Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Vertragsverletzungsklage – Nichteinhaltung der Pflicht, die rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern – Verteidigungsmittel – Absolute Unmöglichkeit der Durchführung

(Art. 10 EG, Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 249 EG)

2. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Anwendung des nationalen Rechts – Erlass einstweiliger Aussetzungsanordnungen – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 3)

Leitsätze

1. Der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, hat nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen. Der Mitgliedstaat muss erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt. Eine verspätete Wiedererlangung nach Ablauf der festgesetzten Fristen sowie Gesetzgebungsmaßnahmen, mit denen die Durchführung einer Entscheidung der Kommission, die den Mitgliedstaat zur Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe verpflichtet, durch die nationalen Gerichte gewährleistet werden soll und die zu spät erlassen werden oder sich als wirkungslos erweisen, genügen den Anforderungen aus dem Vertrag nicht.

Ein Mitgliedstaat, der innerhalb der festgesetzten Fristen nicht alle Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um eine mit einer Entscheidung der Kommission für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte Beihilferegelung aufzuheben und die gemäß dieser Regelung zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern, verstößt nämlich gegen seine Verpflichtungen aus dieser Entscheidung.

Ein Mitgliedstaat kann zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die fragliche Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen.

Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglichen würden, die Schwierigkeiten zu überwinden.

Ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen klar wird, die von der Kommission nicht beabsichtigt waren, muss diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen der Mitgliedstaat und die Kommission gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Art. 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden.

(vgl. Randnrn. 31-32, 35-37, 42, 58 und Tenor)

2. Die nationalen Gerichte sind nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 verpflichtet, die volle Wirksamkeit der Entscheidung zu gewährleisten, mit der die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe angeordnet wurde, und ein Ergebnis herbeizuführen, das mit dem Zweck, der mit dieser Entscheidung verfolgt wird, in Einklang steht.

Was einstweilige Aussetzungsanordnungen betrifft, die von den nationalen Gerichten erlassen werden, so können solche Anordnungen ergehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dann, wenn erstens das entsprechende Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Union hat und diese Gültigkeitsfrage, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befasst ist, diesem selbst vorlegt, wenn zweitens die Entscheidung dringlich in dem Sinne ist, dass die einstweiligen Anordnungen erforderlich sind, um zu vermeiden, dass die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet, wenn es drittens das Interesse der Union angemessen berücksichtigt und wenn es viertens bei der Prüfung aller dieser Voraussetzungen die Entscheidungen des Gerichtshofs oder des Gerichts erster Instanz über die Rechtmäßigkeit der Handlung der Union oder einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend gleichartige einstweilige Anordnungen auf der Ebene der Europäischen Union beachtet. Dabei darf sich das nationale Gericht nicht darauf beschränken, dem Gerichtshof eine Gültigkeitsfrage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sondern muss zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes angeben, weshalb es meint, dass der Gerichtshof die Ungültigkeit der Handlung der Union feststellen muss.

(vgl. Randnrn. 44-46)