Verbundene Rechtssachen C‑422/09, C‑425/09 und C‑426/09

Vassiliki Stylianou Vandorou u. a.

gegen

Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton

(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias)

„Art. 39 EG und 43 EG – Richtlinie 89/48/EG – Anerkennung von Diplomen – Begriff der Berufserfahrung“

Leitsätze des Urteils

Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Arbeitnehmer – Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise – Richtlinie 89/48 – Reglementierte berufliche Tätigkeit – Berufserfahrung – Begriff

(Art. 39 EG und 43 EG; Richtlinie 89/48 des Rates, Art. 1 Buchst. e und 4 Abs. 1 Buchst. b)

Eine für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Qualifikationen zuständige nationale Behörde ist nach den Art. 39 EG und 43 EG verpflichtet, bei der Festlegung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Unterschiede zwischen der Ausbildung eines Antragstellers und der im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Ausbildung jede praktische Erfahrung zu berücksichtigen, die diese Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen kann.

Denn wenn die Erfahrung, die die Antragsteller vor der Erlangung des Diploms, das ihnen das Recht zur Ausübung ihres Berufs in einem Mitgliedstaat verleiht, erworben haben, die Ausübung reglementierter beruflicher Tätigkeiten auch nicht einschließen kann und sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, auch keine Verpflichtung ergibt, eine praktische Erfahrung, die keine Berufserfahrung im Sinne von Art. 1 Buchst. e dieser Richtlinie darstellt, zu berücksichtigen, so müssen die in Anwendung des Unionsrechts ergriffenen Maßnahmen doch den allgemeinen Grundsätzen dieses Rechts entsprechen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die tatsächliche Ausübung der durch die Art. 39 EG und 43 EG garantierten Grundfreiheiten kann in ungerechtfertigter Weise behindert werden, wenn die für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnungen zuständigen nationalen Behörden einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen, die ein Antragsteller, der im Inland einen Beruf ausüben möchte, zu dem der Zugang nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Hochschulabschlusses oder einer beruflichen Qualifikation abhängt, in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworben hat. Den genauen Wert, der der praktischen Erfahrung, die für die Ausübung des Berufs, zu dem der Zugang beantragt wird, nützlich ist, beizumessen ist, hat die zuständige Behörde in Anbetracht der spezifischen wahrgenommenen Aufgaben, der in Wahrnehmung dieser Aufgaben erworbenen und angewandten Kenntnisse sowie der übertragenen Verantwortung und des Grades der dem Betroffenen gewährten Unabhängigkeit zu bestimmen.

(vgl. Randnrn. 61, 64-66, 69, 72 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

2. Dezember 2010(*)

„Art. 39 EG und 43 EG – Richtlinie 89/48/EG – Anerkennung von Diplomen – Begriff der Berufserfahrung“

In den verbundenen Rechtssachen C‑422/09, C‑425/09 und C‑426/09

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidungen vom 12. Mai 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Oktober 2009, in den Verfahren

Vassiliki Stylianou Vandorou (C‑422/09),

Vassilios Alexandrou Giankoulis (C‑425/09),

Ioannis Georgiou Askoxilakis (C‑426/09)

gegen

Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann (Berichterstatter), des Richters L. Bay Larsen und der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der griechischen Regierung, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Zavvos und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 1 Buchst. e und 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. L 206, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/48).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Vandorou, Herrn Giankoulis und Herrn Askoxilakis einerseits und dem Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften) andererseits wegen bestimmter Entscheidungen des Symvoulio Anagnorisis Epangelmatikis Isotimias Titlon Tritovathmias Ekpaidefsis (Rat zur Anerkennung der beruflichen Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen der Hochschulausbildung, im Folgenden: Saeitte). Mit diesen Entscheidungen hat der Saeitte das Recht der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, ihre Berufe, die sie in anderen Mitgliedstaaten auszuüben berechtigt sind, in Griechenland auszuüben, Ausgleichsmaßnahmen, d. h. einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang, unterworfen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Richtlinie 89/48 hat gemäß ihrem dritten und ihrem vierten Erwägungsgrund zum Ziel, eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome einzuführen, die den europäischen Bürgern die Ausübung aller beruflichen Tätigkeiten, die in einem Aufnahmemitgliedstaat von einer weiterführenden Bildung im Anschluss an den Sekundarabschnitt abhängig sind, erleichtert, sofern sie Diplome besitzen, die sie auf diese Tätigkeiten vorbereiten, die einen wenigstens dreijährigen Studiengang bescheinigen und die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.

4        Art. 1 der Richtlinie 89/48 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie gelten

a)      als Diplome alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bzw. diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt,

–        die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt werden,

–        aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

–        aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,

wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.

c)      als reglementierter Beruf die reglementierte berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen Tätigkeiten insgesamt, die in einem Mitgliedstaat den betreffenden Beruf ausmachen;

d)      als reglementierte berufliche Tätigkeit eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung oder eine ihrer Arten der Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms gebunden ist:

–        die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die ein Diplom besitzen, das in einschlägigen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist;

–        die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatliche System der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Diploms gebunden ist.

e)      als Berufserfahrung die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat;

f)      als Anpassungslehrgang die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmestaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. …

g)      als Eignungsprüfung eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.

Für die Zwecke dieser Prüfung erstellen die zuständigen Stellen ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem bzw. den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt werden.

Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. Die Modalitäten der Eignungsprüfung werden von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festgelegt.

…“

5        Die Richtlinie 89/48 gilt nach Art. 2 Abs. 1 für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen.

6        Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 sieht vor:

„Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht wird, kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,

a)      wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde …“

7        Art. 4 der Richtlinie 89/48 bestimmt:

„(1)      Artikel 3 hindert den Aufnahmestaat nicht daran, vom Antragsteller ebenfalls zu verlangen,

a)      dass er Berufserfahrung nachweist, wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 3 Buchstaben a) und b) nachweist, um mindestens ein Jahr unter der in dem Aufnahmestaat geforderten Ausbildungsdauer liegt. …

b)      dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt,

–        wenn seine bisherige Ausbildung gemäß Artikel 3 Buchstaben a) und b) sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom abgedeckt werden, das in dem Aufnahmestaat vorgeschrieben ist, oder

Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.

Macht der Aufnahmestaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. Abweichend von diesem Grundsatz kann der Aufnahmestaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben, wenn es sich um Berufe handelt, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei denen die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der beruflichen Tätigkeit ist. …

(2)      Jedoch kann der Aufnahmestaat von den Möglichkeiten im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a) und b) nicht gleichzeitig Gebrauch machen.“

 Nationales Recht

 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 89/48 in das nationale Recht

8        Zur Umsetzung der Richtlinie 89/48 in die griechische Rechtsordnung wurde das Präsidialdekret 165/2000 vom 23. Juni 2000 (FEK A’ 149/28.6.2000) in der durch die Präsidialdekrete 373/2001 vom 22. Oktober 2001 (FEK A’ 251) und 385/2002 vom 23. Dezember 2002 (FEK A’ 334) geänderten Fassung (im Folgenden: Dekret 165/2000) erlassen.

9        So übernehmen die Art. 2 Abs. 5 und 7, 3, 4 Abs. 1 Buchst. a und 5 des Dekrets 165/2000 die oben angeführten Art. 1 Buchst. e und g, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Buchst. a und 4 der Richtlinie 89/48.

10      Ferner sieht Art. 10 des Dekrets 165/2000 die Einsetzung des Saeitte als Kollegialorgan beim Ministerium für Bildung und Glaubensgemeinschaften vor, der nach Art. 11 des Dekrets die Aufgabe hat, über die Anträge auf Anerkennung von unter die Richtlinie 89/48 fallenden Hochschuldiplomen zu befinden.

 Die Berufe des Maschinenbauingenieurs und des Telekommunikationsingenieurs

11      In Griechenland sind die Berufe des Maschinenbauingenieurs und des Telekommunikationsingenieurs reglementierte Berufe, deren Ausübung den Mitgliedern des Techniko Epimelitirio tis Elladas (Griechische Ingenieurkammer, im Folgenden: TEE) vorbehalten ist.

12      Das Präsidialdekret vom 27. November und 14. Dezember 1926 zur Kodifizierung der Vorschriften über die Zusammensetzung des TEE (FEK A’ 430) in der durch das Gesetz 1486/1984 (FEK A’ 161) und das Präsidialdekret 512/1991 vom 30. November und 12. Dezember 1991 (FEK A’ 190) geänderten Fassung (im Folgenden: TEE-Dekret) sieht in Art. 2 Abs. 1 vor, dass die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als Mitglieder des TEE einzutragen sind, wenn sie „Inhaber eines Diploms des staatlichen Polytechnikums Metsovo, der polytechnischen Fakultäten des Landes oder gleichwertiger ausländischer Hochschulen“ sind und „die Erlaubnis zur Berufsausübung besitzen“.

13      Die Berufsangehörigen werden in Art. 2 Abs. 5 dieses Dekrets in neun Fachrichtungen eingeteilt, unter denen das Maschinenbauingenieurwesen, nicht aber das Telekommunikationsingenieurwesen aufgeführt ist.

14      Nach Art. 2 Abs. 6 des TEE-Dekrets werden Fachrichtungen, die nicht unter den in Art. 2 Abs. 5 definierten aufgeführt sind, in die am nächsten verwandte Fachrichtung eingeordnet. Unabhängig davon verfügt das Mitglied des TEE, das auf diese Weise aufgenommen wird, über die Rechte, die mit der Fachrichtung oder auch nur mit der in seiner Berufsausübungserlaubnis genannten Spezialisierung verbunden sind, wie sie im geltenden Recht festgelegt sind.

15      Art. 4 Abs. 3 des TEE-Dekrets sieht insbesondere vor, dass das TEE die Prüfungen abnimmt, die Erlaubnisse für die Ausübung des Ingenieurberufs gemäß der geltenden Regelung erteilt und die Ingenieurregister führt.

16      In diesem Zusammenhang wird dem TEE durch die Art. 1 und 4 des Gesetzes 1225/1981 vom 30. und 31. Dezember 1981 (FEK B’ 713) die Befugnis verliehen, Inhabern von Ingenieurdiplomen griechischer Hochschulen oder von solchen gleichwertiger ausländischer Hochschulen die Erlaubnis zur Berufsausübung in Griechenland zu erteilen. Nach Art. 1 Abs. 3 dieses Gesetzes gilt dies auch für Inhaber von Ingenieurdiplomen ausländischer Hochschulen, die Fachrichtungen anbieten, die denen der Inhaber von Ingenieurdiplomen griechischer Hochschulen nicht entsprechen.

17      Gestützt auf das Gesetz 1225/1981 regelte der Gemeinsame Ministerialerlass ED 5/4/339 vom 14. September und 5. Oktober 1984 des Ministers für öffentliche Arbeiten und des Ministers für Bildung und Glaubensgemeinschaften das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Ingenieurberufs durch das TEE.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 Rechtssache C‑422/09 (Vandorou)

18      Nachdem sie in der Zeit von September 1994 bis Februar 1997 an der London Guildhall University (Vereinigtes Königreich) Vorlesungen besucht und Prüfungen abgelegt hatte, erwarb Frau Vandorou das Postgraduiertendiplom eines „Master of Business Administration“. Während ihres Studiums arbeitete sie im Vereinigten Königreich, u. a. bei dem Unternehmen Elf Oil Ltd (im Folgenden: Elf Oil).

19      Am 15. August 1997 schrieb sich Frau Vandorou bei der Association of Chartered Certified Accountants (Verband der vereidigten Wirtschaftsprüfer, im Folgenden: ACCA) ein. Nachdem sie den entsprechenden Prüfungszyklus abgeschlossen und die im Fach Wirtschaftsprüfung/Audit erforderliche und zugelassene Berufserfahrung erworben hatte, wurde sie am 17. April 2000 offizielles Mitglied dieses Berufsverbands und erhielt die Berufsbezeichnung eines „Chartered Certified Accountant“ (vereidigter Wirtschaftsprüfer). Zwischen diesen beiden Zeitpunkten arbeitete Frau Vandorou in Griechenland bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (im Folgenden: PricewaterhouseCoopers).

20      Am 10. April 2002 beantragte Frau Vandorou beim Saeitte die Erlaubnis, den Beruf des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters in Griechenland ausüben zu dürfen.

21      Sie legte Bescheinigungen vor, die ihre Befugnis, im Vereinigten Königreich den Beruf eines „Chartered Certified Accountant“ auszuüben, belegten und die mit diesem Beruf verbundenen Tätigkeiten beschrieben. Sie berief sich darüber hinaus auf ihre bei Elf Oil und PricewaterhouseCoopers erworbene Berufserfahrung und legte entsprechende Bescheinigungen dieser Unternehmen vor.

22      Mit Bescheid Nr. 80 vom 23. März 2004 (im Folgenden: erster angefochtener Bescheid) stellte der Saeitte zunächst fest, dass es sich bei dem Beruf des Wirtschaftsprüfers sowohl in Griechenland als auch im Vereinigten Königreich um einen reglementierten Beruf handele und dass Frau Vandorou, die den von der ACCA, einem Berufsverband des Vereinigten Königreichs, verliehenen Titel eines „Chartered Certified Accountant“ führe, nach der Richtlinie 89/48 und dem Dekret 165/2000 als Inhaberin eines Wirtschaftsprüferdiploms anzusehen sei. Der Saeitte führte weiter aus, dass Frau Vandorou „angesichts der wesentlichen Unterschiede zwischen ihrem Studienprogramm und der Wirtschaftsprüferausbildung in Griechenland“ Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen seien. Er beschloss daher, einen dreiköpfigen Ausschuss einzusetzen, der den genauen Inhalt dieser Maßnahmen festlegen sollte.

23      Auf der Grundlage der Entscheidung dieses Ausschusses schrieb der Saeitte Frau Vandorou sodann mit Bescheid Nr. 89 vom 25. Oktober 2004 (im Folgenden: zweiter angefochtener Bescheid) als Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung des Rechts zur Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters vor, sich einer Eignungsprüfung im innerstaatlichen Recht, insbesondere im Gesellschafts-, Handels-, Arbeits- und Steuerrecht, zu unterziehen, da die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters eine genaue Kenntnis der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfordere. Unter Berufung auf Art. 5 des Dekrets 165/2000, mit dem Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 3 der Richtlinie 89/48 umgesetzt worden war, stellte der Saeitte außerdem fest, dass Frau Vandorou nicht zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen könne, weil der Beruf des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters ein Beruf sei, „dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei dem die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der beruflichen Tätigkeit ist“.

24      Schließlich vertrat der Saeitte die Auffassung, dass die Berufserfahrung, die Frau Vandorou in Griechenland im Rahmen ihrer Tätigkeit bei PricewaterhouseCoopers erworben habe, nicht berücksichtigt werden könne. Die Voraussetzungen in Art. 2 Abs. 5 des Dekrets 165/2000, der – nach dem Vorbild des Art. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/48 – den Begriff „Berufserfahrung“ als „die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat“ definiere, seien nämlich nicht erfüllt, da Frau Vandorou in der Zeit, in der sie diese Berufserfahrung erworben habe, nicht Inhaberin einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers in Griechenland gewesen sei.

25      Frau Vandorou erhob daraufhin beim Symvoulio tis Epikrateias zwei Klagen gegen die beiden angefochtenen Bescheide.

26      Zur Klage gegen den ersten angefochtenen Bescheid führt der Symvoulio tis Epikrateias aus, dass dieser Bescheid für nichtig zu erklären sei, weil er insoweit unzureichend begründet sei, als er Frau Vandorou Ausgleichsmaßnahmen auferlege. Der Saeitte habe sich nämlich damit begnügt, allgemein und vage auf „wesentliche Unterschiede“ des Studienprogramms zu verweisen, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, spezifisch und konkret die Fachgebiete, auf die sich die von Frau Vandorou erworbene Ausbildung erstreckt habe, und diejenigen, die von dem entsprechenden griechischen Diplom abgedeckt würden, anzuführen, die zwischen diesen Fachgebieten bestehenden Unterschiede aufzuzeigen sowie vollständig und im Einzelnen zu begründen, warum es sich hierbei um wesentliche Unterschiede handele.

27      Zur Klage gegen den zweiten angefochtenen Bescheid stellt das vorlegende Gericht fest, dass dessen Gültigkeit von derjenigen des ersten angefochtenen Bescheids abhänge und dass die Nichtigerklärung des ersten die Nichtigerklärung auch des zweiten nach sich ziehen müsse.

28      Allerdings sei in diesem Zusammenhang auch der Nichtigkeitsgrund zu prüfen, wonach die Begründung des zweiten angefochtenen Bescheids insoweit rechtsfehlerhaft sei, als der Saeitte darin bei der Prüfung der Frage, ob Frau Vandorou Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen seien, die Auffassung vertreten habe, dass ihre in Griechenland erworbene Berufserfahrung nicht zu berücksichtigen sei. Die Prüfung dieses Nichtigkeitsgrundes erweise sich, so das vorlegende Gericht, als erforderlich, um durch die Eingrenzung der Fragen, die die zuständige nationale Behörde nach der Nichtigerklärung der angefochtenen Bescheide zu prüfen habe, die Verpflichtungen dieser Behörde bei der Befolgung des Nichtigkeitsurteils genau festzulegen und damit Frau Vandorou – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozessökonomie – umfassenden und effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

29      Unter diesen Umständen hat der Symvoulio tis Epikrateias das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist als „Berufserfahrung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48, die von der zuständigen nationalen Behörde berücksichtigt wird, um zu beurteilen, ob die von dem Betroffenen aufgrund dieser Erfahrung erworbenen Kenntnisse geeignet sind, ganz oder teilweise den wesentlichen Unterschied zwischen den Sachgebieten auszugleichen, auf die sich die Ausbildung bezieht, die der Betroffene im Herkunftsmitgliedstaat erlangt hat, und denjenigen, die von dem im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Diplom abgedeckt werden, auch die Erfahrung anzusehen, die kumulativ folgende Merkmale aufweist:

a)       Sie wurde vom Betroffenen nach Erlangung des Diploms, das ihm den Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf im Herkunftsmitgliedstaat gewährt, erworben;

b)      sie wurde im Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erworben, die zwar nicht mit dem reglementierten Beruf übereinstimmt, dessen Ausübung der Betroffene gemäß der Richtlinie 89/48 beantragt hat (und der im Übrigen im Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig ausgeübt werden kann, bevor seinem Antrag stattgegeben wurde), die jedoch nach der Sachprüfung durch die für die Prüfung des Antrags zuständige nationale Behörde einen Zusammenhang mit dem genannten reglementierten Beruf aufweist, und

c)      sie erscheint nach der Sachprüfung durch die erwähnte nationale Behörde aufgrund des vorgenannten Zusammenhangs geeignet, zumindest teilweise die erheblichen Unterschiede zwischen den Sachgebieten, auf die sich die Ausbildung bezieht, die der Betroffene im Herkunftsmitgliedstaat erworben hat, und den Sachgebieten, die von dem entsprechenden Diplom des Aufnahmemitgliedstaats abgedeckt werden, auszugleichen?

 Rechtssache C‑425/09 (Giankoulis)

30      Herr Giankoulis besitzt ein Diplom der Sektion Maschinenbau des Fachbereichs für technische Anwendungen des Technologiko Ekpaideftiko Idryma (Fachhochschule) Kavala (Griechenland) sowie ein Postgraduiertendiplom eines „Master of Science“ des Institute of Technology Cranfield (Vereinigtes Königreich) im Fach Prozesstechnik.

31      Am 17. April 1996 wurde Herr Giankoulis von dem Unternehmen Elliniki Viomichania Alouminiou AE (im Folgenden: Elliniki Viomichania Alouminiou) eingestellt. Er war dort bis zum 31. Dezember 1997 Maschinenbautechniker in der Abteilung Gießereien und bis zum 31. Dezember 2000 als Verantwortlicher für die Mechanische Instandhaltung der Abteilung Gießereien tätig.

32      Seit dem 12. Juli 2000 ist Herr Giankoulis Mitglied der Institution of mechanical engineers (Verband der Maschinenbauingenieure des Vereinigten Königreichs). Nach einer Bescheinigung dieses Verbandes vom 8. November 2000 ist er berechtigt, den Titel „Chartered Engineer“ zu führen. Seine Eintragung in das Verzeichnis der „Chartered Engineers“ erfolgte in Anbetracht seiner akademischen Qualifikationen und seiner in Griechenland erworbenen Berufserfahrung.

33      Seit dem 1. Januar 2002 arbeitet Herr Giankoulis in der gemeinsamen Abteilung Gießereien und Strangguss von Elliniki Viomichania Alouminiou als Maschinenbautechniker.

34      Am 9. März 2001 beantragte Herr Giankoulis beim Saeitte die Erlaubnis, den Beruf des Maschinenbauingenieurs in Griechenland ausüben zu dürfen. Neben den Belegen für seine akademische Ausbildung legte er eine Bescheinigung über seine Berufserfahrung bei Elliniki Viomichania Alouminiou vor.

35      Nach mehreren Sitzungen, die lediglich zu Beschlüssen, die Prüfung des Antrags auszusetzen, geführt hatten, stellte der Saeitte mit Bescheid Nr. 42 vom 8. April 2002 (im Folgenden: dritter angefochtener Bescheid) fest, dass sich die Ausbildung von Herrn Giankoulis am Technologiko Ekpaideftiko Idryma von Kavala wesentlich von der entsprechenden, an den polytechnischen Abteilungen der griechischen Hochschulen vermittelten Ausbildung unterscheide und dass sich seine auf Griechenland beschränkte Berufserfahrung nicht auf den Beruf des Maschinenbauingenieurs beziehe. Der Saeitte führte weiter aus, dass Herr Giankoulis zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen absolvieren müsse und dass ein dreiköpfiger Ausschuss einzusetzen sei, der den genauen Inhalt dieser Maßnahmen festlegen solle.

36      Dieser Ausschuss empfahl in seinem Sitzungsprotokoll vom 12. November 2002, Herrn Giankoulis eine Prüfung oder einen dreijährigen Lehrgang auf vier Fachgebieten zur Anpassung an die den Grundlagenfächern des Maschinenbauingenieurs entsprechenden Gebiete und auf sieben weiteren Fachgebieten zur Abdeckung der dem Beruf des Elektroingenieurs entsprechenden Fächer vorzuschreiben.

37      Nach zwei weiteren Aussetzungsbescheiden erließ der Saeitte den Bescheid Nr. 87 vom 21. September 2004 (im Folgenden: vierter angefochtener Bescheid) und beschloss, den Bericht des Ausschusses nur hinsichtlich der den Beruf des Maschinenbauingenieurs betreffenden Ausgleichsmaßnahmen anzunehmen. Der Saeitte erlegte daher Herrn Giankoulis als Ausgleichsmaßnahmen eine Prüfung oder einen dreijährigen Lehrgang unter Aufsicht auf folgenden Fachgebieten des Maschinenbaus auf: „Wärmetechnik – Thermische Motoren – Thermische Anlagen – Kälteanlagen – Klimatisierung – Hebeeinrichtungen – Hydraulische Anlagen und Pumpstationen“.

38      Herr Giankoulis erhob daraufhin Klage beim Symvoulio tis Epikrateias und beantragte die Nichtigerklärung insbesondere des dritten und des vierten angefochtenen Bescheids.

39      Zum dritten angefochtenen Bescheid führt der Symvoulio tis Epikrateias aus, dass dieser Bescheid für nichtig zu erklären sei, weil er insoweit unzureichend begründet sei, als er Herrn Giankoulis Ausgleichsmaßnahmen auferlege. Der Saeitte habe sich nämlich damit begnügt, allgemein und vage auf wesentliche Unterschiede der Ausbildung von Herrn Giankoulis zu verweisen, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, spezifisch und konkret die Fachgebiete, auf die sich die von Herrn Giankoulis erworbene Ausbildung erstreckt habe, und diejenigen, die zu den Studien gehörten, die in Griechenland zum Erwerb des Diploms führten, das die rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der reglementierten Berufstätigkeit des Maschinenbauingenieurs sei, anzuführen, die zwischen diesen Fachgebieten bestehenden Unterschiede aufzuzeigen sowie vollständig und im Einzelnen zu begründen, warum es sich hierbei um wesentliche Unterschiede handele.

40      Zum vierten angefochtenen Bescheid stellt das vorlegende Gericht fest, dass dessen Gültigkeit von derjenigen des dritten angefochtenen Bescheids abhänge und dass die Nichtigerklärung des dritten die Nichtigerklärung auch des vierten nach sich ziehen müsse.

41      Allerdings sei in diesem Zusammenhang auch der Nichtigkeitsgrund zu prüfen, wonach die Begründung des vierten angefochtenen Bescheids insoweit rechtsfehlerhaft sei, als der Saeitte mit der Annahme des Berichts des Ausschusses im Zusammenhang mit der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen die Auffassung vertreten habe, dass die von Herrn Giankoulis in Griechenland erworbene Berufserfahrung nicht zu berücksichtigen sei. Die Prüfung dieses Nichtigkeitsgrundes erweise sich, so das vorlegende Gericht, als erforderlich, um durch die Eingrenzung der Fragen, die die zuständige nationale Behörde nach der Nichtigerklärung der angefochtenen Bescheide zu prüfen habe, die Verpflichtungen dieser Behörde bei der Befolgung des Nichtigkeitsurteils genau festzulegen und damit Herrn Giankoulis – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozessökonomie – umfassenden und effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

42      Im Rahmen der Prüfung dieses Nichtigkeitsgrundes hegt das vorlegende Gericht Zweifel, ob die von Herrn Giankoulis nach Erhalt des Titels „Chartered Engineer“ erworbene Berufserfahrung eine nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 zu berücksichtigende „Berufserfahrung“ darstellt.

43      Unter diesen Umständen hat der Symvoulio tis Epikrateias das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Entspricht der Begriff „Berufserfahrung“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 dem Begriff „Berufserfahrung“, wie er in Art. 1 Buchst. e dieser Richtlinie definiert ist, und kann er verstanden werden als die Berufserfahrung, die kumulativ folgende Merkmale aufweist:

a)      Sie wurde vom Betroffenen nach dem Erwerb des Diploms, das ihm den Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf im Herkunftsmitgliedstaat gewährt, erworben;

b)      sie wurde im Rahmen der Ausübung dieses Berufs erworben, auf den sich der nach der Richtlinie 89/48 gestellte Antrag bezieht (vgl. die Begriffe „the profession concerned“, „la profession concernée“ und „der betreffende Beruf“, die jeweils in der englischen, französischen und deutschen Fassung der Richtlinie verwendet werden), und

c)       die fragliche berufliche Tätigkeit wurde rechtmäßig ausgeübt, d. h. unter den Bedingungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ausgeübt wurde, so dass die Berücksichtigung einer Erfahrung, die in dem betreffenden Beruf im Aufnahmemitgliedstaat erworben wurde, bevor dem Antrag stattgegeben wurde – sofern der betreffende Beruf im Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig ausgeübt werden kann, bevor dem Antrag stattgegeben wurde – ausgeschlossen ist (selbstverständlich unter dem Vorbehalt der Anwendung von Art. 5 der Richtlinie, der unter bestimmten Bedingungen – zur Ableistung der im Herkunftsmitgliedstaat nicht absolvierten Berufsausbildung – die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat mit Unterstützung eines qualifizierten Berufsangehörigen gestattet)?

