Rechtssache C‑205/09

Strafverfahren

gegen

Emil Eredics und Mária Vassné Sápi

(Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Városi Bíróság)

„Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2001/220/JI – Stellung des Opfers im Strafverfahren – Begriff des Opfers – Juristische Person – Schlichtung im Rahmen des Strafverfahrens – Anwendungsmodalitäten“

Leitsätze des Urteils

1.        Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Auslegungsersuchen im Fall des Erlasses einer dem Unionsrecht entsprechenden nationalen Regelung wegen eines nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallenden Sachverhalts

(Art. 35 EU)

2.        Europäische Union – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Stellung des Opfers im Strafverfahren – Rahmenbeschluss 2001/220 – Opfer – Begriff – Juristische Personen – Ausschluss

(Rahmenbeschluss 2001/220 des Rates, Art. 1 Buchst. a und Art. 10 Abs. 1)

3.        Europäische Union – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Stellung des Opfers im Strafverfahren – Rahmenbeschluss 2001/220 – In einer nationalen Regelung für bestimmte Straftaten ausdrücklich vorgesehene Schlichtung

(Rahmenbeschluss 2001/220 des Rates, Art. 10)

1.        Der Gerichtshof ist auch dann für die Beantwortung einer im Rahmen von Art. 35 EU zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage zuständig, wenn der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, sofern sich die nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung eines vom Unionsrecht nicht erfassten Sachverhalts nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten. Für die Unionsrechtsordnung besteht nämlich ein offensichtliches Interesse daran, dass jede unionsrechtliche Bestimmung unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern.

(vgl. Randnr. 33)

2.        Die Art. 1 Buchst. a und 10 des Rahmenbeschlusses 2001/220 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass der Begriff des „Opfers“ für die Zwecke der Förderung der Schlichtung in Strafsachen gemäß Art. 10 Abs. 1 juristische Personen nicht umfasst.

Bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses, wonach „Opfer“ im Sinne dieses Beschlusses eine „natürliche“ Person ist, die einen Schaden, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit, seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge von Handlungen oder Unterlassungen erlitten hat, die einen Verstoß gegen das Strafrecht eines Mitgliedstaats darstellen, ergibt sich nämlich, dass diese Bestimmung des Rahmenbeschlusses nur natürliche Personen erfasst, die einen solchen Schaden erlitten haben.

Der Umstand, dass einige Mitgliedstaaten eine Schlichtung im Strafverfahren vorsehen, wenn das Opfer eine juristische Person ist, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Da der Rahmenbeschluss den fraglichen Bereich nicht vollständig harmonisiert, werden nämlich die Mitgliedstaaten durch ihn weder gehindert noch verpflichtet, seine Bestimmungen auch dann anzuwenden, wenn das Opfer eine juristische Person ist. Legt man den Rahmenbeschluss in dem Sinne aus, dass er nur natürliche Personen erfasst, bedeutet dies auch keine Diskriminierung juristischer Personen, denn der Unionsgesetzgeber durfte eine Schutzregelung allein zu Gunsten natürlicher Personen einführen, weil sich diese wegen ihrer größeren Gefährdetheit und der Natur der Interessen, die durch Straftaten allein gegen natürliche Personen beeinträchtigt werden können, wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Opfers, in einer objektiv anderen Lage befinden als juristische Personen.

(vgl. Randnrn. 26, 28-31, Tenor 1)

3.        Art. 10 des Rahmenbeschlusses 2001/220 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Inanspruchnahme der Schlichtung für alle Straftaten zu erlauben, deren in der nationalen Regelung festgelegte materielle Tatbestandsvoraussetzungen im Wesentlichen denen der Straftaten entsprechen, für die diese Regelung die Schlichtung ausdrücklich vorsieht.

Diese Bestimmung gibt den Mitgliedstaaten nämlich lediglich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Schlichtung im Fall von Straftaten, die sie für geeignet halten, gefördert wird, so dass die Entscheidung darüber, bei welchen Straftaten die Möglichkeit der Schlichtung besteht, in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist. Mit der im Wesentlichen aus rechtspolitischen Gründen getroffenen Entscheidung, die Anwendung des Schlichtungsverfahrens nur im Fall bestimmter Straftaten wie solcher gegen Personen, die Sicherheit des Verkehrs und das Vermögen zu erlauben, überschreitet ein nationaler Gesetzgeber sein Ermessen folglich nicht.

(vgl. Randnrn. 37-38, 40, Tenor 2)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

21. Oktober 2010(*)

„Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2001/220/JI – Stellung des Opfers im Strafverfahren – Begriff des Opfers – Juristische Person – Schlichtung im Rahmen des Strafverfahrens – Anwendungsmodalitäten“

In der Rechtssache C‑205/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 35 EU, eingereicht vom Szombathelyi Városi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 22. April 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 2009, in dem Strafverfahren gegen

Emil Eredics,

Mária Vassné Sápi

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) sowie der Richter A. Arabadjiev, A. Rosas, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch R. Somssich, M. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Simon und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 1. Juli 2010

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1 Buchst. a und 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl. L 82, S. 1, im Folgenden: Rahmenbeschluss).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Eredics und Frau Sápi wegen Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 1 des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Opfer‘: eine natürliche Person, die einen Schaden, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit, seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge von Handlungen oder Unterlassungen erlitten hat, die einen Verstoß gegen das Strafrecht eines Mitgliedstaats darstellen;

c)      ‚Strafverfahren‘: das strafrechtliche Verfahren im Sinne des geltenden einzelstaatlichen Rechts;

e)      ‚Schlichtung in Strafsachen‘: die vor oder im Verlauf des Strafverfahrens unternommenen Bemühungen um eine durch Vermittlung einer sachkundigen Person zwischen dem Opfer und dem Täter ausgehandelte Regelung.“

4        Art.  10 des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Schlichtung in Strafsachen im Falle von Straftaten, die sie für eine derartige Maßnahme für geeignet halten, gefördert wird.

(2)      Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede im Rahmen der Schlichtung in Strafsachen erreichte Vereinbarung zwischen Opfer und Täter im Strafverfahren berücksichtigt werden kann.“

 Nationales Recht

5        Art. 221/A des ungarischen Strafverfahrensgesetzbuchs (Büntető eljárási törvény, im Folgenden: Strafverfahrensgesetzbuch) bestimmt:

„(1)      Das Schlichtungsverfahren kann auf Antrag des Tatverdächtigen oder des Opfers bzw. mit deren Einverständnis in Strafverfahren durchgeführt werden, wenn diese Verfahren Straftaten gegen Personen (Kapitel XII Titel I und III des Strafgesetzbuchs), gegen die Sicherheit des Verkehrs (Kapitel XIII des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Vermögen (Kapitel XVIII des Strafgesetzbuchs) betreffen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bewehrt sind.

(2)      Das Schlichtungsverfahren zielt auf eine Wiedergutmachung der Folgen der Straftat und auf die zukünftige Rechtstreue des Tatverdächtigen ab. Im Lauf des Schlichtungsverfahrens ist darauf hinzuwirken, dass es zu einem Ausgleich zwischen dem Tatverdächtigen und dem Opfer kommt, der auf der tätigen Reue des Tatverdächtigen beruht. Im Verlauf des Strafverfahrens kann es nur zu einer einmaligen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kommen.

(3)      Die Staatsanwaltschaft setzt von Amts wegen oder auf Antrag des Tatverdächtigen, des Verteidigers oder des Opfers das Verfahren für eine Dauer von höchstens sechs Monaten aus und beschließt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens,

a)      wenn gemäß Art. 36 des Strafgesetzbuchs ein Absehen von Strafverfolgung oder ein Absehen von Strafe möglich ist;

b)      wenn der Tatverdächtige im Lauf der Ermittlungen die Taten gesteht und zur Wiedergutmachung des dem Opfer zugefügten Schadens oder zur anderweitigen Beseitigung der Schadensfolgen willens und in der Lage ist;

c)      wenn sich der Tatverdächtige und das Opfer mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens einverstanden erklärt haben und

d)      wenn in Anbetracht der Straftat, der Art und Weise ihrer Begehung und der Person des Tatverdächtigen von der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann oder Grund zu der Annahme besteht, dass das Gericht im Rahmen der Strafzumessung tätige Reue feststellen wird.

(5)      Einer Erklärung, die der Tatverdächtige und das Opfer im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens abgeben und die sich auf Umstände bezieht, die Gegenstand des Verfahrens sind, kommt kein Beweiswert zu. Das Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens darf nicht gegen den Tatverdächtigen verwendet werden.

(6)      Nähere Bestimmungen für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden durch ein besonderes Gesetz getroffen.

(7)      Wird das Schlichtungsverfahren beendet und Art. 36 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs angewandt, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein; bei Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Hat der Tatverdächtige begonnen, der im Rahmen des Schlichtungsverfahrens getroffenen Vereinbarung nachzukommen, ohne dass dies Auswirkung auf eine mögliche strafrechtliche Verurteilung hat, kann die Staatsanwaltschaft bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von drei Jahren bewehrt sind, die Erhebung der Anklage für eine Dauer von ein bis zwei Jahren aussetzen.“

6        Art. 36 des ungarischen Strafgesetzbuchs (Büntető törvénykönyv, im Folgenden: Strafgesetzbuch) lautet:

„(1)      Wer im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens den Schaden des Opfers, der durch eine Straftat gegen Personen (Kapitel XII Titel I und III des Strafgesetzbuchs), gegen die Sicherheit des Verkehrs (Kapitel XIII des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Vermögen (Kapitel XVIII des Strafgesetzbuchs), die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von drei Jahren bewehrt ist, verursacht wurde, wiedergutmacht oder die Folgen der Straftat auf andere Weise beseitigt, wird nicht bestraft.

(2)      Im Fall von Straftaten im Sinne von Abs. 1, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bewehrt sind, kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter den Schaden des Opfers im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens wiedergutmacht oder die Folgen der Straftat auf andere Weise beseitigt.

(3)      Die Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der Täter

a)      ein mehrfacher oder ein besonderer Wiederholungstäter ist;

b)      die Straftat in einer kriminellen Vereinigung begangen hat;

c)      durch die Straftat den Tod herbeigeführt hat;

d)      eine vorsätzliche Straftat in einem Bewährungszeitraum, in dem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgesetzt war, oder – im Fall der Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe wegen der Begehung einer vorsätzlichen Straftat – vor Beginn der Vollstreckung der Strafe oder im Zeitraum einer bedingten Freilassung oder einer Aussetzung der Strafverfolgung begangen hat.“

7        Art. 314 des Strafgesetzbuchs sieht vor:

„(1)      Wer dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften dadurch einen Schaden zufügt, dass er im Hinblick auf

a)      Leistungen aus Mitteln, die von oder im Namen der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden,

b)      Abgaben zugunsten des von den Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem Namen verwalteten Haushalts

eine Falscherklärung abgibt oder eine unrichtige, falsche oder gefälschte Urkunde vorlegt oder seinen bestehenden Auskunftspflichten nicht oder in einer Weise unzureichend nachkommt, die geeignet ist, einen Irrtum zu erregen, begeht ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2)      Wer

a)      eine Leistung im Sinne von Abs. 1 Buchst. a oder

b)      einen Vorteil in Zusammenhang mit einer Abgabe im Sinne von Abs. 1 Buchst. b

entgegen dem Verwendungszweck verwendet, wird ebenfalls gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 bestraft.“

8        Art. 318 des Strafgesetzbuchs bestimmt:

„(1)      Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, den Irrtum eines anderen erregt oder diesen Irrtum nicht ausräumt und dadurch einen Schaden zufügt.

(4)      Die Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn

a)      der Betrug einen erheblichen Schaden verursacht,

…“

9        Nach Art. 138/A des Strafgesetzbuchs ist ein Schaden „erheblich, wenn er 200 000 HUF, aber nicht 2 000 000 HUF übersteigt“.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      Der Hauptangeklagte des Ausgangsverfahrens, Herr Eredics, ist Leiter des Kindergartens und der Grundschule von Apátisvánfalva (im Folgenden: Schule), die Mitangeklagte des Ausgangsverfahrens, Frau Sápi, ist Geschäftsführerin der Apátistvánfalvi Hotel Apát Kereskedelmi és Szolgáltatási Korlátot Felelősségű Társaság (Gesellschaft mit beschränkter Haftung ungarischen Rechts, im Folgenden: Hotel Apát kft) und Leiterin des von der Hotel Apát kft betriebenen Hotels Apát.

11      In dem am 30. Juni 2003 zwischen der Schule und dem Ungarischen Fonds zur Unterstützung kleiner Projekte des Programms PHARE CBC (Magyararország – PHARE CBC Program Kisprojekt Alap 2001) geschlossenen Rahmenvertrag bewilligte der Fonds der Schule einen Zuschuss zur Deckung von 80,15 % des Betrags, der für die Durchführung eines von Herrn Eredics geleiteten Projekts eines Waldpfads benötigt wurde.

12      Der Zuschuss wurde am 4. Februar 2004 überwiesen. Die VÁTI Magyar Regionális Fejlestési és Urbanisztikai Kiemelten Közhasznú Társaság (ungarische gemeinnützige Gesellschaft für die ländliche und städtische Entwicklung, im Folgenden: VÁTI Kht) überwachte die Durchführung des Projekts und zeichnete für den Rechnungsabschluss verantwortlich.

13      Aufgrund eines Vertrags zwischen Herrn Eredics und der in einem Vergabeverfahren ausgewählten Frau Sápi verpflichtete sich diese, gegen Zahlung von 1 200 000 HUF (ungefähr 4 270 Euro) einen Vorbereitungskurs für die Prüfung zum Pilzexperten zu organisieren, vorzubereiten und zu beherbergen sowie Studienreisen und Treffen zu organisieren.

14      Um die Durchführung dieses Vertrags zu beweisen, erstellte Frau Sápi im Namen der Hotel Apát kft eine Leistungsabrechnung, die sie Herrn Eredics übermittelte, der die Abschlussrechnung vom Kontokorrentkonto der Schule beglich.

15      Da die tatsächliche Veranstaltung des im Rahmen des Vertrags durchzuführenden Grundkurses für Pilzkunde nicht belegt werden konnte, wurden die Rechnung und das Gästebuch, die zum Beweis der Durchführung des Vertrags erstellt worden waren, als gefälscht angesehen. Herr Eredics fügte der Projektdokumentation die vermeintlich gefälschten Unterlagen und den Rechnungsabschluss einer Studienreise, die nicht stattgefunden hat, sowie einen Bewertungsbericht bei, in dem eine unbekannte Person die Unterschrift des Verantwortlichen der Gruppe gefälscht haben soll. Diese Projektdokumentation wurde der VÁTI kht übersandt, um die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu belegen.

16      Am 20. Juni 2006 erstattete eine Privatperson Anzeige gegen Herrn Eredics und Frau Sápi wegen Veruntreuung von ungefähr 1 200 000 HUF.

17      Es wurden Ermittlungen angeordnet, in deren Rahmen Herr Eredics wiederholt als Tatverdächtiger erschien, ohne jedoch die ihm zur Last gelegten Taten zu gestehen.

18      Am 2. September 2008 leitete die Staatsanwaltschaft beim Szombathelyi Városi Bíróság durch Anklage gegen Herrn Eredics und Frau Sápi, in der die Handlungen von Herrn Eredics als „strafbarer Verstoß gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften“ im Sinne von Art. 314 Abs. 1 Buchst. a des Strafgesetzbuchs, begangen in der Form der Täterschaft in einem Fall, eingestuft wurden, ein Strafverfahren bei diesem Gericht ein.

19      Auf Nachfrage des vorlegenden Gerichts gestand Herr Eredics am 24. November 2008 die ihm zur Last gelegten Taten und stellte einen Antrag auf Durchführung einer Schlichtung, um eine Einstellung des Verfahrens oder ein Absehen von Strafe gemäß Art. 221/A des Strafverfahrensgesetzbuchs zu erreichen.

20      In der Verhandlung vom 9. April 2009 stellte das vorlegende Gericht fest, dass die Herrn Eredics zur Last gelegten Taten auch den Straftatbestand des Betrugs erfüllen könnten. Herr Eredics erhielt seinen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und sein vorangegangenes Tatsachenanerkenntnis, das im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren erfolgt war, aufrecht.

21      In der Verhandlung vom 22. April 2009 erklärte sich die VÁTI kht als Opfer mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einverstanden. Das vorlegende Gericht setzte daraufhin das Strafverfahren zum Zweck der Schlichtung bis zum 22. Oktober 2009 aus.

22      Die Staatsanwaltschaft focht diesen Beschluss an. Die Delikte gehörten nach der Tatsachenwürdigung in der Anklage nicht zur Gruppe der Straftaten, für die im ungarischen Recht das Schlichtungsverfahren vorgesehen sei. Außerdem sei im vorliegenden Fall ein Schlichtungsverfahren ausgeschlossen, weil Herr Eredics die Tatsachen nicht gemäß Art. 221/A des Strafverfahrensgesetzbuchs „im Lauf der Ermittlungen“ anerkannt habe. Darüber hinaus sei es sinnlos, dass die VÁTI kht als Opfer bereit sei, sich am Schlichtungsverfahren zu beteiligen. Das eigentliche Opfer sei die Europäische Gemeinschaft, so dass die Schlichtung nicht gerechtfertigt sei.

23      Unter diesen Umständen hat das Szombathelyi Városi Bíróság das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Vor dem Hintergrund, dass Art. 10 des Rahmenbeschlusses eine Pflicht zur Förderung der Schlichtung zwischen Opfer und Täter im Strafverfahren vorsieht, möchte das vorlegende Gericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Strafverfahrens wissen, ob eine „Person, die keine natürliche Person ist“, unter den Begriff „Opfer“ im Sinne des Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses fällt, wobei eine Klarstellung und Vervollständigung des Urteils des Gerichtshofs vom 28. Juni 2007, Dell’Orto (C‑467/05, Slg. 2007, I‑5557), angestrebt wird.

2.      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der Begriff „Straftaten“ im Hinblick auf Art. 10 des Rahmenbeschlusses, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … dafür Sorge [tragen], dass die Schlichtung in Strafsachen im Falle von Straftaten, die sie für eine derartige Maßnahme für geeignet halten, gefördert wird“, dahin ausgelegt werden kann, dass er alle Straftaten umfasst, deren gesetzlich festgelegte materielle Tatbestandsvoraussetzungen im Wesentlichen gleichartig sind.

3.      Kann die in Art. 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses verwendete Formulierung „[d]ie Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Schlichtung in Strafsachen … gefördert wird“ dahin ausgelegt werden, dass eine Schlichtung zwischen Täter und Opfer mindestens bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung möglich sein muss, d. h. dass das Erfordernis eines Tatsachenanerkenntnisses im Lauf des Gerichtsverfahrens, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, – vorausgesetzt, alle anderen Bedingungen sind erfüllt – im Hinblick auf die Erfüllung der Pflicht zur Förderung der Schlichtung angemessen wäre?

4.      Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses fragt das vorlegende Gericht, ob die Formulierung „[d]ie Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Schlichtung in Strafsachen im Falle von Straftaten, die sie für eine derartige Maßnahme für geeignet halten, gefördert wird“ eine Garantie enthält, dass vorbehaltlich der Erfüllung weiterer gesetzlicher Anforderungen ein allgemeiner Zugang zur Möglichkeit der Schlichtung in Strafsachen eingeräumt wird, ohne dass hier ein Ermessen besteht. Stehen die Regelungen (Vorgaben) des oben genannten Art. 10 mit anderen Worten einer Bestimmung entgegen, wonach „unter Berücksichtigung der Natur der Straftat, der Art und Weise ihrer Begehung und der Person des Verdächtigen von der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann oder Grund zu der Annahme besteht, dass das Gericht im Rahmen der Strafzumessung auf tätige Reue abstellen wird“?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

24      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 1 Buchst. a und 10 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass der Begriff des „Opfers“ für die Zwecke der Förderung der Schlichtung im Strafverfahren gemäß Art. 10 Abs. 1 auch juristische Personen umfasst.

25      Wie die ungarische, die französische und die italienische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zutreffend vorgetragen haben, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff des „Opfers“ im Sinne des Rahmenbeschlusses, wie er in dessen Art. 1 definiert ist, nach dem Wortlaut und der allgemeinen Systematik des Beschlusses nur natürliche Personen erfasst (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Dell’Orto, Randnrn. 53 bis 56).

26      Demgemäß hat der Gerichtshof in Randnr. 53 des Urteils Dell’Orto entschieden, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses, wonach „Opfer“ im Sinne dieses Beschlusses eine „natürliche“ Person ist, die einen Schaden, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit, seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge von Handlungen oder Unterlassungen erlitten hat, die einen Verstoß gegen das Strafrecht eines Mitgliedstaats darstellen, ergibt, dass diese Bestimmung des Rahmenbeschlusses nur natürliche Personen erfasst, die einen solchen Schaden erlitten haben.

27      In den Randnrn. 55 und 56 des Urteils Dell’Orto hat der Gerichtshof ausgeführt, dass keine der übrigen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses einen Hinweis darauf enthält, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hätte, den Opferbegriff für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses auf juristische Personen zu erstrecken, und dass ganz im Gegenteil mehrere Bestimmungen des Beschlusses bestätigen, dass der Gesetzgeber ausschließlich natürliche Personen erfassen wollte, die Opfer eines aus einer Straftat resultierenden Schadens sind. Neben Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses, der als Schäden die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit sowie seelisches Leid nennt, hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass das Opfer mit der gebührenden Achtung seiner persönlichen Würde behandelt wird, Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses, wonach besonders gefährdete Opfer eine spezifische Behandlung erfahren müssen, und Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erwähnt, wonach die Mitgliedstaaten ein angemessenes Schutzniveau für die Familien der Opfer oder gleichgestellte Personen gewährleisten müssen.

28      Der Umstand, dass einige Mitgliedstaaten eine Schlichtung im Strafverfahren vorsehen, wenn das Opfer eine juristische Person ist, stellt das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil Dell’Orto gelangt ist, nicht in Frage.

29      Da der Rahmenbeschluss den fraglichen Bereich nicht vollständig harmonisiert, werden nämlich die Mitgliedstaaten durch ihn weder gehindert noch verpflichtet, seine Bestimmungen auch dann anzuwenden, wenn das Opfer eine juristische Person ist.

30      Legt man den Rahmenbeschluss in dem Sinne aus, dass er nur natürliche Personen erfasst, bedeutet dies auch keine Diskriminierung juristischer Personen. Der Unionsgesetzgeber durfte nämlich eine Schutzregelung allein zu Gunsten natürlicher Personen einführen, weil sich diese wegen ihrer größeren Gefährdetheit und der Natur der Interessen, die durch Straftaten allein gegen natürliche Personen beeinträchtigt werden können, wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Opfers, in einer objektiv anderen Lage befinden als juristische Personen.

31      Demnach sind die Art. 1 Buchst. a und 10 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass der Begriff des „Opfers“ für die Zwecke der Förderung der Schlichtung in Strafsachen gemäß Art. 10 Abs. 1 juristische Personen nicht umfasst.

 Zur zweiten Frage

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

32      Die ungarische Regierung trägt vor, dass nach dem Strafverfahrensgesetzbuch die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erlaubt sei, wenn das Opfer keine natürliche Person sei. Da aber nur Opfer, bei denen es sich um natürliche Personen handle, in den Geltungsbereich des Rahmenbeschlusses fielen, sei dieser im Ausgangsverfahren jedenfalls irrelevant.

33      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof auch dann, wenn der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig, sofern sich die nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung eines vom Unionsrecht nicht erfassten Sachverhalts nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht nämlich für die Unionsrechtsordnung ein offensichtliches Interesse daran, dass jede unionsrechtliche Bestimmung unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Giloy, C‑130/95, Slg. 1997, I‑4291, Randnrn. 19 bis 28, vom 11. Oktober 2001, Adam, C‑267/99, Slg. 2001, I‑7467, Randnrn. 23 bis 29, vom 15. Januar 2002, Andersen og Jensen, C‑43/00, Slg. 2002, I‑379, Randnrn. 15 bis 19, und vom 16. März 2006, Poseidon Chartering, C‑3/04, Slg. 2006, I‑2505, Randnrn. 14 bis 19).

34      Wie die ungarische Regierung bestätigt, ist mit Art. 221/A zum 1. Januar 2007 ein Schlichtungsverfahren in das Strafverfahrensgesetzbuch aufgenommen worden, das hinsichtlich der in dieser Bestimmung angeführten Straftaten nicht danach unterscheidet, ob das Opfer eine natürliche oder eine juristische Person ist.

35      Der Gerichtshof ist deshalb nicht unzuständig für die Beantwortung der zweiten Frage, nur weil der Rahmenbeschluss lediglich Opfer betrifft, die natürliche Personen sind.

 Zur Beantwortung der Frage

36      Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Inanspruchnahme der Schlichtung für alle Straftaten zu erlauben, deren in der nationalen Regelung festgelegte materielle Tatbestandsvoraussetzungen im Wesentlichen denen der Straftaten entsprechen, für die diese Regelung die Schlichtung ausdrücklich vorsieht.

37      Hierzu ist festzustellen, dass – neben dem Umstand, dass Art. 34 EUV den nationalen Stellen die Zuständigkeit hinsichtlich der Form und der Mittel lässt, die zur Erreichung des mit den Rahmenbeschlüssen bezweckten Ergebnisses erforderlich sind – Art. 10 des Rahmenbeschlusses den Mitgliedstaaten lediglich aufgibt, dafür Sorge zu tragen, dass die Schlichtung im Fall von Straftaten, die sie „für geeignet halten“, gefördert wird, so dass die Entscheidung darüber, bei welchen Straftaten die Möglichkeit der Schlichtung besteht, in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist.

38      Aus dem Wortlaut von Art. 10 und dem weiten Ermessen, das der Rahmenbeschluss den nationalen Behörden in Bezug auf die konkrete Umsetzung dieser Ziele lässt (vgl. Urteil vom 9. Oktober 2008, Katz, C‑404/07, Slg. 2008, I‑7607, Randnr. 46), ergibt sich, dass der ungarische Gesetzgeber mit der im Wesentlichen aus rechtspolitischen Gründen getroffenen Entscheidung, die Anwendung des Schlichtungsverfahrens nur im Fall von Straftaten gegen Personen, die Sicherheit des Verkehrs und das Vermögen zu erlauben, sein Ermessen nicht überschritten hat.

39      Zwar kann das Ermessen der Mitgliedstaaten durch die Verpflichtung beschränkt werden, zur Festlegung der fraglichen Arten von Straftaten objektive Kriterien zu verwenden, doch deutet nichts darauf hin, dass dies hier nicht geschehen ist.

40      Demnach ist Art. 10 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Inanspruchnahme der Schlichtung für alle Straftaten zu erlauben, deren in der nationalen Regelung festgelegte materielle Tatbestandsvoraussetzungen im Wesentlichen denen der Straftaten entsprechen, für die diese Regelung die Schlichtung ausdrücklich vorsieht.

 Zur dritten und zur vierten Frage

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

41      Es steht fest, dass das ungarische Recht eine Inanspruchnahme der Schlichtung im Fall der Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nicht vorsieht. Darüber hinaus geht aus der Antwort auf die zweite Frage hervor, dass sich dem Rahmenbeschluss nicht entnehmen lässt, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, in Fällen, in denen das Opfer eine natürliche Person ist, die Inanspruchnahme der Schlichtung für Straftaten vorzusehen, für die dies in der nationalen Regelung nicht vorgesehen ist, auch wenn die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen mit denen der Straftaten übereinstimmen, bei denen die Schlichtung möglich ist.

42      Da die Inanspruchnahme der Schlichtung somit in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden offenkundig nicht möglich ist, ist auf die dritte und die vierte Frage nicht zu antworten.

 Kosten

43      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Art. 1 Buchst. a und 10 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren des Rahmenbeschlusses sind dahin auszulegen, dass der Begriff des „Opfers“ für die Zwecke der Förderung der Schlichtung in Strafsachen gemäß Art. 10 Abs. 1 juristische Personen nicht umfasst.

2.      Art. 10 des Rahmenbeschlusses 2001/220 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Inanspruchnahme der Schlichtung für alle Straftaten zu erlauben, deren in der nationalen Regelung festgelegte materielle Tatbestandsvoraussetzungen im Wesentlichen denen der Straftaten entsprechen, für die diese Regelung die Schlichtung ausdrücklich vorsieht.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Ungarisch.