1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit – Beanstandung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Zulässigkeit
(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
3. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Klage eines Beitrittsstaats gegen eine auf der Grundlage der Beitrittsakte von 2003 erlassene Verordnung – Frist, die am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und der Beitrittsakte von 2003 zu laufen beginnt
(Art. 230 Abs. 2 und 5 EG; Beitrittsakte von 2003, Art. 2 Abs. 3)
4. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union – Beitrittsakte von 2003 – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Besteuerung von Überschussbeständen – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen
(Beitrittsakte von 2003; Verordnung Nr. 1972/2003 der Kommission, Art. 4 Abs. 3)
5. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund
(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
6. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Ermessen der Unionsorgane – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen
7. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Auf der Grundlage der Beitrittsakte von 2003 erlassene Verordnung mit Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1972/2003 der Kommission)
8. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung, die in einem dem Adressaten bekannten Kontext ergeht – Zulässigkeit einer summarischen Begründung
(Art. 296 AEUV)
9. Unionsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Grenzen – Änderung der Regelung für eine gemeinsame Marktorganisation – Ermessen der Organe – Anpassung der Regelung an Änderungen der wirtschaftlichen Lage – Keine Berufung auf den Schutz des berechtigten Vertrauens
1. Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 23-24)
2. Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 25-28, 98, 113, 172)
3. Die Union ist eine Rechtsunion, in der ihre Organe der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob ihre Handlungen insbesondere mit dem Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Einklang stehen.
Diese Grundsätze bilden das Fundament dieser Union, und ihre Beachtung impliziert, wie nunmehr ausdrücklich in Art. 4 Abs. 2 EUV vorgesehen ist, dass die neuen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie die alten Mitgliedstaaten behandelt werden.
Demzufolge müssen die neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf alle Maßnahmen, die auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags von 2003 erlassen wurden und sie in ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaaten berühren, ein Klagerecht in der Eigenschaft als Kläger im Sinne von Art. 230 Abs. 2 EG haben.
Da die neuen Mitgliedstaaten diese Eigenschaft erst am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und der Beitrittsakte von 2003 erworben haben, ist der Schluss zu ziehen, dass die in Art. 230 Abs. 5 EG genannte Klagefrist für diese Staaten in Bezug auf die entsprechenden Maßnahmen erst ab diesem Zeitpunkt lief, also im vorliegenden Fall ab dem 1. Mai 2004.
(vgl. Randnrn. 48-51)
4. Die Kommission verfügt bei der Wahrnehmung der Kompetenzen, die ihr der Rat und die Verfasser der Beitrittsakte von 2003 im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zur Durchführung der von ihnen festgelegten Bestimmungen einräumen, über ein weites Ermessen, so dass eine entsprechende Maßnahme der Kommission nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist.
Demzufolge hat das Gericht, was die Analyse des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, nur zu prüfen, ob die Festlegung des in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehenen Betrags der Abgabe auf Überschussbestände, also der am 1. Mai 2004 geltende Erga-omnes -Einfuhrzollsatz, nicht offensichtlich über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die von der Kommission verfolgten Ziele zu erreichen.
(vgl. Randnrn. 71-72)
5. Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 115)
6. Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 128)
7. Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 147)
8. Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 152)
9. Die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, steht jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, bei dem ein Organ begründete Erwartungen geweckt hat. Allerdings sind die Wirtschaftsteilnehmer, auch wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union zählt, nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt.
Gleiches gilt für einen beitretenden Mitgliedstaat.
(vgl. Randnrn. 180-181)
Rechtssache C-335/09 P
Republik Polen
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Gemeinsame Marktorganisation — Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen — Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 mit Maßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Nichtigkeitsklage — Frist — Beginn — Verspätung — Unzulässigkeit — Änderung einer Vorschrift der genannten Verordnung — Neubeginn der Frist — Teilweise Zulässigkeit — Gründe — Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes — Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes — Verstoß gegen die Rangordnung der Rechtsnormen — Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 — Fehlerhafte Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 — Verletzung der Begründungspflicht“
Leitsätze des Urteils
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit – Beanstandung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Zulässigkeit
(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Klage eines Beitrittsstaats gegen eine auf der Grundlage der Beitrittsakte von 2003 erlassene Verordnung – Frist, die am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und der Beitrittsakte von 2003 zu laufen beginnt
(Art. 230 Abs. 2 und 5 EG; Beitrittsakte von 2003, Art. 2 Abs. 3)
Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union – Beitrittsakte von 2003 – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Besteuerung von Überschussbeständen – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen
(Beitrittsakte von 2003; Verordnung Nr. 1972/2003 der Kommission, Art. 4 Abs. 3)
Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund
(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Ermessen der Unionsorgane – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen
Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Auf der Grundlage der Beitrittsakte von 2003 erlassene Verordnung mit Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1972/2003 der Kommission)
Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung, die in einem dem Adressaten bekannten Kontext ergeht – Zulässigkeit einer summarischen Begründung
(Art. 296 AEUV)
Unionsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Grenzen – Änderung der Regelung für eine gemeinsame Marktorganisation – Ermessen der Organe – Anpassung der Regelung an Änderungen der wirtschaftlichen Lage – Keine Berufung auf den Schutz des berechtigten Vertrauens
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 23-24)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 25-28, 98, 113, 172)
Die Union ist eine Rechtsunion, in der ihre Organe der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob ihre Handlungen insbesondere mit dem Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Einklang stehen.
Diese Grundsätze bilden das Fundament dieser Union, und ihre Beachtung impliziert, wie nunmehr ausdrücklich in Art. 4 Abs. 2 EUV vorgesehen ist, dass die neuen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie die alten Mitgliedstaaten behandelt werden.
Demzufolge müssen die neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf alle Maßnahmen, die auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags von 2003 erlassen wurden und sie in ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaaten berühren, ein Klagerecht in der Eigenschaft als Kläger im Sinne von Art. 230 Abs. 2 EG haben.
Da die neuen Mitgliedstaaten diese Eigenschaft erst am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und der Beitrittsakte von 2003 erworben haben, ist der Schluss zu ziehen, dass die in Art. 230 Abs. 5 EG genannte Klagefrist für diese Staaten in Bezug auf die entsprechenden Maßnahmen erst ab diesem Zeitpunkt lief, also im vorliegenden Fall ab dem 1. Mai 2004.
(vgl. Randnrn. 48-51)
Die Kommission verfügt bei der Wahrnehmung der Kompetenzen, die ihr der Rat und die Verfasser der Beitrittsakte von 2003 im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zur Durchführung der von ihnen festgelegten Bestimmungen einräumen, über ein weites Ermessen, so dass eine entsprechende Maßnahme der Kommission nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist.
Demzufolge hat das Gericht, was die Analyse des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, nur zu prüfen, ob die Festlegung des in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehenen Betrags der Abgabe auf Überschussbestände, also der am 1. Mai 2004 geltende Erga-omnes-Einfuhrzollsatz, nicht offensichtlich über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die von der Kommission verfolgten Ziele zu erreichen.
(vgl. Randnrn. 71-72)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 115)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 128)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 147)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 152)
Die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, steht jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, bei dem ein Organ begründete Erwartungen geweckt hat. Allerdings sind die Wirtschaftsteilnehmer, auch wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union zählt, nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt.
Gleiches gilt für einen beitretenden Mitgliedstaat.
(vgl. Randnrn. 180-181)