Rechtssache C-54/09 P

Hellenische Republik

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation für Wein – Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen – Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 – Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten – Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 – Art. 16 Abs. 1 – Frist – Verbindlichkeit“

Leitsätze des Urteils

Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung im Weinsektor – Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten

(Verordnung Nr. 1493/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1; Verordnung Nr. 1227/2000 der Kommission, Art.16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 1)

Die Formulierung des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials verleiht der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist ohne jeden Zweifel zwingenden Charakter. Diese Auslegung wird sowohl durch die Systematik der Verordnung Nr. 1227/2000 als auch durch die Zielsetzung ihres Art. 16 Abs. 1 bestätigt.

Der zwingende Charakter dieser Frist wird durch den Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 bestätigt, der gerade darauf abzielt, die Mitgliedstaaten zur Einhaltung ihrer Meldeverpflichtung nach Abs. 1 dieser Vorschrift anzuhalten.

Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 enthält keinen Hinweis darauf, dass die Kommission die tatsächlich zutreffenden Daten zugrunde legen und deshalb Berichtigungen, die die Mitgliedstaaten nach Ablauf der Frist des Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung vornehmen, Rechnung tragen muss. Vielmehr folgt aus Art. 17 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1227/2000, dass sich die Kommission beim Erlass der Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen nicht auf die tatsächliche Gesamtfläche stützen muss, sondern nur auf diejenige, die ihr innerhalb der Frist des Art. 16 Abs. 1 gemeldet worden ist.

Auch ergibt sich aus dem Ziel, das mit der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehenen Meldung verfolgt wird, dass das in dieser Bestimmung genannte Datum 10. Juli der Kommission ermöglichen soll, die Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten rechtzeitig zu erlassen, so dass sie nicht verpflichtet sein kann, geänderte Angaben zugrunde zu legen, die nach dem Datum für den Erlass dieser Entscheidung übermittelt werden. Nur ein strenges Verständnis der Frist des Art. 16 Abs. 1 kann gewährleisten, dass die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten, die nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 anfangs nur vorläufig erfolgen, von der Kommission nach Maßgabe der tatsächlichen Ausgaben rechtzeitig angepasst werden können. Die Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für das jeweilige Haushaltsjahr muss nämlich vor dessen Ende, also bis zum 15. Oktober, erlassen werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs die letzten Zahlungen in Bezug auf die nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 gemeldeten Ausgaben zu tätigen und sie von der Kommission vor dem Ende des Haushaltsjahrs über die für dieses verfügbaren Haushaltslinien erstattet zu bekommen. Damit die Kommission die Entscheidung über die Festsetzung dieser endgültigen Mittelzuweisungen bis zu dem genannten Datum erlassen und veröffentlichen kann, ist es in Anbetracht der von ihr zu beachtenden Verfahrenszwänge wichtig, dass sie spätestens am 10. Juli des betreffenden Haushaltsjahrs über die Informationen für alle Mitgliedstaaten verfügt.

(vgl. Randnrn. 46-47, 48, 54, 57, 59-60, 63, 65-66)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

29. Juli 2010(*)

„Rechtsmittel – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation für Wein – Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen – Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 – Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten – Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 – Art. 16 Abs. 1 – Frist – Verbindlichkeit“

In der Rechtssache C‑54/09 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 6. Februar 2009,

Hellenische Republik, vertreten durch I. Chalkias und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), M. Ilešič und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. März 2010

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Hellenische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2008, Griechenland/Kommission (T‑339/06, Slg. 2008, II‑3525, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/669/EG der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2006 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (ABl. L 275, S. 62, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

2        In Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1) heißt es:

„(1)      Die Kommission legt auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalles und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest.

(2)      Die vorläufigen Mittelzuweisungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepasst.

(3)      Die Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten orientiert sich am Rebflächenanteil des Mitgliedstaats an der Gesamtrebfläche der Gemeinschaft.

…“

 Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000

3        Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. L 143, S. 1) in ihrer für das Haushaltsjahr 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1227/2000) lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 10. Juli jeden Jahres hinsichtlich der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung:

a)      eine Aufstellung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres tatsächlich getätigten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche;

b)      eine Meldung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres festgestellten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche;

c)      alle Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr zusätzlich zu den Mittelzuweisungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1493/1999 mit der jeweiligen Gesamtfläche;

d)      die revidierte Ausgabenplanung mit den betreffenden Gesamtflächen für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des vorgesehenen Zeitraums der Durchführung der Umstrukturierungs- und Umstellungspläne unter Berücksichtigung der jedem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel.

