URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
17. Februar 2011(*)
„Vorabentscheidungsersuchen – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Preise eines Telekommunikationsunternehmens – ADSL‑Vorleistungsprodukte – Breitbandanschlüsse für Endkunden – Beschneidung der Margen der Wettbewerber oder ‚Kosten-Preis-Schere‘“
In der Rechtssache C‑52/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Stockholms tingsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 30. Januar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 2009, in dem Verfahren
Konkurrensverket
gegen
TeliaSonera Sverige AB,
Beteiligte:
Tele2 Sverige AB,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Konkurrensverket, vertreten durch C. Zackari, C. Landström und S. Martinsson als Bevollmächtigte im Beistand von U. Öberg, advokat,
– der TeliaSonera Sverige AB, vertreten durch E. Söderlind und C. Mailund, advokater,
– der Tele2 Sverige AB, vertreten durch C. Wetter und P. Forsberg, advokater,
– der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,
– der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes‑Purokoski als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Parpala, E. Gippini Fournier und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. September 2010
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 102 AEUV anhand von Kriterien, nach denen eine durch die Preisgestaltung hervorgerufene Kosten-Preis-Schere als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Konkurrensverk (schwedische Wettbewerbsbehörde) und der TeliaSonera Sverige AB (im Folgenden: TeliaSonera), in dem es um den Antrag dieser Behörde geht, die TeliaSonera zur Zahlung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das nationale Wettbewerbsrecht und gegen Art. 82 EG zu verurteilen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
3 Ende der 90er-Jahre und zu Beginn des neuen Jahrtausends sind viele schwedische Endanwender von Internetdiensten von einem Zugang über Einwählverbindung mit verhältnismäßig langsamer Übertragungsgeschwindigkeit auf verschiedene Arten von Breitbandanschlüssen mit bedeutend höherer Übertragungsgeschwindigkeit umgestiegen. Die häufigste Form des Breitbandanschlusses war zu dieser Zeit der sogenannte asymmetrische digitale Teilnehmeranschluss (Asymmetric Digital Subscriber Line, im Folgenden: ADSL‑Anschluss) über einen festen Telefonanschluss, ein Kabelfernsehnetz oder ein lokales Netzwerk (LAN).
4 TeliaSonera, vormals Telia AB, ist der traditionelle schwedische Telefon‑Festnetzbetreiber und war früher Inhaberin ausschließlicher Rechte. Sie ist seit langem Eigentümerin eines Ortsanschlussnetzes auf Metallleitungsbasis, an das nahezu sämtliche schwedischen Haushalte angebunden sind. Sie ist insbesondere Eigentümerin des Teilnehmeranschlusses, d. h. des Teils des Telefonnetzes auf Metallleiterbasis, der die einzelnen Haushalte mit der nächsten Ortsvermittlungsstelle verbindet.
5 TeliaSonera bot anderen Betreibern zwei Arten von Zugang zum Teilnehmeranschluss an. Zum einen bot sie einen vollständig entbündelten Zugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (ABl. L 336, S. 4) an.
6 Zum anderen bot sie den Betreibern – ohne hierzu aufgrund einer Regulierungsvorschrift verpflichtet zu sein – ein ADSL-Vorleistungsprodukt an, mit dem die genannten Betreiber Endkunden Breitbandanschlüsse anbieten konnten.
7 Gleichzeitig bot sie Endkunden Breitbandanschlüsse direkt an.
8 Nach Ansicht des Konkurrensverk missbrauchte TeliaSonera in der Zeit von April 2000 bis Januar 2003 ihre marktbeherrschende Stellung durch eine Preisgestaltung, bei der die Spanne zwischen dem Preis für ADSL-Vorleistungsprodukte und dem Endkundenpreis für die angebotenen Dienste nicht ausreichend gewesen sei, um ihre eigenen Kosten für die Erbringung dieser Dienste an die genannten Endkunden zu decken.
9 Deshalb erhob das Konkurrensverk beim Stockholms tingsrätt Klage auf Verurteilung von TeliaSonera zur Zahlung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das nationale Wettbewerbsrecht in der Zeit von April 2000 bis Januar 2003 und gegen Art. 82 EG in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis Januar 2003.
10 Wie sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, ist das vorlegende Gericht, auch wenn die Parteien des Ausgangsverfahrens in einer Reihe von Fragen des Sachverhalts wie der möglichen Folgen der fraglichen Preispolitik auf den innergemeinschaftlichen Handel, der Definition des relevanten Marktes, auf dem TeliaSonera eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, oder gar des Bestehens einer solchen Stellung nach den einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften, trotzdem schon im derzeitigen Verfahrensstadium zur Vorlage verpflichtet. Nach diesen Vorschriften hat das Tingsrätt bei Klagen wie der im Ausgangsverfahren die Beweise und die Rechtsfragen gleichzeitig bei der Würdigung zu berücksichtigen.
11 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass eine Auslegung von Art. 102 AEUV durch den Gerichtshof selbst dann noch erforderlich sei, wenn es nach der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die fragliche Preispolitik den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen könne, denn das schwedische Wettbewerbsrecht gehe auf das Unionsrecht zurück und dieses sei bei der Auslegung des schwedischen Rechts zu berücksichtigen.
12 Deshalb hat das Stockholms tingsrätt beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Unter welchen Voraussetzungen liegt aufgrund des Unterschieds zwischen dem Vorleistungspreis eines vertikal integrierten Unternehmens in beherrschender Stellung beim Verkauf von ADSL-Vorleistungsprodukten an Wettbewerber und dem Endkundenpreis desselben Unternehmens ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vor?
