Rechtssache C‑163/09

Repertoire Culinaire Ltd

gegen

The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

(Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber])

„Richtlinie 92/83/EWG – Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke – Art. 20 erster Gedankenstrich und 27 Abs. 1 Buchst. e und f – Kochwein, Kochportwein und Kochcognac“

Leitsätze des Urteils

1.        Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/83 – Alkohol und alkoholische Getränke –Ethylalkohol – Begriff – Kochwein und Kochportwein – Einbeziehung

(Richtlinie 92/83 des Rates, Art. 20 erster Gedankenstrich)

2.        Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/83 – Alkohol und alkoholische Getränke – Befreiungen von der harmonisierten Verbrauchsteuer – Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, die zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden

(Richtlinie 92/83 des Rates, Art. 27 Abs. 1 Buchst. e und f)

3.        Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/83 – Alkohol und alkoholische Getränke – Befreiungen von der harmonisierten Verbrauchsteuer – Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, die zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden

(Richtlinie 92/83 des Rates, Art. 27 Abs. 1)

4.        Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Verbrauchsteuern – Richtlinie 92/83 – Alkohol und alkoholische Getränke – Befreiungen von der harmonisierten Verbrauchsteuer – In Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Befreiungen

(Richtlinie 92/83 des Rates, Art. 27 Abs. 1)

1.        Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass Kochwein und Kochportwein unter die Definition von Ethylalkohol nach dieser Vorschrift fallen.

Der Umstand, dass Kochwein und Kochportwein als solche als Lebensmittelzubereitungen gelten, die unter Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr. 2587/91 fallen und dass sie als Getränke genussuntauglich sind, ist für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf in diesen enthaltenen Ethylalkohol ohne Belang.

(vgl. Randnrn. 26-27, 30, Tenor 1)

2.        Eine Befreiung von Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, die zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, von der harmonisierten Verbrauchsteuer kann unter Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke fallen.

Solche Erzeugnisse können nur dann unter Art. 27 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie fallen, wenn sie zur Herstellung von Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken verwendet werden.

(vgl. Randnrn. 33-34, 36, Tenor 2)

3.        Die einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bringt es mit sich, dass der Umstand, dass ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat der Verbrauchsteuer unterliegt oder nicht oder von ihr befreit ist, grundsätzlich von den übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist. Eine gegenteilige Auslegung liefe der Verwirklichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels zuwider und wäre geeignet, den freien Warenverkehr zu behindern.

In einem Fall, in dem Erzeugnisse wie der Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, die als nicht verbrauchsteuerpflichtig oder als nach der Richtlinie 92/83 von der Verbrauchsteuer befreit angesehen und im Mitgliedstaat der Herstellung in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht worden sind, zur Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, muss dieser die Erzeugnisse in seinem Hoheitsgebiet gleichbehandeln, es sei denn, konkrete, objektive und nachprüfbare Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass der erstgenannte Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht korrekt angewandt hat oder dass nach Art. 27 Abs. 1 dieser Richtlinie der Erlass von Maßnahmen gerechtfertigt ist, um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen zu verhindern und deren korrekte und einfache Anwendung sicherzustellen.

(vgl. Randnrn. 41-42, 45, Tenor 3)

4.        Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass die Gewährung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nur dann davon anhängig gemacht werden darf, dass Bedingungen eingehalten werden wie die, die in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, nämlich eine Beschränkung des zur Einreichung eines Erstattungsantrags berechtigten Personenkreises, eine Frist von vier Monaten für die Stellung eines solchen Antrags und die Festlegung eines Mindestbetrags für die Erstattung, wenn sich aus konkreten, objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkten ergibt, dass diese Bedingungen zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Steuerbefreiung sowie zur Verhinderung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch erforderlich sind. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies bei den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen der Fall ist.

Zum einen ist nämlich bei den von Art. 27 Abs. 1 dieser Richtlinie erfassten Erzeugnissen die Steuerbefreiung die Regel und die Versagung einer solchen Befreiung die Ausnahme, und zum anderen kann die den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis, die Bedingungen zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festzulegen, nicht die Unbedingtheit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungsverpflichtung in Frage stellen.

(vgl. Randnrn. 51, 56, Tenor 4)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

9. Dezember 2010(*)

„Richtlinie 92/83/EWG – Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke – Art. 20 erster Gedankenstrich und 27 Abs. 1 Buchst. e und f – Kochwein, Kochportwein und Kochcognac“

In der Rechtssache C‑163/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 24. April 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2009, in dem Verfahren

Repertoire Culinaire Ltd

gegen

The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: N. Nanchev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Repertoire Culinaire Ltd, vertreten durch P. Dewast, avocat, und H. Mercer, Barrister,

–        der französischen Regierung, vertreten durch B. Cabouat als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und A. Sauka als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Juli 2010

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 20 erster Gedankenstrich und 27 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Repertoire Culinaire Ltd (im Folgenden: Repertoire Culinaire) und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) über die Steuerregelung für Alkohol in Kochwein, Kochportwein und Kochcognac.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 3, 4, 18 bis 20, 22 und 23 der Richtlinie 92/83 lauten:

„Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es erforderlich, für alle betroffenen Erzeugnisse gemeinsame Definitionen festzulegen.

Zweckmäßigerweise stützen sich diese Definitionen auf die am Tage der Annahme dieser Richtlinie geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur.

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, die Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke, die genussuntauglich geworden sind, zu erstatten.

Auf Gemeinschaftsebene ist festzulegen, welche Befreiungen auf Waren, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, anwendbar sind.

Den Mitgliedstaaten kann jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, Befreiungen für Waren, die in ihrem Hoheitsgebiet ihrer endgültigen Verwendung zugeführt werden, anzuwenden.

Den Mitgliedstaaten darf nicht die Möglichkeit genommen werden, Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen gegebenenfalls zu bekämpfen.

Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen im Wege einer Rückerstattung zu regeln.“

4        Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol.“

5        Art. 20 dieser Richtlinie bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚Ethylalkohol‘

–        alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt;

…“

6        Art. 27 Abs. 1 Buchst. e und f dieser Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

„(1)      Die Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse

e)      zur Herstellung von Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. verwendet werden;

f)      unmittelbar oder als Bestandteile von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, gefüllt oder in anderer Form, verwendet werden, sofern jeweils der Alkoholgehalt 8,5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei Pralinen und 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen nicht überschreitet.“

7        Art. 27 Abs. 6 der Richtlinie 92/83 lautet:

„Es steht den Mitgliedstaaten frei, die vorgenannten Steuerbefreiungen im Wege einer Verbrauchsteuerrückerstattung zu regeln.“

 Nationales Recht

8        Section 4 des Finance Act 1995 (im Folgenden: FA 1995) sieht ein Verfahren zur Erstattung der Verbrauchsteuer auf abgabenpflichtige Spirituosen vor, die bei der Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Liter Alkohol je 100 kg des Lebensmittels verwendet werden.

9        Die Erstattung erfolgt auf Antrag bestimmter Personengruppen und wird bei Beträgen von weniger als 250 GBP nicht gewährt.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10      Repertoire Culinaire ist Lebensmittelgroßhändlerin.

11      Am 10. Juli 2002 wurde ein Traktor mit Anhänger von Beamten der Commissioners in der United Kingdom Customs Control Zone (Zollkontrollzone des Vereinigten Königreichs) Coquelles (Frankreich) kontrolliert.

12      Für die Ladung dieses Fahrzeugs legte der Fahrzeugführer einen Frachtbrief vor, der elf Paletten „vin de cuisine“ auswies und Repertoire Culinaire als Empfängerin bezeichnete.

13      Nach den Feststellungen des Beamten, der diese Ladung untersuchte, bestand sie aus 2 800 Litern Weißwein mit einem Alkoholgehalt von 11 Vol.‑%, 2 800 Litern Rotwein mit einem Alkoholgehalt von 11 Vol.‑%, 160 Litern Portwein mit einem Alkoholgehalt von 19 Vol.‑% und 80 Litern Cognac mit einem Alkoholgehalt von 40 Vol.‑%.

14      Die Waren wurden zurückgehalten, weil kein Beleg dafür vorlag, dass von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland die auf sie entfallenden Verbrauchsteuern erhoben worden waren.

15      Ermittlungen des National Discreditation Team (Einheit zur Beweisermittlung) ergaben, dass die zurückgehaltenen alkoholischen Getränke „Zusatzstoffe“ enthielten.

16      Entsprechend dem Ergebnis dieser Ermittlungen wurden die genannten Waren am 16. Juli 2002 zwecks Einziehung beschlagnahmt.

17      Repertoire Culinaire, der die Beschlagnahme mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt wurde, beantragte am 2. August 2002 die Herausgabe dieser Waren.

18      Mit Schreiben vom 28. August 2002 lehnten die Commissioners diesen Antrag ab.

19      Repertoire Culinaire beantragte, diese ablehnende Entscheidung zu überprüfen.

20      Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 teilten die Commissioners Repertoire Culinaire mit, dass nach förmlicher Prüfung die Entscheidung, die Herausgabe der fraglichen Waren zu versagen, mit der Begründung aufrechterhalten werde, dass sie der Verbrauchsteuer im Vereinigten Königreich unterlägen.

21      Am 4. November 2002 legte Repertoire Culinaire einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung vom 17. Oktober 2002 beim vorlegenden Gericht ein.

22      Vor diesem Hintergrund hat das First-tier Tribunal (Tax Chamber) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Unterliegen Kochwein und Kochportwein im Einfuhrmitgliedstaat der Verbrauchsteuer gemäß der Richtlinie 92/83, da sie unter die Definition des „Ethylalkohols“ nach Art. 20 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie fallen?

2.      Ist es mit der Verpflichtung des Mitgliedstaats zur wirksamen Umsetzung der in Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 enthaltenen Steuerbefreiung in Verbindung mit Art. 27 Abs. 6 der Richtlinie und/oder Art. 28 EG und/oder der unmittelbaren Wirkung dieser Verpflichtungen und/oder den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dass die Steuerbefreiung für Kochwein, Kochportwein und Kochcognac auf die Fälle beschränkt wird, in denen alkoholische Getränke als Zutat verwendet wurden, und dass der Antrag auf Steuerbefreiung nur von Personen, die die alkoholischen Getränke als Zutat in einem Erzeugnis verwendet haben, und/oder Personen, die als Großhändler für solche Erzeugnisse tätig sind und/oder solche Erzeugnisse für die Zwecke dieser Tätigkeit erzeugt oder hergestellt haben, gestellt werden kann und außerdem verlangt wird, dass Ansprüche innerhalb von vier Monaten nach Zahlung der Verbrauchsteuer geltend gemacht werden und der Erstattungsbetrag mindestens 250 GBP beträgt?

3.      Sind der Kochwein und der Kochportwein, wenn sie nach Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 steuerpflichtig sind, und/oder der Kochcognac, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfs sind, zum Zeitpunkt der Herstellung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. f oder nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83 als von der Verbrauchsteuer befreit zu behandeln?

4.      Welche Folgen – wenn überhaupt – hat es angesichts der Art. 10 EG und 28 EG für die Verpflichtungen eines Mitgliedstaats nach den Art. 20 und 27 Abs. 1 Buchst. f oder nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83, wenn Kochwein, Kochportwein und Kochcognac von dem Mitgliedstaat der Herstellung aus dem System für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) in den freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union überführt worden sind?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

23      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 dahin auszulegen ist, dass Kochwein und Kochportwein unter die Definition von „Ethylalkohol“ nach dieser Vorschrift fallen.

24      Es ist darauf hinzuweisen, dass Kochwein und Kochportwein, die unter Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. L 259, S. 1) fallen, als Lebensmittelzubereitungen Ethylalkohol der Position 2208 dieser Nomenklatur enthalten und dass dieser Alkohol, sobald sein Alkoholgehalt 1,2 Vol.‑% übersteigt, in den Anwendungsbereich von Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 fällt (vgl. Urteil vom 12. Juni 2008, Gourmet Classic, C‑458/06, Slg. 2008, I‑4207, Randnrn. 35 und 36).

25      Es unterliegt insoweit keinem Zweifel, dass Kochwein und Kochportwein, wie sie im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehen, einen Alkoholgehalt aufweisen, der 1,2 Vol.‑% übersteigt, und dass sie aus alkoholischen Getränken hergestellt wurden, die der harmonisierten Verbrauchsteuer nach dieser Richtlinie unterliegen, nämlich Wein und Portwein.

26      Da ferner Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 auch dann anzuwenden ist, wenn die Erzeugnisse im Sinne dieser Bestimmung Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 2587/91 fällt, ist der Umstand, dass Kochwein und Kochportwein als solche als Lebensmittelzubereitungen gelten, die unter Kapitel 21 dieser Nomenklatur fallen, für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf in diesen enthaltenen Ethylalkohol ohne Belang (vgl. Urteil Gourmet Classic, Randnrn. 36 bis 38).

27      Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der Kochwein und der Kochportwein als Getränke genussuntauglich sind.

28      Insbesondere aus Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 18 und 20 ergibt sich nämlich, dass solche Umstände für die Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegenden Erzeugnissen ohne Belang sind.

29      Außerdem dient sie, wie sich schon dem Titel der Richtlinie 92/83 entnehmen lässt, der Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern sowohl auf alkoholische Getränke als auch auf Alkohol im Allgemeinen.

30      Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 dahin auszulegen ist, dass Kochwein und Kochportwein unter die Definition von „Ethylalkohol“ nach dieser Vorschrift fallen.

 Zur dritten Frage

31      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, wie sie im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehen, wenn sie der harmonisierten Verbrauchsteuer nach der Richtlinie 92/83 unterliegen, als zur Herstellung von Aromen verwendete Erzeugnisse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie oder als für die Herstellung von Lebensmitteln verwendete Erzeugnisse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie von der Verbrauchsteuer zu befreien sind.

32      Es kann insoweit zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Kochwein, Kochportwein und Kochcognac zur Herstellung von Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83 verwendet werden können, doch sind diese Erzeugnisse im Ausgangsverfahren nicht für eine solche Verwendung bestimmt.

33      So ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht zur Herstellung von Aromen, sondern in Form von Lebensmittelzutaten für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.

34      Folglich fällt eine etwaige Steuerbefreiung der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Erzeugnisse, sofern sie nicht zur Herstellung von Aromen für die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken verwendet werden, grundsätzlich unter Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83.

35      In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf eine etwaige Befreiung von Kochwein von der harmonisierten Verbrauchsteuer bereits entschieden hat, dass grundsätzlich Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 die maßgebende Bestimmung ist (Urteil Gourmet Classic, Randnr. 39).

36      Demnach ist auf die dritte Frage zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits eine Befreiung von Kochwein, Kochportwein und Kochcognac von der harmonisierten Verbrauchsteuer unter Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 fallen kann.

 Zur vierten Frage

37      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Umstand, dass Erzeugnisse wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Kochwein, Kochportwein und Kochcognac als nicht verbrauchsteuerpflichtig oder als nach der Richtlinie 92/83 von der Verbrauchsteuer befreit angesehen und im Mitgliedstaat der Herstellung in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht worden sind, sich auf die etwaige Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf diese Erzeugnisse durch einen anderen Mitgliedstaat auswirkt, wenn sie für die Vermarktung in diesem letztgenannten Mitgliedstaat bestimmt sind.

38      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem ersten und dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/12 die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts den freien Verkehr der Waren einschließlich der verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie einen identischen Steueranspruch in allen Mitgliedstaaten voraussetzen.

39      Ferner ist es nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/83 für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich, für alle betroffenen Erzeugnisse gemeinsame Definitionen festzulegen, und nach dem neunzehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist auf Unionsebene festzulegen, welche Befreiungen auf Waren, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, anwendbar sind.

40      Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und den freien Warenverkehr sicherzustellen, haben, mangels ausdrücklich entgegenstehender Vorschriften, demzufolge die Bestimmung der verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse und die Anwendung von Befreiungen innerhalb der Union einheitlich zu erfolgen.

41      Die einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 92/83 bringt es mit sich, dass der Umstand, dass ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat der Verbrauchsteuer unterliegt oder nicht oder von ihr befreit ist, grundsätzlich von den übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist.

42      Eine gegenteilige Auslegung liefe der Verwirklichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels zuwider und wäre geeignet, den freien Warenverkehr zu behindern.

43      In diesem Zusammenhang kann ein Mitgliedstaat jedoch weder durch die fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 92/83 durch einen anderen Mitgliedstaat gebunden sein, noch darf ihm die durch den 22. Erwägungsgrund und Art. 27 dieser Richtlinie anerkannte Möglichkeit genommen werden, durch den Erlass von Maßnahmen Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen gegebenenfalls zu bekämpfen und deren korrekte und einfache Anwendung sicherzustellen.

44      Allerdings muss die Feststellung einer solchen fehlerhaften Anwendung oder der Erlass solcher Maßnahmen auf konkreten, objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkten beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2000, Italien/Kommission, C‑482/98, Slg. 2000, I‑10861, Randnrn. 51 und 52).

45      Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass in einem Fall, in dem Erzeugnisse wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, die als nicht verbrauchsteuerpflichtig oder als nach der Richtlinie 92/83 von der Verbrauchsteuer befreit angesehen und im Mitgliedstaat der Herstellung in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht worden sind, zur Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, dieser die Erzeugnisse in seinem Hoheitsgebiet gleichbehandeln muss, es sei denn, konkrete, objektive und nachprüfbare Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass der erstgenannte Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht korrekt angewandt hat oder dass nach Art. 27 Abs. 1 dieser Richtlinie der Erlass von Maßnahmen gerechtfertigt ist, um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen zu verhindern und deren korrekte und einfache Anwendung sicherzustellen.

 Zur zweiten Frage

46      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Bezug auf Erzeugnisse wie den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Kochwein, Kochportwein und Kochcognac Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 dahin auszulegen ist, dass die Gewährung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung zum einen Personen vorbehalten werden darf, die diese Erzeugnisse als Zutat bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet haben, und/oder Personen, die als Großhändler für solche Lebensmittel tätig sind und/oder solche Lebensmittel für die Zwecke dieser Tätigkeit erzeugt oder hergestellt haben, und zum anderen von den beiden Bedingungen abhängig gemacht werden darf, dass Erstattungsansprüche binnen vier Monaten nach Zahlung der Verbrauchsteuer geltend gemacht werden und der Erstattungsbetrag mindestens 250 GBP beträgt.

47      Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 27 Abs. 6 der Richtlinie 92/83 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 18 und 23 den Mitgliedstaaten freisteht, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen im Wege einer Verbrauchsteuerrückerstattung zu regeln.

48      Im Übrigen wird mit den in der Richtlinie 92/83 vorgesehenen Steuerbefreiungen u. a. das Ziel verfolgt, die Auswirkungen der Verbrauchsteuern auf Alkohol als bei der Herstellung anderer Handels‑ oder Industrieerzeugnisse verwendetes Zwischenerzeugnis zu neutralisieren (vgl. Urteile Italien/Kommission, Randnr. 4, und vom 19. April 2007, Profisa, C‑63/06, Slg. 2007, I‑3239, Randnr. 17).

49      Wie aus Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 in Verbindung mit deren 20. Erwägungsgrund hervorgeht, hängt die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung durch einen Mitgliedstaat von der endgültigen Verwendung der betreffenden Waren ab.

50      Zudem sieht dieser Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/83 vor, dass die Mitgliedstaaten Bedingungen zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen sowie zur Verhinderung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen können.

51      In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zum einen entschieden hat, dass bei den von Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 erfassten Erzeugnissen die Steuerbefreiung die Regel und die Versagung einer solchen Befreiung die Ausnahme ist, und zum anderen, dass die den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis, die Bedingungen „zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch“ festzulegen, nicht die Unbedingtheit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungsverpflichtung in Frage stellen kann (vgl. Urteile Italien/Kommission, Randnr. 50, und Profisa, Randnr. 18).

