Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Oktober 2011 – Kommission/Italien
(Rechtssache C‑454/09)
„Vertragsverletzung – Staatliche Beihilfen – Beihilfe für die New Interline SpA – Rückforderung“
1. Vertragsverletzungsklage – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Pflicht, die gewährten Beihilfen zurückzufordern – Rückforderungsfrist (Art. 88 Abs. 2 EG, 226 EG und 249 EG) (vgl. Randnrn. 34, 37)
2. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Beihilfeempfänger, die in Konkurs gefallen sind – Anmeldung der Beihilfe zur Konkurstabelle, um die frühere Lage wiederherzustellen (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 35-36)
3. Vertragsverletzungsklage – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Verteidigungsmittel – Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung – Unzulässigkeit – Grenzen – Inexistenter Rechtsakt (Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, 226 EG, 227 EG, 230 EG und 232 EG) (vgl. Randnr. 41)
Gegenstand
| Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2008/697/EG der Kommission vom 16. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 13/07 (ex NN 15/06 und N 734/06), die Italien zugunsten von New Interline gewährt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2008] 1321), nachzukommen |
Tenor
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1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 249 Abs. 4 EG sowie aus den Art. 2 und 3 der Entscheidung 2008/697/EG der Kommission vom 16. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 13/07 (ex NN 15/06 und N 734/06), die Italien zugunsten von New Interline gewährt hat, verstoßen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um die Durchführung dieser Entscheidung zu gewährleisten. |
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2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |