1. Freier Dienstleistungsverkehr – Dienstleistungen – Begriff
2. Völkerrechtliche Verträge – Abkommen EG/Schweiz über die Freizügigkeit – Freier Dienstleistungsverkehr
(Abkommen EG/Schweiz über die Freizügigkeit, Art. 1, 2 und 15 sowie Anhänge I, II und III)
1. Besteht eine vertragliche Verpflichtung darin, dass den Parteien gegen Entgelt und unter bestimmten Voraussetzungen ein Bezirk in einem Mitgliedstaat zur Ausübung der Jagd zur Verfügung gestellt wird, betrifft der Pachtvertrag eine Dienstleistung. Er weist ferner grenzüberschreitenden Charakter auf, wenn die Pächter die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen. Solche Pächter sind als Empfänger einer Dienstleistung anzusehen, die darin besteht, dass ihnen gegen Entgelt in dem betreffenden Gebiet befristet die Nutzung eines Jagdrechts eingeräumt wird.
(vgl. Randnrn. 31-33)
2. Es ist mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vereinbar, einen Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Erhebung einer Abgabe, die für eine Dienstleistung wie die Überlassung eines Jagdrechts geschuldet wird, als Dienstleistungsempfänger anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind.
Denn Art. 2 des Abkommens handelt zwar vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung, verbietet aber nicht generell und absolut jede Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, sondern nur Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, und das auch nur, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt. Das Abkommen und seine Anhänge enthalten keine spezifische Regelung, wonach Dienstleistungsempfängern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Rahmen der Anwendung fiskalischer Regelungen über gewerbliche Transaktionen, die eine Dienstleistung zum Gegenstand haben, zugute kommt. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Gemeinschaft beigetreten ist, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, der u. a. die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit umfasst, kann zudem die den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist.
(vgl. Randnrn. 39-43 und Tenor)