Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Februar 2011 – Kommission/Zypern
(Rechtssache C‑251/09)
„Öffentliche Liefer- und Bauaufträge – Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38/EWG – Vergabebekanntmachung – Vergabekriterien – Gleichbehandlung der Bieter – Grundsatz der Transparenz – Richtlinie 92/13/EWG – Nachprüfungsverfahren – Verpflichtung, die Entscheidung über die Ablehnung eines Bieters zu begründen“
1. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38 – Erteilung des Zuschlags – Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter – Bedeutung (Richtlinie 93/38 des Rates, Art. 4 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 38‑40)
2. Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen – Vermutungen – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 46‑47)
3. Rechtsangleichung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinien 89/665 und 92/13 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen (Richtlinien 89/665 und 92/13 des Rates, Art. 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 56‑58)
Gegenstand
| Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 2 und 31 Abs. 1 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) − Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14) − Verpflichtung, die Entscheidung über die Ablehnung eines Bieters zu begründen − Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und möglichst schnell angefochten werden können − Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz |
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |