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Leitsätze

Schlüsselwörter

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Bankumsätze im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3)

Leitsätze

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass die Erbringung einer Dienstleistung, die im Wesentlichen darin besteht, bei den Banken Dritter die Beträge, die diese Dritten dem Kunden des Dienstleisters schulden, für Rechnung des Kunden im Lastschriftverfahren einzuziehen, dem Kunden eine Aufstellung der erhaltenen Beträge zu übermitteln, Kontakt mit den Dritten aufzunehmen, von denen der Dienstleister keine Zahlung erhalten hat, und schließlich der Bank des Dienstleisters den Auftrag zu erteilen, die erhaltenen Beträge abzüglich des Entgelts des Dienstleisters auf das Bankkonto des Kunden zu überweisen, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fällt.

Eine solche Dienstleistung ist nämlich vom Begriff der „Einziehung von Forderungen“ im Sinne dieses Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 umfasst und somit von der Liste der Steuerbefreiungen ausgenommen, da Zweck dieser Dienstleistung ist, den Kunden des Dienstleisters die Geldbeträge zukommen zu lassen, die ihnen von diesen Dritten geschuldet werden, und daher durch diese Dienstleistung die Erfüllung von Schulden erwirkt werden soll. Durch die Übernahme der Betreibung von Forderungen für Rechnung ihrer Inhaber nimmt der Dienstleister seinen Kunden Aufgaben ab, die diese als Gläubiger, wenn der Dienstleister nicht tätig würde, selbst erledigen müssten, Aufgaben, die in der Einziehung der ihnen geschuldeten Beträge im Lastschriftverfahren bestehen.

(vgl. Randnrn. 28, 32-33, 36 und Tenor)