52      Daraus ergibt sich, dass es im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis dem betreffenden Mitgliedstaat obliegt, die konkreten, objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkte anzuführen, die für das Vorliegen einer ernst zu nehmenden Gefahr von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission, Randnr. 52), und dass die Bedingungen, die dieser Mitgliedstaat aufgrund der ihm so zuerkannten Befugnis festlegt, nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen dürfen.

53      Demnach steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die in Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 vorgesehene Steuerbefreiung im Wege einer Verbrauchsteuerrückerstattung und nach Maßgabe der Verwendung der betreffenden Erzeugnisse zu regeln, doch dürfen sie die Anwendung dieser Steuerbefreiung nicht von der Einhaltung von Bedingungen abhängig machen, für die nicht aufgrund konkreter, objektiver und nachprüfbarer Anhaltspunkte erwiesen ist, dass sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Steuerbefreiung sowie zur Verhinderung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch erforderlich sind.

54      Aus den dem Gerichtshof zur Prüfung vorgelegten Angaben scheint sich jedoch zu ergeben, dass die Bedingungen, die in den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, nämlich eine Beschränkung des zur Einreichung eines Erstattungsantrags berechtigten Personenkreises, eine Frist von vier Monaten für die Stellung eines solchen Antrags und die Festlegung eines Mindestbetrags für die Erstattung, weder zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung der in Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 vorgesehenen Steuerbefreiung noch zur Verhinderung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch erforderlich sind.

55      Allerdings ist es Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten vorlegenden Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der ihm vorliegenden konkreten, objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkte zu prüfen, ob dies der Fall ist.

56      Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 dahin auszulegen ist, dass die Gewährung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nur dann davon anhängig gemacht werden darf, dass Bedingungen eingehalten werden wie die, die in den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, nämlich eine Beschränkung des zur Einreichung eines Erstattungsantrags berechtigten Personenkreises, eine Frist von vier Monaten für die Stellung eines solchen Antrags und die Festlegung eines Mindestbetrags für die Erstattung, wenn sich aus konkreten, objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkten ergibt, dass diese Bedingungen zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Steuerbefreiung sowie zur Verhinderung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch erforderlich sind. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies bei den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen der Fall ist.

 Kosten

57      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass Kochwein und Kochportwein unter die Definition von „Ethylalkohol“ nach dieser Vorschrift fallen.

2.      Unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits kann eine Befreiung von Kochwein, Kochportwein und Kochcognac von der harmonisierten Verbrauchsteuer unter Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 fallen.

3.      In einem Fall, in dem Erzeugnisse wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Kochwein, Kochportwein und Kochcognac, die als nicht verbrauchsteuerpflichtig oder als nach der Richtlinie 92/83 von der Verbrauchsteuer befreit angesehen und im Mitgliedstaat der Herstellung in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht worden sind, zur Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, muss dieser die Erzeugnisse in seinem Hoheitsgebiet gleichbehandeln, es sei denn, konkrete, objektive und nachprüfbare Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass der erstgenannte Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht korrekt angewandt hat oder dass nach Art. 27 Abs. 1 dieser Richtlinie der Erlass von Maßnahmen gerechtfertigt ist, um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen zu verhindern und deren korrekte und einfache Anwendung sicherzustellen.

4.      Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 ist dahin auszulegen, dass die Gewährung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nur dann davon anhängig gemacht werden darf, dass Bedingungen eingehalten werden wie die, die in den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, nämlich eine Beschränkung des zur Einreichung eines Erstattungsantrags berechtigten Personenkreises, eine Frist von vier Monaten für die Stellung eines solchen Antrags und die Festlegung eines Mindestbetrags für die Erstattung, wenn sich aus konkreten, objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkten ergibt, dass diese Bedingungen zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Steuerbefreiung sowie zur Verhinderung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch erforderlich sind. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies bei den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen der Fall ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.