Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Klage eines Unternehmens, das eine nach dieser Regelung gewährte und rückzufordernde individuelle Beihilfe in Anspruch genommen hat – Zulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 54-59)
2. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Klage, die der Partei, die sie erhoben hat, einen Vorteil verschaffen kann – Entscheidung der Kommission über die Rückforderung der staatlichen Beihilfen (vgl. Randnrn. 67-69)
3. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnr. 82)
4. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 114-116)
5. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Randnr. 120)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009, ACEA/Kommission (T‑297/02), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) abgewiesen hat
Tenor
1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die ACEA SpA trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.
3. Die Europäische Kommission trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.
4. Die Iride SpA trägt ihre eigenen Kosten.