(2)      Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin nimmt die Kommission für den Fall, dass die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Absatz 1 übermitteln müssen, unvollständig sind oder dass die Frist nicht eingehalten wurde, eine vorläufige Kürzung der auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse um einen Pauschalbetrag vor.“

4        Art. 17 der Verordnung Nr. 1227/2000 bestimmt:

„(1)      Für jeden Mitgliedstaat werden die für ein bestimmtes Haushaltsjahr gemeldeten tatsächlich getätigten und festgestellten Ausgaben bis in Höhe der der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gemeldeten Beträge finanziert, sofern diese Beträge insgesamt die Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1493/1999 nicht überschreiten.

(3)      Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) werden anteilsmäßig berücksichtigt, wobei die Mittel verwendet werden, die verfügbar sind, nachdem die Summe der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Beträge und der gemäß [Artikel] 16 Absatz 1 Buchstabe b) gemeldeten Beträge für alle Mitgliedstaaten von den gesamten Mittelzuweisungen an alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung … Nr. 1493/1999 abgezogen worden ist. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach dem 30. Juni mit, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

(4)      Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt Folgendes: Ist die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldete Gesamtfläche geringer als die in Hektar ausgedrückte Fläche, die in der Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1493/1999 aufgeführt ist, so werden die für das betreffende Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben nur bis zu einem Höchstbetrag finanziert, der berechnet wird, indem die gemeldete Gesamtfläche mit der durchschnittlichen Hektarbeihilfe multipliziert wird, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1493/1999 zugeteilten Betrag und der vorgesehenen in Hektar ausgedrückten Fläche ergibt.

Dieser Betrag darf die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Ausgaben auf keinen Fall überschreiten.

Für die Anwendung dieses Absatzes gilt ein Toleranzwert von 5 % für die gemeldete Gesamtfläche gegenüber der Fläche, die in der Mittelzuweisung für das betreffende Haushaltsjahr aufgeführt ist.

Die in Anwendung dieses Absatzes nicht finanzierten Ausgaben sind für die Anwendung von Absatz 3 nicht verfügbar.

(8)      Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr gelten als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.

…“

 Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

5        In Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) heißt es:

„Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Deckung der Ausgaben gemäß den Artikeln 2 und 3 erforderlichen Finanzmittel in Form von Vorschüssen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.

…“

6        Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„Die Kommission beschließt die monatlichen Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben.

Die Ausgaben des Monats Oktober werden dem Monat Oktober zugerechnet, wenn sie zwischen dem 1. und dem 15. getätigt wurden, und dem Monat November, wenn sie zwischen dem 16. und dem 31. getätigt wurden. Die Vorschüsse werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

7        Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist vom Gericht wie folgt geschildert worden:

„6      Für das Haushaltsjahr 2006 (16. Oktober 2005 bis 15. Oktober 2006) wurden die vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung Nr. 1493/1999 durch die Entscheidung 2005/716/EG der Kommission vom 10. Oktober 2005 zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2005/06 nach der Verordnung Nr. 1493/1999 (ABl. L 271, S. 45) festgelegt. Im Anhang dieser Entscheidung wurde der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisungen an die Hellenische Republik auf 8 574 504 Euro für eine Fläche von 1 249 ha festgesetzt.

7      Am 10. Juli 2006 übersandten die griechischen Behörden gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 1493/1999 und Art. 16 der Verordnung Nr. 1227/2000 der Kommission die Aufstellung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen in Griechenland im Haushaltsjahr 2006, um Mittelzuweisungen zu erhalten. Gemäß dieser Anmeldung belief sich der Gesamtbetrag dieser Ausgaben auf 6 829 204,46 Euro, und die entsprechende Fläche betrug 788,002 ha.

8      Mit Schreiben vom 22. September 2006 unterrichteten die griechischen Behörden die Kommission von einem Fehler bei der Erfassung der EDV-Daten, da die zu berücksichtigende Fläche 1 102,271 ha betrage. Diese Fläche entspreche der Summe der im Anhang zum Schreiben vom 10. Juli 2006 angegebenen Gesamtfläche mit den am 30. Juni 2006 tatsächlich getätigten Ausgaben für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in Griechenland, nämlich 1 085,391 ha, und der in der Tabelle in Anhang zum Schreiben vom 10. Juli 2006 angegebenen Gesamtfläche mit den am 30. Juni 2006 festgestellten Ausgaben für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, nämlich 16,88 ha. Die Gesamtausgaben beliefen sich auf 6 829 204,46 Euro.

9      Am 26. September 2006 wiederholten die griechischen Behörden in der 890. Sitzung des Verwaltungsausschusses für Wein ihren Antrag bei der Kommission, die diesen Antrag mündlich mit der Erklärung ablehnte, dass die berichtigten Angaben zu spät eingereicht worden seien.

10      Am 4. Oktober 2006 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung … Am selben Tag traf ein Vertreter der Kommission mit Vertretern der griechischen Behörden zusammen und erklärte ihnen, es sei unter Berücksichtigung der Fristen unmöglich, ihrem Antrag, die am 22. September 2006 übermittelten berichtigten Angaben zu berücksichtigen, stattzugeben.

11      Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 an die Kommission beantragten die griechischen Behörden, den Anhang der [streitigen] Entscheidung zu ändern. Die Kommission gab diesem Antrag nicht statt.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8        Mit am 30. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Hellenische Republik Klage auf Nichtigerklärung oder Änderung der streitigen Entscheidung in dem die Zuweisung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen in Griechenland betreffenden Teil dahin, dass die der Kommission am 22. September 2006 übermittelten berichtigten Angaben berücksichtigt und der Hellenischen Republik die entsprechenden Mittel zugewiesen werden.

9        Die Hellenische Republik stützte ihre Klage vor dem Gericht auf fünf Klagegründe, mit denen sie geltend machte, die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehene Frist habe Hinweischarakter, der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sei verletzt worden, es sei gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen worden, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei missachtet worden und der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit sei verletzt worden.

10      Das Gericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

11      Zum ersten Klagegrund hat das Gericht in Randnr. 25 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 wie auch aus der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung, zu der diese Vorschrift gehöre, ergebe, dass die dort vorgesehene Frist zwingend sei.

12      Dazu hat es zunächst in Randnr. 26 jenes Urteils ausgeführt, die Hinzufügung des Wortes „Ausschlussfrist“ sei nicht erforderlich, um der in Rede stehenden Frist zwingenden Charakter beizulegen.

13      Es hat sodann befunden, dass der Umstand, dass nach drei Sprachfassungen von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 die Mitgliedstaaten der Kommission die in dieser Bestimmung aufgeführten Angaben „bis zum“ 10. Juli jeden Jahres zu übermitteln hätten, dieser Bestimmung keinen anderen Sinn verleihe als nach den übrigen Sprachfassungen.

14      Weiter hat es den zwingenden Charakter dieser Frist durch deren Funktion im Rahmen des Systems der Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen und durch den Zweck bestätigt gesehen, der mit der Meldung der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 erwähnten betreffenden Ausgaben und Flächen verfolgt werde, für die die Frist im Rahmen dieses Systems vorgesehen sei.

15      Dazu hat das Gericht in Randnr. 29 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehene Stichtag eine effiziente Festlegung der in Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 vorgesehenen Mittelzuweisungen ermöglichen solle, so dass der Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, der Kommission jährlich die Angaben zu übermitteln, eingehalten werden müsse, damit die in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 vorgesehenen vorläufigen Mittelzuweisungen gemäß Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung insbesondere auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben angepasst werden könnten.

16      Es hat auch in den Randnrn. 30 bis 32 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass das Datum 10. Juli, das im Zusammenhang mit demjenigen des 15. Oktobers stehe, festgelegt worden sei, um es der Kommission zu ermöglichen, über die notwendige Zeit für den Erlass und die Veröffentlichung der in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 vorgesehenen Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen vor dem Ende des Haushaltsjahrs zu verfügen.

17      Außerdem hat das Gericht in den Randnrn. 33 bis 35 des angefochtenen Urteils befunden, dass die praktische Wirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen es erfordere, dass die Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr vor dessen Ende, also dem 15. Oktober, erlassen werde, damit die Mitgliedstaaten die letzten Zahlungen im Zusammenhang mit den gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 gemeldeten Ausgaben vor Ende des laufenden Haushaltsjahrs vornehmen und sie von der Kommission vor dem Ende des Haushaltsjahrs über die für dieses verfügbaren Haushaltslinien erstattet bekommen könnten.

18      Sodann hat das Gericht in Randnr. 39 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich für den zwingenden Charakter der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehenen Frist oder seine Verneinung aus Abs. 2 dieses Artikels kein Argument ableiten lasse, denn der letztgenannte Absatz betreffe die Frage, welche Konsequenzen es habe, wenn der betreffende Mitgliedstaat unvollständige Angaben übermittele oder etwa die Übermittlungsfrist nicht einhalte.

19      Ferner hat das Gericht in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Hellenischen Republik verworfen, Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 bestätige den Hinweischarakter der vorgesehenen Frist dadurch, dass er den Grundsatz aufstelle, dass die Kommission verpflichtet sei, die von den Mitgliedstaaten tatsächlich getätigten Ausgaben zu finanzieren, was bedeute, dass die Mitgliedstaaten ihre Fehler noch nach dem 10. Juli berichtigen können müssten. Dazu hat das Gericht nach dem Verweis darauf, dass Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 die Finanzierung der tatsächlich getätigten und festgestellten Ausgaben, die für ein bestimmtes Haushaltsjahr gemeldet worden seien, und nicht nur der tatsächlich getätigten Ausgaben betreffe, festgestellt, dass dieses Vorbringen ins Leere gehe, weil es auf eine unvollständige Wiedergabe dieser Bestimmung gestützt werde.

20      In den Randnrn. 50 bis 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den zweiten und den dritten Klagegrund zurückgewiesen, mit denen die Hellenische Republik im Wesentlichen geltend machte, dass die Fehlerhaftigkeit der Angaben, die sie der Kommission innerhalb der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehenen Frist übermittelt habe, offensichtlich gewesen sei und die Kommission daher gemäß den Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit, von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet gewesen sei, die nach Ablauf dieser Frist übermittelten, berichtigten Daten zugrunde zu legen.

21      Nach der Feststellung, dass die Unrichtigkeit der von den griechischen Behörden der Kommission am 10. Juli 2006 übermittelten Angaben keineswegs offensichtlich sei, hat das Gericht in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils die Schlussfolgerung gezogen, dass das Vorbringen der Hellenischen Republik auf einer falschen tatsächlichen Grundlage beruhe.

22      Das Gericht hat ferner in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils befunden, dass ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung dessen, dass die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 festgelegte Frist zwingend sei, nicht berechtigt sei, von der Kommission die Berücksichtigung von nach Ablauf dieser Frist übermittelten Daten zu verlangen. Es hat dann in Randnr. 59 jenes Urteils klargestellt, dass zwar die Berücksichtigung von einem Mitgliedstaat verspätet übermittelter Daten nicht völlig ausgeschlossen sei, die Kommission aber die Berücksichtigung solcher Daten verweigern könne, wenn dies den rechtzeitigen Erlass der Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für das betreffende Haushaltsjahr behindern könne. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Kommission mit der Entscheidung, die berichtigten Daten nicht zu berücksichtigen, nicht gegen die geltend gemachten Grundsätze verstoßen habe, da die Hellenische Republik diese Daten erst am 22. September 2006, also mehr als zwei Monate nach der ursprünglichen Übermittlung der angeblich falschen Angaben und erst drei Wochen vor dem Stichtag für den Erlass der Entscheidung, dem 15. Oktober 2006, mitgeteilt habe.

23      Das Gericht hat auch den vierten Klagegrund der Hellenischen Republik zurückgewiesen, mit dem ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemacht wurde.

24      Es hat zunächst in Randnr. 66 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik, wonach die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe, indem sie gegen sie unter Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem in kumulativer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1227/2000 eine doppelte Sanktion verhängt habe, aus der streitigen Entscheidung nicht hervorgehe, dass die Kommission Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung auf die Hellenische Republik angewandt hätte.

25      In den Randnrn. 69 bis 75 des angefochtenen Urteils hat es sodann das Vorbringen der Hellenischen Republik verworfen, dass die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, dass sie ihr eine Sanktion auferlegt habe, die außer Verhältnis zum EDV-Fehler der griechischen Behörden stehe.

26      Auch der fünfte Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit gerügt wurde, ist vom Gericht zurückgewiesen worden.

27      Nach dem Hinweis darauf, dass eine zwingende Frist gesetzt werden müsse, um den Erlass der Entscheidung der Kommission über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten vor dem Ende des betreffenden Haushaltsjahrs zu ermöglichen, hat das Gericht in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils die Schlussfolgerung gezogen, dass die praktische Wirksamkeit der Art. 11, 13 und 14 der Verordnung Nr. 1493/1999 sowie der Art. 16 und 17 der Verordnung Nr. 1227/2000 weder der Anwendung einer zwingenden Frist noch der Weigerung, die von einem Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist gemeldeten Angaben zu berücksichtigen, entgegenstehe, und zwar auch dann nicht, wenn dies die Kürzung der dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Beihilfen nach sich ziehe.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

28      Die Hellenische Republik beantragt,

–        das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        ihrer Klage antragsgemäß stattzugeben;

–        der Kommission die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

29      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen;

–        der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

30      Die Hellenische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, nämlich falsche Auslegung von Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 17 der Verordnung Nr. 1227/2000, Verkennung der Tragweite mehrerer allgemeiner Rechtsgrundsätze durch das Gericht und widersprüchliche Begründung.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: falsche Auslegung von Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 17 der Verordnung Nr. 1227/2000

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

31      Die Hellenische Republik beanstandet, das Gericht habe Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 17 der Verordnung Nr. 1227/2000 falsch ausgelegt, die, in Verbindung miteinander ausgelegt, entgegen der Auffassung des Gerichts zeigten, dass die Frist des Art. 16 Abs. 1 Hinweischarakter habe.

32      Der Hinweischarakter dieser Frist ergebe sich insbesondere aus Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000. Die Hellenische Republik macht insoweit geltend, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung gehe hervor, dass die Übermittlung lückenhafter oder verfristeter Informationen nur zu einer vorläufigen Kürzung der Vorschüsse um einen Pauschalbetrag führe. Daraus folge, dass diese Sanktion später aufgehoben werden könne, wenn der betroffene Mitgliedstaat die Informationen vor Erlass der Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten vervollständige oder übermittle, so dass er weder mit einer Sanktion noch mit einer Kürzung der ihm zustehenden Beträge belegt werde.

33      Es sei unvorstellbar, dass der Unionsgesetzgeber in Bezug auf Mitgliedstaaten, die fehlerhafte Informationen fristgemäß übermittelten, eine repressivere Bestimmung habe erlassen wollen als für den Fall, dass überhaupt keine oder lückenhafte Informationen übermittelt worden seien.

34      Der Hinweischarakter der fraglichen Frist sei auch dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 zu entnehmen, nach dem die tatsächlich getätigten Ausgaben finanziert würden und nicht, wie vom Gericht behauptet, die getätigten und gemeldeten Ausgaben. Die Hellenische Republik leitet daraus die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten ab, offenkundige Erfassungsfehler zu berichtigen, und zwar sogar noch nach dem 10. Juli.

35      Außerdem macht sie geltend, das Fehlen des in den anderen Sprachfassungen enthaltenen Wortes „spätestens“ in der griechischen Fassung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 bestätige den Hinweischarakter der in dieser Bestimmung angeführten Frist.

36      Dafür spreche auch, dass die Kommission selbst eingeräumt habe, dass sie Informationen akzeptiert habe, die nach Ablauf dieser Frist übermittelt worden seien.

37      Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für unzulässig, weil damit das Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt werde.

38      Insbesondere muss ihrer Ansicht nach das Vorbringen der Hellenischen Republik, dass der Hinweischarakter der Frist des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 durch Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung bestätigt werde, für unzulässig erklärt werden, da es auf eine erneute Tatsachenprüfung abziele.

39      Außerdem könne Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 nicht entnommen werden, dass die in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehene Frist Hinweischarakter habe, da beide Bestimmungen eine unterschiedliche Funktion und verschiedene Zwecke hätten. So gelte Abs. 2 nur im Fall einer lückenhaften oder verspäteten Übermittlung von Informationen, worum es im vorliegenden Fall aber nicht gehe.

40      Das Vorbringen der Hellenischen Republik, das darauf gestützt wird, dass in der griechischen Fassung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 das Wort „spätestens“ nicht vorkomme, sei unzulässig, da es auf eine neuerliche Prüfung der beim Gericht erhobenen Klage abziele. In der Sache stelle das Fehlen dieses Wortes in der griechischen Fassung kein maßgebliches Auslegungskriterium dar, wenn es um die Beurteilung der Natur der streitigen Frist gehe, und jedenfalls belege es nicht deren Hinweischarakter.

41      Schließlich macht die Kommission in Erwiderung auf das Vorbringen, der Hinweischarakter der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehenen Frist werde dadurch bestätigt, dass sie eingeräumt habe, nach Fristablauf übermittelte Informationen akzeptiert zu haben, geltend, das Gericht habe zutreffend geurteilt, dass ein Mitgliedstaat nicht verlangen könne, dass nach Fristablauf übermittelte Angaben berücksichtigt würden, und dass sie einen entsprechenden Antrag zurückweisen könne, wenn der rechtzeitige Erlass der Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten unmöglich würde.

 Würdigung durch den Gerichtshof

–       Zur Zulässigkeit

42      Zwar muss nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 VAEU, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Ein Rechtsmittel, das nur die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt, genügt somit nicht den sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anforderungen an eine Begründung (vgl. insbesondere Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 131).

43      Im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen können jedoch im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 23. April 2009, AEPI/Kommission, C‑425/07 P, Slg. 2009, I‑3205, Randnr. 24).

44      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund der Hellenischen Republik wird aber gerade die Auslegung der Art. 16 und 17 der Verordnung Nr. 1227/2000 durch das Gericht angezweifelt. Er ist deshalb für zulässig zu erklären.

–       Zur Begründetheit

45      Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 bestimmt in den meisten Sprachfassungen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission „spätestens“ am 10. Juli jeden Jahres die in dieser Vorschrift angeführten Informationen übermitteln.

46      Eine solche Formulierung verleiht dieser Frist ohne jeden Zweifel zwingenden Charakter. Der Umstand, dass drei Sprachfassungen, darunter die griechische, vorsehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission diese Informationen „bis zum“ 10. Juli jeden Jahres übermitteln, verleiht dieser Bestimmung keine andere Bedeutung als in den anderen Sprachfassungen.

47      Diese Auslegung wird sowohl durch die Systematik der Verordnung Nr. 1227/2000 als auch durch die Zielsetzung ihres Art. 16 Abs. 1 bestätigt.

48      Erstens gründet das Vorbringen der Hellenischen Republik, dass sich der Hinweischarakter der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist aus Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 ergebe, auf der falschen Annahme, dass auch letztere Bestimmung auf den Fall abzielt, dass ein Mitgliedstaat der Kommission keine Meldung gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung übermittelt hat, während aus ihrem Wortlaut klar hervorgeht, dass sie nur die unvollständigen, bis zum 10. Juli jeden Jahres nicht ergänzten Meldungen betrifft.

49      Nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 nimmt die Kommission nämlich eine Kürzung der auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse vor, wenn die Angaben, die ihr die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 1 dieses Artikels übermitteln müssen, unvollständig sind oder die Frist nicht eingehalten wurde.

50      Dem Vorbringen der Hellenischen Republik kann deshalb in diesem Punkt nicht gefolgt werden.

51      Im Übrigen betrifft Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/1999 und nicht die endgültigen Mittelzuweisungen.

52      Nach der letztgenannten Bestimmung stellt die Kommission den Mitgliedstaaten die zur Deckung der Ausgaben gemäß den Art. 2 und 3 der genannten Verordnung erforderlichen Finanzmittel in Form von Vorschüssen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung. Nach Art. 7 Abs. 2 derselben Verordnung beschließt die Kommission die monatlichen Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben. Diese Vorschüsse werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden

53      Das ist der Kontext, in dem Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorsieht, dass die Kommission für den Fall, dass die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Abs. 1 dieses Artikels übermitteln müssen, unvollständig sind oder dass die Frist nicht eingehalten wurde, eine vorläufige Kürzung der auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse um einen Pauschalbetrag vornimmt.

54      Folglich zielt Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1227/2000 gerade darauf ab, die Mitgliedstaaten zur Einhaltung ihrer Meldeverpflichtung nach Abs. 1 dieser Vorschrift anzuhalten.

55      Zweitens kann dem Vorbringen der Hellenischen Republik, dass der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 den Hinweischarakter der Frist des Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung bestätige, nicht gefolgt werden.

56      Nach jener Vorschrift werden die gemeldeten tatsächlich getätigten und festgestellten Ausgaben bis in Höhe der der Kommission gemäß Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung gemeldeten Beträge finanziert.

57      Anders als die Hellenische Republik vorbringt, enthält der Wortlaut dieser Bestimmung keinen Hinweis darauf, dass die Kommission die tatsächlich zutreffenden Daten zugrunde legen und deshalb Berichtigungen, die die Mitgliedstaaten nach Ablauf der Frist des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vornehmen, Rechnung tragen muss.

58      Dagegen geht aus Art. 17 Abs. 4 dieser Verordnung ausdrücklich hervor, dass in Abweichung von Abs. 1 dieses Artikels eine Sanktion erfolgt, wenn die gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung gemeldete Gesamtfläche geringer ist als die in Hektar ausgedrückte Fläche, die in der Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 aufgeführt ist.

59      Daraus folgt, dass sich die Kommission entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik beim Erlass der Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen nicht auf die tatsächliche Gesamtfläche stützen muss, sondern nur auf diejenige, die ihr innerhalb der Frist des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 gemeldet worden ist.

60      Drittens ergibt sich aus dem Ziel, das mit der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehenen Meldung verfolgt wird, dass das Datum 10. Juli der Kommission ermöglichen soll, die Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten rechtzeitig zu erlassen, so dass sie nicht verpflichtet sein kann, geänderte Angaben zugrunde zu legen, die nach dem Datum für den Erlass dieser Entscheidung übermittelt werden.

61      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalls und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten festlegt. Nach Abs. 2 dieses Artikels werden in einem zweiten Schritt die vorläufigen Mittelzuweisungen auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepasst.

62      In diesem Zusammenhang soll die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehene Verpflichtung der Kommission ermöglichen, über die notwendigen Angaben zu verfügen, um die Mittelzuweisungen gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 endgültig festzusetzen.

63      Nur ein strenges Verständnis der Frist des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 kann aber gewährleisten, dass die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten, die nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 anfangs nur vorläufig erfolgen, von der Kommission nach Maßgabe der tatsächlichen Ausgaben rechtzeitig angepasst werden können.

