Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Mai 2010 – Kommission/Spanien

(Rechtssache C‑158/09)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/88/EG – Arbeitszeitgestaltung – Nichtziviles Personal der öffentlichen Verwaltung – Nicht fristgerechte Umsetzung“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG; Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 7-10)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) und Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18), aufrechterhalten durch Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Anhang I Teil B dieser Richtlinie – Nichtziviles Personal der öffentlichen Verwaltungen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen, dass es hinsichtlich des nichtzivilen Personals der öffentlichen Verwaltungen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.