 Rechtssache C‑426/09 (Askoxilakis)

44      Herr Askoxilakis besitzt ein Diplom in Physik der Abteilung Physik der Universität Kreta (Griechenland) sowie ein Postgraduiertendiplom der Fachrichtung Kommunikationstechnik der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik der Technischen Universität München (Deutschland). Aufgrund des letztgenannten Diploms ist er berechtigt, reglementierte berufliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik in Deutschland auszuüben.

45      Am 21. Oktober 2003 beantragte Herr Askoxilakis beim Saeitte die Erlaubnis, den Beruf des Kommunikationsingenieurs in Griechenland ausüben zu dürfen. Neben den Belegen für seine Hochschulausbildung legte er eine Bescheinigung des Informatikzentrums des Instituts für Technologie und Forschung (im Folgenden: ITF) bei, wonach er vom 1. August 2002 bis zum 28. Februar 2003 im Rahmen von Forschungsprogrammen dieses Zentrums und ab dem 1. März 2003 als spezialisierter wissenschaftlich-technischer Mitarbeiter insbesondere beim Labor für Telekommunikation und Netzwerke tätig gewesen sei. Auf Ersuchen des Saeitte legte Herr Askoxilakis außerdem eine zweite Bescheinigung des ITF vor, in der der Gegenstand seiner Tätigkeit für dieses Zentrum eingehender beschrieben war.

46      Mit Bescheid Nr. 87 vom 21. September 2004 (im Folgenden: fünfter angefochtener Bescheid) beschloss der Saeitte, Herrn Askoxilakis Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen, um die wesentlichen Unterschiede zwischen der abgelegten Ausbildung und den Fachgebieten auszugleichen, die von den griechischen Polytechnischen Fakultäten für den Beruf des Informatik-, Telekommunikations- und Netzwerkingenieurs in Griechenland unterrichtet werden. Der Saeitte beschloss ferner, einen dreiköpfigen Ausschuss einzusetzen, der den genauen Inhalt dieser Maßnahmen festlegen sollte.

47      Dieser Ausschuss empfahl in seinem Bericht vom 10. Februar 2005 eine Eignungsprüfung oder einen dreijährigen Anpassungslehrgang auf folgenden Fachgebieten: „A. Gestaltung digitaler, elektrischer und analoger Schaltungen; Netzanalyse; B. Bereich Rechner: Mikrocomputersysteme; Computerbetriebssysteme; Entwurf und Implementierung von Programmiersprachen; Algorithmen und Komplexität [von Netzanwendungen]; Datenbanken und ‑strukturen; Softwaretechnologie; C. Telekommunikation und Netzwerke: Modulation, Demodulation, Analyse und Emission von Signalen; schnurlose Verbindungen und Emission; Internet und dessen Anwendung“.

48      Mit Bescheid Nr. 96 vom 8. März 2005 (im Folgenden: sechster angefochtener Bescheid) beschloss der Saeitte, diesem Bericht zu folgen, und schrieb Herrn Askoxilakis die genannten Ausgleichsmaßnahmen vor, ohne seine beim ITR erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen.

49      Herr Askoxilakis erhob daraufhin Klage, insbesondere gegen den fünften und den sechsten angefochtenen Bescheid.

50      Was erstens den fünften angefochtenen Bescheid betrifft, führt der Symvoulio tis Epikrateias aus, dass dieser Bescheid für nichtig zu erklären sei, weil er insoweit unzureichend begründet sei, als er Herrn Askoxilakis Ausgleichsmaßnahmen auferlege. Der Saeitte habe sich nämlich damit begnügt, allgemein und vage auf „wesentliche Unterschiede“ zu verweisen, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, spezifisch und konkret die Fachgebiete, auf die sich die von Herrn Askoxilakis erworbene Ausbildung erstreckt habe, und diejenigen, die zu den Studien gehörten, die in Griechenland zum Erwerb des Diploms führten, das die rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der reglementierten beruflichen Tätigkeiten des Telekommunikationsingenieurs sei, anzuführen, die zwischen diesen Fachgebieten bestehenden Unterschiede aufzuzeigen sowie vollständig und im Einzelnen zu begründen, warum es sich hierbei um wesentliche Unterschiede handele.

51      Was zweitens den sechsten angefochtenen Bescheid angehe, stellt der Symvoulio tis Epikrateias fest, dass dessen Gültigkeit von derjenigen des fünften angefochtenen Bescheids abhänge, so dass die Nichtigerklärung des fünften die Nichtigerklärung auch die des sechsten nach sich ziehen müsse.

52      Allerdings sei in diesem Zusammenhang auch der Nichtigkeitsgrund zu prüfen, wonach die Begründung des sechsten angefochtenen Bescheids insoweit rechtsfehlerhaft sei, als der Saeitte die von Herrn Askoxilakis angeführte Berufserfahrung nicht berücksichtigt habe. Die Prüfung dieses Nichtigkeitsgrundes erweise sich, so das vorlegende Gericht, als erforderlich, um durch die Eingrenzung der Fragen, die die zuständige nationale Behörde nach der Nichtigerklärung der angefochtenen Bescheide zu prüfen hat, die Verpflichtungen dieser Behörde bei der Befolgung des Nichtigkeitsurteils genau festzulegen und damit Herrn Askoxilakis – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozessökonomie – umfassenden und effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

53      Im Rahmen der Prüfung dieses Nichtigkeitsgrundes hegt das vorlegende Gericht Zweifel, ob die von Herrn Askoxilakis beim ITF erworbene Berufserfahrung eine nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 zu berücksichtigende „Berufserfahrung“ darstellt.

54      Unter diesen Umständen hat der Symvoulio tis Epikrateias das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Entspricht der Begriff „Berufserfahrung“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48 dem Begriff „Berufserfahrung“, wie er in Art. 1 Buchst. e dieser Richtlinie definiert ist, und kann er verstanden werden als die Berufserfahrung, die kumulativ folgende Merkmale aufweist:

a)      Sie wurde vom Betroffenen nach dem Erwerb des Diploms, das ihm den Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf im Herkunftsmitgliedstaat gewährt, erworben;

b)      sie wurde im Rahmen der Ausübung dieses Berufs erworben, in Bezug auf den der Antrag nach der Richtlinie 89/48 gestellt wird (vgl. die Begriffe „the profession concerned“, „la profession concernée“ und „der betreffende Beruf“, die jeweils in der englischen, französischen und deutschen Fassung der Richtlinie verwendet werden), und

c)      die fragliche berufliche Tätigkeit wurde rechtmäßig ausgeübt, d. h. unter den Bedingungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ausgeübt wurde, so dass die Berücksichtigung einer Erfahrung, die in dem betreffenden Beruf im Aufnahmemitgliedstaat erworben wurde, bevor dem Antrag stattgegeben wurde – sofern der betreffende Beruf im Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig ausgeübt werden kann, bevor dem Antrag stattgegeben wurde – ausgeschlossen ist (selbstverständlich unter dem Vorbehalt der Anwendung von Art. 5 der Richtlinie, der unter bestimmten Bedingungen – zur Ableistung der im Herkunftsmitgliedstaat nicht absolvierten Berufsausbildung – die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat mit Unterstützung eines qualifizierten Berufsangehörigen gestattet)?

55      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Februar 2009 sind die Rechtssachen C‑422/09, C‑425/09 und C‑426/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

56      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass alle drei Antragsteller der Ausgangsverfahren in Griechenland einen reglementierten Beruf ausüben wollen, und zwar auf der Grundlage der Berechtigung, einen entsprechenden reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Bei jedem dieser Antragsteller stellte der Saeitte wesentliche Unterschiede zwischen der jeweils abgelegten Ausbildung und der zur Ausübung des entsprechenden Berufs in Griechenland üblicherweise vermittelten Ausbildung fest und hielt es daher für erforderlich, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, wie sie in Art. 4 der Richtlinie 89/48 vorgesehen sind.

57      Im Zuge der Festlegung des Umfangs dieser Ausgleichsmaßnahmen vertrat der Saeitte die Auffassung, die von den Antragstellern der Ausgangsverfahren erworbene praktische Erfahrung könne nicht berücksichtigt werden, und zwar ohne zu prüfen, ob diese Erfahrung ganz oder teilweise diese wesentlichen Ausbildungsunterschiede ausgleichen kann.

58      Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, inwieweit eine nationale für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen beruflichen Qualifikationen zuständige Stelle bei der Festlegung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Unterschiede zwischen der von einem Antragsteller erworbenen und der im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Ausbildung eine praktische Erfahrung berücksichtigen muss, die diese Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen kann.

59      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die von den Antragstellern der Ausgangsverfahren im Rahmen ihrer Tätigkeit erworbene praktische Erfahrung nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen keine „Berufserfahrung“ im Sinne des Art. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/48 sein kann.

60      Dieser Ausdruck verweist nämlich, wie sich aus der Definition in dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 1 Buchst. a, c und d dieser Richtlinie ergibt, auf die Ausübung von reglementierten beruflichen Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung normalerweise durch Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines „Diploms“ im Sinne des Art. 1 Buchst. a der Richtlinie gebunden ist.

61      Die Erfahrung, die die Antragsteller der Ausgangsverfahren vor der Erlangung des Diploms, das ihnen das Recht zur Ausübung des fraglichen Berufs in einem Mitgliedstaat verleiht, erworben haben, kann die Ausübung dieser reglementierten beruflichen Tätigkeiten aber nicht einschließen. Dies gilt insbesondere für die Erfahrung, die Frau Vandorou bei Elf Oil und bei PricewaterhouseCoopers vor ihrer Aufnahme in die ACCA und Herr Giankoulis bei Elliniki Viomichania Alouminiou vor seiner Aufnahme in den Verband der Maschinenbauingenieure des Vereinigten Königreichs erworben haben.

62      Ferner kann eine Arbeitsleistung, die in einem Mitgliedstaat erbracht wird, in dem die Berechtigung zur Ausübung eines Berufs noch nicht erlangt worden ist, auch nach Erlangung des Diploms, das das Recht zur Ausübung des fraglichen Berufs in einem anderen Mitgliedstaat verleiht, grundsätzlich nicht als Ausübung von reglementierten beruflichen Tätigkeiten angesehen werden.