64      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen nach Art. 17 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1227/2000 Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen gelten und dass zum anderen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 die Kommission die monatlichen Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben beschließt, wobei die Ausgaben des Monats Oktober diesem Monat zugerechnet werden, wenn sie zwischen dem 1. und dem 15. Oktober getätigt wurden, und dem Monat November, wenn sie zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigt wurden. Die Vorschüsse werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

65      Unter diesen Umständen muss die Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für das jeweilige Haushaltsjahr vor dessen Ende, also bis zum 15. Oktober, erlassen werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs die letzten Zahlungen in Bezug auf die nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 gemeldeten Ausgaben zu tätigen und sie von der Kommission vor dem Ende des Haushaltsjahrs über die für dieses verfügbaren Haushaltslinien erstattet zu bekommen.

66      Damit die Kommission die Entscheidung über die Festsetzung dieser endgültigen Mittelzuweisungen bis zu dem genannten Datum erlassen und veröffentlichen kann, ist es in Anbetracht der von ihr zu beachtenden Verfahrenszwänge wichtig, dass sie spätestens am 10. Juli des betreffenden Haushaltsjahrs über die Informationen für alle Mitgliedstaaten verfügt.

67      Insoweit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1227/2000, dass isolierte Änderungen von Mittelzuweisungen an einen Mitgliedstaat ausgeschlossen sind. Nach dieser Bestimmung können nämlich Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung nur berücksichtigt werden, soweit Mittel verfügbar sind, nachdem von den gesamten Mittelzuweisungen an alle Mitgliedstaaten die Summe der gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1227/2000 gemeldeten Beträge für alle Mitgliedstaaten abgezogen worden ist.

68      Demnach kann die Kommission nicht verpflichtet sein, Daten anzunehmen, die ihr nach Ablauf der Frist übermittelt wurden, da sonst der rechtzeitige Erlass der Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten behindert werden könnte.

69      An dieser Auslegung ändert auch der Umstand nichts, dass die Kommission eingeräumt hat, dass eine Berücksichtigung verspätet übermittelter Angaben durch sie nicht völlig ausgeschlossen sei, soweit es sich um eine kurze Fristüberschreitung handele und die Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für das betreffende Haushaltsjahr bis zum 15. Oktober erlassen werden könne.

70      Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund nicht begründet. Er ist deshalb zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Beurteilung mehrerer allgemeiner Rechtsgrundsätze

71      Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Verwaltung

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

72      Die Hellenische Republik macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission nicht gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und von Treu und Glauben verstoßen habe, als sie die ihr von den griechischen Behörden übermittelten berichtigten Daten nicht berücksichtigt und offenkundig falsche Daten zugrunde gelegt habe, obwohl sie genug Zeit gehabt habe, die berichtigten Daten in ihre Entscheidung einzuarbeiten.

73      Die Kommission ist der Ansicht, dieses Vorbringen müsse als unzulässig zurückgewiesen werden, da damit das Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt werde, ohne darzutun, inwieweit die Würdigung durch das Gericht fehlerhaft sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

74      Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Hellenische Republik im Wesentlichen geltend, die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und von Treu und Glauben hätten die Kommission veranlassen müssen, zum einen die ihr übermittelten, offenkundig falschen Daten nicht zu berücksichtigen und zum anderen den berichtigten Daten Rechnung zu tragen, da sie über die Zeit verfügt habe, die erforderlich gewesen sei, um sie in die streitige Entscheidung einzuarbeiten.

75      Es ist sogleich festzustellen, dass die Hellenische Republik damit im Kern darauf abzielt, die Tatsachenwürdigungen, die das Gericht in den Randnrn. 57 und 59 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, in Frage zu stellen. Das Gericht hat nämlich zum einen in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils die Unrichtigkeit der von den griechischen Behörden der Kommission am 10. Juli 2006 übermittelten Angaben als keineswegs offensichtlich angesehen. Zum anderen hat es in Randnr. 59 im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass die Kommission, als ihr die berichtigten Daten übermittelt worden seien, nicht mehr über die erforderliche Zeit verfügt habe, um sie für einen rechtzeitigen Erlass der streitigen Entscheidung zu berücksichtigen.

76      Nach den Art. 225 Abs. 1 EG und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 22, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 35, und vom 15. April 2010, Ralf Schräder/CPVO, C‑38/09 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 69).

77      Im vorliegenden Fall hat aber die Hellenische Republik eine wie auch immer geartete Verfälschung dem Gericht unterbreiteter Tatsachen und Beweismittel weder dargetan noch überhaupt geltend gemacht. Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

78      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Hellenische Republik, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, als sie es abgelehnt habe, die ihr verspätet übermittelten berichtigten Daten zu berücksichtigen.

79      Das Verhalten der Kommission stehe in Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, da die Kommission von anderen Mitgliedstaaten nach Fristablauf übermittelte Angaben in willkürlicher Weise akzeptiere.

80      Die Kommission ist der Ansicht, dieses Vorbringen sei als unzulässig zurückzuweisen, da es erstmals auf der Stufe des Rechtsmittels geltend gemacht worden sei und nicht die rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte genannt würden, auf die die Rüge gestützt werde. Hilfsweise macht sie geltend, das Vorbringen sei unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

81      Nach ständiger Rechtsprechung könnte eine Partei, wenn sie ein vor dem Gericht nicht vorgebrachtes Angriffs- oder Verteidigungsmittel erstmals vor dem Gerichtshof vorbringen könnte, diesen, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, Slg. 1994, I‑1981, Randnrn. 58 und 59, vom 30. März 2000, VBA/VGB u. a., C‑266/97 P, Slg. 2000, I‑2135, Randnr. 79, vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg. 2004, I‑5089, Randnr. 50, und vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg. 2008, I‑10053, Randnr. 126).

82      Die Rüge der Hellenischen Republik, die Kommission habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie von anderen Mitgliedstaaten stammende Angaben nach Fristablauf akzeptiert habe, ist aber vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden.

83      Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

84      Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: widersprüchliche Begründung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

85      Die Hellenische Republik behauptet, das Gericht habe sich widersprochen, indem es einerseits in den Randnrn. 25, 36 und 43 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Frist des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 zwingend sei, und andererseits in Randnr. 59 jenes Urteils die Ansicht vertreten habe, dass der Kommission verspätet übermittelte Angaben von dieser berücksichtigt werden könnten, soweit es sich um eine kurze Fristüberschreitung handele und die Berücksichtigung nicht den Erlass der Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten behindere.

86      Nach Ansicht der Kommission ist die Begründung des angefochtenen Urteils nicht widersprüchlich, sondern folgt ein und demselben Grundgedanken, nämlich dem der ordnungsgemäßen Anwendung der Rechtsvorschriften bei gleichzeitiger Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit mit dem betroffenen Staat.

 Würdigung durch den Gerichtshof

87      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich ist, eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 90, sowie vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 71).

88      Hier hat das Gericht in den Randnrn. 25, 36 und 43 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Frist des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 zwingend sei.

89      Die Hellenische Republik macht geltend, das Gericht habe sich widersprochen, indem es sodann in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils die Auffassung geäußert habe, dass die Berücksichtigung von Angaben, die der Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 verspätet mitgeteilt worden seien, nicht völlig ausgeschlossen sei.

90      Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.

91      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Randnrn. 31 und 32 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass das in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 vorgesehene Datum 10. Juli festgelegt worden sei, um es der Kommission zu ermöglichen, über die notwendige Zeit für den Erlass und die Veröffentlichung der Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen vor dem 15. Oktober zu verfügen. In Randnr. 43 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auch erläutert, dass diese Frist für die Mitgliedstaaten in dem Sinn zwingend sei, als diese nicht berechtigt seien, von der Kommission die Berücksichtigung von Angaben zu verlangen, die ihr nach Ablauf dieser Frist mitgeteilt worden seien.

92      In der Folge konnte das Gericht in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils, ohne sich zu widersprechen, feststellen, dass die Berücksichtigung von nach Fristablauf übermittelten Daten nur dann in Frage komme, wenn es sich um eine kurze Fristüberschreitung handele und der Erlass der Entscheidung über die Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für das betreffende Haushaltsjahr vor dem 15. Oktober nicht gefährdet sei. Denn die Staaten müssen zwar der Kommission die Angaben gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2000 spätestens am 10. Juli jeden Jahres übermitteln, doch hat die Kommission ihrerseits die Möglichkeit, ihr etwa nach diesem Datum mitgeteilte Daten zu berücksichtigen, damit Mitgliedstaaten, die diese Frist um wenige Tage versäumt haben, nicht von der endgültigen Entscheidung ausgeschlossen werden.

93      Der von der Hellenischen Republik erhobene Vorwurf einer widersprüchlichen Begründung ist daher nicht begründet. Der dritte Rechtsmittelgrund ist deshalb zurückzuweisen.

94      Nach alledem ist keinem der Angriffsmittel, auf die die Hellenische Republik ihr Rechtsmittel stützt, stattzugeben und das Rechtsmittel folglich zurückzuweisen.

 Kosten

95      Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

96      Da die Kommission beantragt hat, der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Griechisch.