Schlüsselwörter
Leitsätze

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Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft – Zeichen in Form eines einzelnen Buchstabens

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 4 und 7 Abs. 1 Buchst. b)

Leitsätze

Das Erfordernis einer konkreten Beurteilung der Eignung des angemeldeten Zeichens zur Unterscheidung der betroffenen Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen erlaubt es, das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke mit der Anerkennung der allgemeinen Markenfähigkeit eines Zeichens gemäß Art. 4 dieser Verordnung in Einklang zu bringen.

Hierzu hat der Gerichtshof in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass es bestimmte Zeichenkategorien gibt, denen schwieriger von vornherein Unterscheidungskraft zuerkannt werden könnte, jedoch die Markenämter nicht von einer konkreten Prüfung der Unterscheidungskraft befreit.

Was im Einzelnen ein Zeichen anbelangt, das aus einem einzelnen Buchstaben ohne grafische Änderung besteht, hängt die Eintragung eines Zeichens als Marke nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers ab.

Sofern die Feststellung der Unterscheidungskraft sich für eine Marke, die aus einem einzelnen Buchstaben besteht, als schwieriger erweisen kann als für andere Wortmarken, hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) daher eine Beurteilung der Eignung des fraglichen Zeichens zur Unterscheidung der verschiedenen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen einer konkreten Prüfung in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen vorzunehmen.

(vgl. Randnrn. 36-39)