zeitpunkt, der in der Entscheidung der Kommission vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird (vgl. u. a. Urteile vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. März 2012, Kommission/Griechenland, C-354/10, Randnr. 61, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland, C-485/10, Randnr. 31).

72

Im vorliegenden Fall war dem Königreich Spanien in Art. 3 der Entscheidung 1999/509 eine Frist von zwei Monaten ab der Bekanntgabe der Entscheidung gesetzt worden, um die Kommission von den Maßnahmen zu unterrichten, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

73

Da diese Entscheidung dem Königreich Spanien am 29. Oktober 1998 bekannt gegeben worden war, lief die in ihrem Art. 3 genannte Frist von zwei Monaten somit am 29. Dezember 1998 ab.

74

Allerdings hatte die Kommission im vorliegenden Fall, wie bereits in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, im Rahmen langer Diskussionen zwischen den Parteien über die Rückforderung der fraglichen Beihilfen in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2005 dem Mitgliedstaat eine neue Frist bis 25. Januar 2006 gesetzt, um seinen sich aus der Entscheidung 1999/509 ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

75

Somit wurde die in Art. 3 der Entscheidung festgesetzte Frist durch die sich aus dem Schreiben vom 16. Dezember 2005 ergebende ersetzt, so dass diese letztgenannte Frist für die Beurteilung der von der Kommission in der vorliegenden Rechtssache behauptete Vertragsverletzung maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 28, Kommission/Polen, Randnr. 50, sowie vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland, Randnr. 31).

76

Folglich hat der Gerichtshof für die Beurteilung der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens behaupteten Vertragsverletzung die Sach- und Rechtslage zu untersuchen, wie sie sich am 25. Januar 2006 darstellte, so dass der im vorliegenden Fall maßgebliche Zeitpunkt deutlich nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem das Urteil Kommission/Spanien ergangen ist, d. h. dem 2. Juli 2002.

77

Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, der vorliegende Rechtsstreit und der Rechtsstreit, in dem das Urteil Kommission/Spanien ergangen ist, hätten denselben Gegenstand.

78

Wie in den Randnrn. 67 und 68 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, stellt jedoch die Identität des Gegenstands der beiden in Rede stehenden Rechtssachen in dem Sinne, dass ihnen dieselbe Sach- und Rechtslage zugrunde liegt, eine der notwendigen Voraussetzungen dafür, damit die Rechtskraft der ersten gerichtlichen Entscheidung sich auf die vorliegende Rechtssache erstrecken kann.

79

Somit ist die vom Königreich Spanien erhobene Einrede der Unzulässigkeit, die auf die Rechtskraft des Urteils vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, gestützt wird, zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

80

Die Kommission wirft dem Königreich Spanien vor, nicht die Maßnahmen getroffen zu haben, die die Durchführung der Entscheidung 1999/509 in Bezug auf die Rückforderung der Indosa gewährten rechtswidrigen Beihilfen verlangt.

81

Denn diese Beihilfen seien, obwohl über Indosa bereits 1994 ein Konkursverfahren eröffnet worden sei, weder zurückgefordert noch als Forderungen gegen die Masse im Konkurs dieses Unternehmens eingetragen worden.

82

Die Tätigkeiten von Indosa seien außerdem trotz der Konkurseröffnung zunächst durch Indosa selbst und sodann durch ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft CMD fortgeführt worden. Die Übertragung der Vermögensgegenstände von Indosa auf CMD sei ferner nicht transparent und nicht unter Wettbewerbsbedingungen vonstatten gegangen.

83

Was CMD angehe, eine Gesellschaft, über die später ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet worden sei, so hätten die spanischen Behörden die fraglichen Beihilfen auch von diesem Unternehmen nicht zurückgefordert und die Forderung auf Rückerstattung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen im Konkursverfahren dieser Gesellschaft auch nicht in die Forderungstabelle eingetragen.

84

Ferner habe nach der Einstellung der Tätigkeit von CMD der sich aus der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen ergebende Wettbewerbsvorteil zugunsten von Euskomenaje fortbestanden, einem Unternehmen, das von ehemaligen Arbeitnehmern von CMD zum Zweck der Fortführung der bis dahin von CMD ausgeführten Tätigkeit gegründet worden sei. All dies lasse die Annahme zu, dass dieser Vorgang ein weiteres Mal dazu gedient habe, die Verpflichtungen zu umgehen, die sich aus der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft, die die rechtswidrigen Beihilfen empfangen habe, ergäben, da die Übertragung der Vermögensgegenstände von CMD auf Euskomenaje ohne Öffentlichkeit und ohne irgendeine Gegenleistung erfolgt sei.

85

Das Königreich Spanien ist dagegen der Auffassung, es habe alle in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Entscheidung 1999/509 sicherzustellen.

86

Erstens trägt es zur Eintragung der Forderung auf Rückerstattung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen in die Forderungstabelle im Rahmen des Konkursverfahrens von CMD vor, dass die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands eine Reihe entsprechender Schritte unternommen habe.

87

Zweitens führt das Königreich Spanien hinsichtlich der Einstellung der bezuschussten Tätigkeit aus, dass diese zwar durch Euskomenaje in den Räumlichkeiten von CMD fortgeführt worden sei, doch seien gleichwohl die erforderlichen Schritte zur Beendigung dieser Tätigkeit unternommen worden.

88

Drittens macht das Königreich Spanien in Bezug auf den Verkauf der Vermögensgegenstände von CMD unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, Slg. 2011, I-11483), geltend, zur Erfüllung einer Verpflichtung zur Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe reiche es aus, dass die Forderung nach Rückerstattung der in Rede stehenden Beihilfen in die Forderungstabelle eingetragen werde; der Verkauf der Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers zum Marktpreis werde somit nicht mehr verlangt.

89

Schließlich macht das Königreich Spanien geltend, die staatlichen Gläubiger hätten die Liquidation von CMD nicht beschleunigen können, weil sie unter der Aufsicht eines Richters und gemäß dem in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren abgelaufen sei. Verschiedene vom Willen des Königreichs Spanien unabhängige Schwierigkeiten erklärten die Verzögerungen bei dieser Liquidation. Dass die gewährten Beihilfen nicht zurückgefordert worden seien, beruhe auf der Insolvenz der in Rede stehenden Unternehmen.

Würdigung durch den Gerichtshof

90

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91

Folglich hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 288 AEUV alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen. Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (vgl. Urteil Kommission/Polen, Randnrn. 55 und 56).

92

Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 hat die durch eine Entscheidung der Kommission angeordnete Rückforderung einer für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfe, wie sich auch aus dem 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, unverzüglich und nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern diese Verfahren die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen; diese Bedingung spiegelt die Erfordernisse des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Effektivitätsgrundsatzes wider (vgl. Urteile Kommission/Polen, Randnr. 59, und vom 29. März 2012, Kommission/Italien, C-243/10, Randnr. 36).

93

Für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Klage ist somit zu prüfen, ob die Beträge der in Rede stehenden rechtswidrigen Beihilfen von den Unternehmen, die diese erhalten haben, innerhalb der festgesetzten Frist rückerstattet wurden.

94

Vorab ist festzustellen, dass der Rechtsstreit, mit dem der Gerichtshof befasst ist, nur die Beihilfen betrifft, die Indosa gewährt und durch die Entscheidung 1999/509 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind.

95

Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendung von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, der in der Entscheidung genannt ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls auf jenen Zeitpunkt, der von der Kommission später festgesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland, Randnr. 31).

96

Wie bereits in den Randnrn. 74 bis 76 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ist im vorliegenden Fall der maßgebliche Zeitpunkt derjenige des Ablaufs der von der Kommission in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2005 gesetzten Frist, d. h. der 25. Januar 2006.

97

Im vorliegenden Fall ist jedoch unstreitig, dass zu diesem Zeitpunkt die rechtswidrigen Beihilfen, die Indosa empfangen hat, von diesem Unternehmen nicht zurückgefordert worden waren. Im Übrigen ist festzustellen, dass bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache keiner der in der Entscheidung 1999/509 genannten Beträge zurückgefordert wurde.

98

Eine solche Situation ist offenkundig unvereinbar mit der Verpflichtung dieses Mitgliedstaats, die tatsächliche Wiedererlangung der geschuldeten Beträge zu erreichen, und stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur sofortigen und tatsächlichen Durchführung dieser Entscheidung dar.

99

Ebenfalls entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erhobenen Vertragsverletzungsklage zu seiner Verteidigung nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung der Kommission über die Rückforderung der fraglichen Beihilfe ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100

Im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien eine solche absolute Unmöglichkeit der Durchführung aber nicht einmal behauptet.

101

Jedenfalls ist zum einen die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten geltend zu machen, mit denen er bei der Durchführung der betreffenden Entscheidung konfrontiert war, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung dieser Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, diese Schwierigkeiten zu überwinden, und zum anderen können angebliche interne Probleme bei der Durchführung der Entscheidung der Kommission keine Rechtfertigung dafür sein, dass der Mitgliedstaat seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. Urteil Kommission/Polen, Randnrn. 70 und 72).

102

Daher können die von dem Mitgliedstaat zu seiner Verteidigung vorgebrachten Erklärungen, die sich auf angebliche interne Schwierigkeiten stützen, die Nichtdurchführung der Entscheidung 1999/509 in keinem Fall rechtfertigen.

103

Zum Argument des Königreichs Spanien, dass Indosa ebenso wie deren Rechtsnachfolgerin CMD für insolvent erklärt worden seien und eine Rückforderung der fraglichen Beihilfen mangels Vermögens unmöglich geworden sei, ist festzustellen, dass in einem Fall, in dem rechtswidrig geflossene Beihilfen von einem Unternehmen zurückzufordern sind, das zahlungsunfähig ist oder über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde, dessen Ziel darin besteht, die Aktiva zu realisieren und die Passiva zu begleichen, nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass sich dieses Unternehmen in Schwierigkeiten befindet oder zahlungsunfähig ist, keinen Einfluss auf die Rückforderungspflicht hat (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig geflossenen Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Eintragung der Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle erfolgen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die in Rede stehenden rechtswidrigen Beihilfen zum maßgeblichen Zeitpunkt des 25. Januar 2006 nicht Gegenstand einer solchen Eintragung geworden waren.

106

In Anbetracht der Besonderheiten der vorliegenden Rechtssache sowie der von den Parteien vorgebrachten Argumente ist außerdem festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien selbst dann, wenn die Eintragung der Forderung betreffend die fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt wäre, die Erfüllung dieser Formalität für sich allein genommen nicht ausgereicht hätte, um der Pflicht zur Durchführung der Entscheidung 1999/509 zu genügen und die durch die Gewährung dieser Beihilfen geschaffene Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen.

107

Denn wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle die Rückforderungspflicht nur dann erfüllen, wenn das Konkursverfahren in dem Fall, dass die staatlichen Stellen nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen können, zur Liquidation des Unternehmens, das die rechtswidrigen Beihilfen erhalten hat, führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit (Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, Randnr. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108

Im vorliegenden Fall zeigt sich allerdings, dass am 25. Januar 2006 Indosa nicht nur noch nicht liquidiert worden war, sondern dass darüber hinaus ihre Tätigkeit durch CMD und danach Euskomenaje fortgeführt wurde.

109

Befindet sich das Unternehmen, dem die rechtswidrigen Beihilfen zugutegekommen sind, in Konkurs und ist eine neue Gesellschaft gegründet worden, um die Tätigkeiten dieses in Konkurs gefallenen Unternehmens fortzusetzen, kann die Fortsetzung dieser Tätigkeit, wenn die betreffenden Beihilfen nicht vollständig zurückerlangt wurden, die Wettbewerbsverzerrung fortdauern lassen, die durch den Wettbewerbsvorteil verursacht worden ist, den dieses Unternehmen auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß. Somit kann diese neu gegründete Gesellschaft, wenn dieser Vorteil zu ihren Gunsten fortbesteht, zur Rückerstattung der fraglichen Beihilfen verpflichtet sein. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn erwiesen ist, dass dieser Gesellschaft der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verbleibt, vor allem wenn sie die Vermögensgegenstände des Unternehmens in Liquidation erwirbt, ohne dafür einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis zu zahlen, oder wenn erwiesen ist, dass mit der Gründung einer derartigen Gesellschaft die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfen umgangen wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zahlung eines den Marktbedingungen entsprechenden Preises nicht ausreichen würde, um den mit dem Erhalt der rechtswidrigen Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteil zu neutralisieren. Die vorstehenden Erwägungen werden im Übrigen durch das vom Königreich Spanien angeführte Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, nicht in Frage gestellt (Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, Randnrn. 106 und 108).

110

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Königreich Spanien im vorliegenden Fall innerhalb der gesetzten Frist keine Maßnahme erlassen hat, die eine Rückerlangung der in Rede stehenden rechtswidrigen Beihilfen hätte gewährleisten können.

111

So stellte zum einen die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands erst am 3. Dezember 2010 den Antrag auf Eintragung eines Teils der Forderung auf Rückerstattung der rechtswidrigen Beihilfen in die Forderungstabelle im Rahmen des Konkursverfahrens für CMD. Außerdem bezog sich, wie aus den Randnrn. 23 und 73 des Urteils vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, hervorgeht, die insoweit angemeldete Forderung auf durch die Entscheidung 91/1 für rechtswidrig erklärte Beihilfen, während sich der vorliegende Rechtsstreit auf die von der Entscheidung 1999/509 erfassten Beihilfen bezieht.

112

Zum anderen beantragte diese Autonome Gemeinschaft erst am 3. März 2011 vor dem Juzgado de lo Mercantil no 2 de Bilbao, die Tätigkeit von Euskomenaje in den Räumlichkeiten von CMD zu beenden.

113

Nach alledem ist somit der Schluss zu ziehen, dass das Königreich Spanien nicht mit Erfolg geltend machen kann, die Entscheidung 1999/509 durchgeführt zu haben, so dass die Klage der Kommission in vollem Umfang begründet ist.

114

Demzufolge ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Entscheidung 1999/509 hinsichtlich Indosa nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 2 und 3 der genannten Entscheidung verstoßen hat.

Kosten

115

Nach Art. 138 § 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger hinsichtlich des Unternehmens Industrias Domésticas SA nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 2 und 3 der genannten Entscheidung verstoßen.

 

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.