Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Oktober 2011 – Kommission/Italien

(Rechtssache C‑454/09)

„Vertragsverletzung – Staatliche Beihilfen – Beihilfe für die New Interline SpA – Rückforderung“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Pflicht, die gewährten Beihilfen zurückzufordern – Rückforderungsfrist (Art. 88 Abs. 2 EG, 226 EG und 249 EG) (vgl. Randnrn. 34, 37)

2.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Beihilfeempfänger, die in Konkurs gefallen sind – Anmeldung der Beihilfe zur Konkurstabelle, um die frühere Lage wiederherzustellen (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 35-36)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Verteidigungsmittel – Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung – Unzulässigkeit – Grenzen – Inexistenter Rechtsakt (Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, 226 EG, 227 EG, 230 EG und 232 EG) (vgl. Randnr. 41)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2008/697/EG der Kommission vom 16. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 13/07 (ex NN 15/06 und N 734/06), die Italien zugunsten von New Interline gewährt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2008] 1321), nachzukommen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 249 Abs. 4 EG sowie aus den Art. 2 und 3 der Entscheidung 2008/697/EG der Kommission vom 16. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 13/07 (ex NN 15/06 und N 734/06), die Italien zugunsten von New Interline gewährt hat, verstoßen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um die Durchführung dieser Entscheidung zu gewährleisten.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.