1. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Nationale Regelung über die Erstattung von Krankheitskosten, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind
(Art 49 EG)
2. Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen
(Art. 10 EG und 226 EG)
1. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG, wenn er im Rahmen seiner Vorschriften über die soziale Sicherheit nicht die Möglichkeit der Übernahme der Kosten von in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Analysen und Laboruntersuchungen im Wege einer Erstattung der für diese Analysen und Untersuchungen entstandenen Kosten, sondern nur ein System der unmittelbaren Übernahme durch die Krankenkassen vorsieht.
Soweit die Anwendung einer solchen Regelung die Möglichkeit der Übernahme von Analysen und Laboruntersuchungen, die von den Erbringern medizinischer Leistungen durchgeführt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, de facto nahezu oder sogar vollständig ausschließt, hält sie die der Sozialversicherung dieses Mitgliedstaats angeschlossenen Personen davon ab, sich an solche Leistungserbringer zu wenden, oder hindert sie sogar daran und stellt sowohl für die betreffenden Personen als auch für die Leistungserbringer ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr dar.
(vgl. Randnrn. 41, 48, Tenor 1)
2. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG obliegt es der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, indem sie dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefert, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann.
Der Umstand allein, dass die Kommission in Vertragsverletzungsverfahren nicht über Untersuchungsbefugnisse verfügt und für die Ermittlung des Sachverhalts auf die Antworten und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten angewiesen ist, entbindet sie nicht von dieser Obliegenheit, sofern sie dem Mitgliedstaat nicht vorwirft, gegen seine Pflichten aus Art. 10 EG verstoßen zu haben.
(vgl. Randnrn. 49, 57-58, 60)