Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Arbeitnehmer – Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen – Richtlinie 89/48 – Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern – Reglementierten Berufen gleichgestellte Berufe – Anwendung des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Anerkennungsmechanismus unabhängig von der Zughörigkeit des Betroffenen zu einem Berufsverband oder einer Berufsorganisation

(Richtlinie 89/48 des Rates, Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. b)

2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Arbeitnehmer – Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen – Richtlinie 89/48 – Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern – Reglementierten Berufen gleichgestellte Berufe – Auf Berufserfahrung gestützter Zugang – Voraussetzungen

(Richtlinie 89/48 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b)

Leitsätze

1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der in ihm vorgesehene Anerkennungsmechanismus anwendbar ist, wenn der fragliche Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat unter Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Richtlinie fällt, unabhängig davon, ob der Betroffene Vollmitglied des fraglichen Verbands oder der fraglichen Organisation ist.

(vgl. Randnr. 26, Tenor 1)

2. Die Berufserfahrung, die der Antragsteller im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung der Ausübung eines im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Berufs nachweist, muss, um gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19 geänderten Fassung berücksichtigt werden zu können, folgende drei Voraussetzungen erfüllen:

– Die geltend gemachte Erfahrung muss in einer vollzeitlichen Arbeit von mindestens zwei Jahren in den vorhergehenden zehn Jahren bestehen,

– diese Arbeit muss in der dauerhaften und regelmäßigen Ausübung einer Gesamtheit beruflicher Tätigkeiten bestanden haben, die den betreffenden Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat kennzeichnen, ohne dass diese Arbeit alle diese Tätigkeiten abgedeckt haben muss, und

– der Beruf, wie er im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat normalerweise ausgeübt wird, muss im Hinblick auf die von ihm umfassten Tätigkeiten dem Beruf gleichwertig sein, für dessen Ausübung im Aufnahmemitgliedstaat eine Genehmigung beantragt wurde.

(vgl. Randnr. 42, Tenor 2)