63      Daher kann auch die Erfahrung, die Frau Vandorou nach ihrer Aufnahme in die ACCA bei PricewaterhouseCoopers in Griechenland erworben hat, nicht als „Berufserfahrung“ im Sinne des Art. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/48 eingestuft werden. Das Gleiche gilt für die Erfahrung, die Herr Giankoulis nach seiner Aufnahme in den Verband der Maschinenbauingenieure des Vereinigten Königreichs bei Elliniki Viomichania Alouminiou erworben hat, und für die von Herrn Askoxilakis bei ITF erworbene Erfahrung.

64      Folglich ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie 89/48 keine Verpflichtung, eine praktische Erfahrung wie diejenige der Antragsteller der Ausgangsverfahren, die keine „Berufserfahrung“ im Sinne der Art. 1 Buchst. e dieser Richtlinie darstellt, zu berücksichtigen.

65      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in Anwendung des Unionsrechts ergriffenen Maßnahmen den allgemeinen Grundsätzen dieses Rechts entsprechen müssen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Anwendungsbereich von Art. 4 der Richtlinie 89/48, der Ausgleichsmaßnahmen ausdrücklich zulässt, auf den Fall beschränkt werden muss, dass diese Maßnahmen im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen (vgl. Urteile vom 19. Januar 2006, Colegio, C‑330/03, Slg. 2006, I‑801, Randnr. 24, und vom 17. April 2008, Van Leuken, C‑197/06, Slg. 2008, I‑2627, Randnr. 39).

66      Wie der Gerichtshof außerdem bereits entschieden hat, kann die tatsächliche Ausübung der durch die Art. 39 EG und 43 EG garantierten Grundfreiheiten in ungerechtfertigter Weise behindert werden, wenn die für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnungen zuständigen nationalen Behörden einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen, die ein Antragsteller, der im Inland einen Beruf ausüben möchte, zu dem der Zugang nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Hochschulabschlusses oder einer beruflichen Qualifikation abhängt, in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C‑340/89, Slg. 1991, I‑2357, Randnr. 15, und vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla, C‑234/97, Slg. 1999, I‑4773, Randnr. 33).

67      Vor der Auferlegung von Maßnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen der Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat und derjenigen im Aufnahmemitgliedstaat eines Antragstellers müssen die zuständigen nationalen Behörden daher beurteilen, ob die von einem Antragsteller im Rahmen praktischer Erfahrungen – auch im Aufnahmemitgliedstaat – erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der von diesem verlangten Kenntnisse ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlassopoulou, Randnr. 20, Fernández de Bobadilla, Randnr. 33, vom 13. November 2003, Morgenbesser, C‑313/01, Slg. 2003, I‑13467, Randnr. 62, und vom 10. Dezember 2009, Peśla, C‑345/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 41).

68      Im Rahmen dieser Beurteilung ist zwar die durch Ausübung des fraglichen reglementierten Berufs im Herkunftsmitgliedstaat erworbene Erfahrung in der Regel am relevantesten, so dass es vollauf gerechtfertigt ist, dass der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie 89/48 ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt wird, eine solche Erfahrung zu berücksichtigen.

69      Da jedoch jede praktische Erfahrung in der Ausübung verwandter Tätigkeiten die Kenntnisse eines Antragstellers erweitern kann, muss die zuständige Behörde jede praktische Erfahrung berücksichtigen, die für die Ausübung des Berufs, zu dem der Zugang beantragt wird, nützlich ist. Den genauen Wert, der dieser Erfahrung beizumessen ist, hat die zuständige Behörde in Anbetracht der spezifischen wahrgenommenen Aufgaben, der in Wahrnehmung dieser Aufgaben erworbenen und angewandten Kenntnisse sowie der übertragenen Verantwortung und des Grades der dem Betroffenen gewährten Unabhängigkeit zu bestimmen.

70      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung von Tätigkeiten, die mit einem reglementierten Beruf verbunden sind, unter der Aufsicht und Verantwortung eines im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß qualifizierten Berufsangehörigen zwar als solche keine Ausübung des fraglichen reglementierten Berufs in diesem Mitgliedstaat ist, dem Betroffenen aber in der Regel doch einschlägige Kenntnisse vermittelt, denen Bedeutung zukommt. Wie auch die Europäische Kommission geltend gemacht hat, dürfen zwar die rechtmäßige und die nicht rechtmäßige Erfahrung einander nicht gleichgestellt werden, doch kann die Ausübung einer Berufstätigkeit unter solchen Bedingungen entgegen den Befürchtungen, die die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, nicht als rechtswidrig angesehen werden, da der Betroffene in diesem Fall nicht selbst den reglementierten Beruf ausübt.

71      Zudem wird die Verpflichtung, die gesamte einschlägige Erfahrung des Antragstellers zu berücksichtigen, auch durch den Erlass von Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen nicht in Frage gestellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2000, Hocsman, C‑238/98, Slg. 2000, I‑6623, Randnrn. 23 und 31, vom 16. Mai 2002, Kommission/Spanien, C‑232/99, Slg. 2002, I‑4235, Randnr. 22, und Morgenbesser, Randnr. 58).

72      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass eine für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Qualifikationen zuständige nationale Behörde nach den Art. 39 EG und 43 EG verpflichtet ist, bei der Festlegung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Unterschiede zwischen der Ausbildung eines Antragstellers und der im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Ausbildung jede praktische Erfahrung zu berücksichtigen, die diese Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen kann.

 Kosten

73      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Eine für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Qualifikationen zuständige nationale Behörde ist nach den Art. 39 EG und 43 EG verpflichtet, bei der Festlegung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Unterschiede zwischen der Ausbildung eines Antragstellers und der im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Ausbildung jede praktische Erfahrung zu berücksichtigen, die diese Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen kann.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Griechisch.