Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/83 – Alkohol und alkoholische Getränke –Ethylalkohol – Begriff – Kochwein und Kochportwein – Einbeziehung

(Richtlinie 92/83 des Rates, Art. 20 erster Gedankenstrich)

2. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/83 – Alkohol und alkoholische Getränke – Befreiungen von der harmonisierten Verbrauchsteuer – Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, die zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden

(Richtlinie 92/83 des Rates, Art. 27 Abs. 1 Buchst. e und f)

3. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/83 – Alkohol und alkoholische Getränke – Befreiungen von der harmonisierten Verbrauchsteuer – Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, die zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden

(Richtlinie 92/83 des Rates, Art. 27 Abs. 1)

4. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/83 – Alkohol und alkoholische Getränke – Befreiungen von der harmonisierten Verbrauchsteuer – In Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Befreiungen

(Richtlinie 92/83 des Rates, Art. 27 Abs. 1)

Leitsätze

1. Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass Kochwein und Kochportwein unter die Definition von Ethylalkohol nach dieser Vorschrift fallen.

Der Umstand, dass Kochwein und Kochportwein als solche als Lebensmittelzubereitungen gelten, die unter Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr. 2587/91 fallen und dass sie als Getränke genussuntauglich sind, ist für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf in diesen enthaltenen Ethylalkohol ohne Belang.

(vgl. Randnrn. 26-27, 30, Tenor 1)

2. Eine Befreiung von Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, die zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, von der harmonisierten Verbrauchsteuer kann unter Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke fallen.

Solche Erzeugnisse können nur dann unter Art. 27 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie fallen, wenn sie zur Herstellung von Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken verwendet werden.

(vgl. Randnrn. 33-34, 36, Tenor 2)

3. Die einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bringt es mit sich, dass der Umstand, dass ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat der Verbrauchsteuer unterliegt oder nicht oder von ihr befreit ist, grundsätzlich von den übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist. Eine gegenteilige Auslegung liefe der Verwirklichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels zuwider und wäre geeignet, den freien Warenverkehr zu behindern.

In einem Fall, in dem Erzeugnisse wie der Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, die als nicht verbrauchsteuerpflichtig oder als nach der Richtlinie 92/83 von der Verbrauchsteuer befreit angesehen und im Mitgliedstaat der Herstellung in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht worden sind, zur Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, muss dieser die Erzeugnisse in seinem Hoheitsgebiet gleichbehandeln, es sei denn, konkrete, objektive und nachprüfbare Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass der erstgenannte Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht korrekt angewandt hat oder dass nach Art. 27 Abs. 1 dieser Richtlinie der Erlass von Maßnahmen gerechtfertigt ist, um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen zu verhindern und deren korrekte und einfache Anwendung sicherzustellen.

(vgl. Randnrn. 41-42, 45, Tenor 3)

4. Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass die Gewährung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nur dann davon anhängig gemacht werden darf, dass Bedingungen eingehalten werden wie die, die in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, nämlich eine Beschränkung des zur Einreichung eines Erstattungsantrags berechtigten Personenkreises, eine Frist von vier Monaten für die Stellung eines solchen Antrags und die Festlegung eines Mindestbetrags für die Erstattung, wenn sich aus konkreten, objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkten ergibt, dass diese Bedingungen zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Steuerbefreiung sowie zur Verhinderung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch erforderlich sind. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies bei den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen der Fall ist.

Zum einen ist nämlich bei den von Art. 27 Abs. 1 dieser Richtlinie erfassten Erzeugnissen die Steuerbefreiung die Regel und die Versagung einer solchen Befreiung die Ausnahme, und zum anderen kann die den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis, die Bedingungen zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festzulegen, nicht die Unbedingtheit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungsverpflichtung in Frage stellen.

(vgl. Randnrn. 51, 56, Tenor 4)