2. Sind bei der Beurteilung von Frage 1 lediglich die Endkundenpreise des beherrschenden Unternehmens maßgeblich, oder sind auch die Endkundenpreise seiner Wettbewerber zu beachten?
3. Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass das beherrschende Unternehmen nicht aufgrund einer Regulierungsvorschrift zu Vorleistungen verpflichtet ist, sondern sich aus eigenem Antrieb dazu entschlossen hat, solche zu erbringen?
4. Hängt die Missbräuchlichkeit einer Praxis der in Frage 1 beschriebenen Art davon ab, ob sie wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen hat, und wie lassen sich in diesem Fall diese Auswirkungen näher bestimmen?
5. Ist für die Beantwortung von Frage 1 der Grad der Marktmacht des beherrschenden Unternehmens von Bedeutung?
6. Setzt die Missbräuchlichkeit der in Frage 1 beschriebenen Praxis voraus, dass das Unternehmen, das die Praxis anwendet, sowohl auf der Vorleistungsebene als auch auf der Endkundenebene eine beherrschende Stellung hat?
7. Setzt die Missbräuchlichkeit der in Frage 1 beschriebenen Praxis voraus, dass das von dem beherrschenden Unternehmen zur Verfügung gestellte Produkt oder die von ihm erbrachte Dienstleistung unverzichtbar ist?
8. Spielt es für die Antwort auf Frage 1 eine Rolle, dass es um die Belieferung eines Neukunden geht?
9. Setzt die Missbräuchlichkeit der in Frage 1 beschriebenen Praxis voraus, dass das beherrschende Unternehmen die erlittenen Verluste voraussichtlich ausgleichen kann?
10. Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, ob die Einführung einer neuen Technologie auf einem Markt hohe Investitionen erforderlich macht, z. B. im Hinblick auf die angemessenen Kosten für die Einführung und die eventuelle Notwendigkeit, während der Einführungsphase mit Verlust zu verkaufen?
Zur Zulässigkeit
13 Das vorlegende Gericht räumt ein, dass es dem Gerichtshof aufgrund der für das Ausgangsverfahren geltenden Verfahrensregeln einige Angaben zum Sachverhalt nicht geben kann. Es ist insbesondere noch kein relevanter Produktmarkt definiert und demzufolge nicht festgestellt worden, ob TeliaSonera tatsächlich eine beherrschende Stellung hat. Ebenso konnte noch nicht festgestellt werden, ob das Verhalten von TeliaSonera den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat und ob Art. 82 EG im Ausgangsverfahren tatsächlich anwendbar ist.
14 Die polnische Regierung meint in ihren schriftlichen Erklärungen, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch Praktiken von Betreibern wie TeliaSonera grundsätzlich beeinträchtigt werde, so dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig sei. Falls jedoch im vorliegenden Fall der Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch die Verhaltensweisen von TeliaSonera nicht beeinträchtigt sein sollte, sei der Gerichtshof unzuständig, da in diesem Fall allein das nationale Recht anzuwenden sei.
15 Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, Magoora, C‑414/07, Slg. 2008, I‑10921, Randnr. 22, vom 8. September 2010, Stoß u. a., C‑316/07, C‑358/07 bis C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 51, sowie vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C‑45/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 32).
16 Der Gerichtshof kann es nämlich nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233, Randnr. 22, Magoora, Randnr. 23, sowie Stoß u. a., Randnr. 52).
17 Im vorliegenden Fall hindert das Fehlen jeglicher Sachverhaltsfeststellung des vorlegenden Gerichts wie des Bestehens einer beherrschenden Stellung von TeliaSonera oder von Tatsachen, die für eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten durch ein Verhalten dieses Unternehmens sprechen, als solches den Gerichtshof nicht, dem Stockholms tingsrätt auf seine Vorlagefragen zweckdienlich zu antworten. Die Beantwortung der Vorlagefragen kann nämlich insbesondere aufgrund der vorstehend in Randnr. 10 dieses Urteils enthaltenen Feststellungen erforderlich sein, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zu ermöglichen. Außerdem bezieht sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen eindeutig auf Vorschriften des Unionsrechts.
18 Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher als zulässig anzusehen.
Zu den Vorlagefragen
19 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof mit seinen Fragen, die zusammen zu behandeln sind, um Klärung, unter welchen Umständen die auf der Preisgestaltung eines vertikal integrierten Telekommunikationsunternehmens beruhende Differenz zwischen den ADSL‑Vorleistungspreisen für Betreiber und den Endkundenpreisen für Breitbanddienste ein Missbrauch der beherrschenden Stellung dieses Unternehmens im Sinne von Art. 102 AEUV sein kann. Das vorlegende Gericht bittet insbesondere, Folgendes zu klären:
– Sind lediglich die von diesem Unternehmen oder auch die von den übrigen Betreibern praktizierten Endkundenpreise für Breitbanddienste zu berücksichtigen?
– Spielt es eine Rolle, dass das genannte Unternehmen nicht aufgrund einer Regulierungsvorschrift zu ADSL‑Vorleistungen verpflichtet ist?
– Muss geprüft werden, ob wettbewerbsbeschränkende Wirkungen vorliegen, und wie lassen sich diese Wirkungen gegebenenfalls bestimmen?
– Ist der Grad der Marktmacht des beherrschenden Unternehmens von Bedeutung?
– Muss das betreffende Unternehmen eine beherrschende Stellung lediglich auf dem Markt für ADSL-Vorleistungen oder auch auf dem Endkundenmarkt haben?
– Muss das von diesem Unternehmen zur Verfügung gestellte Produkt oder die von ihm erbrachte Dienstleistung unentbehrlich sein?
– Spielt es eine Rolle, ob es um Leistungen geht, die einem Neukunden erbracht worden sind?
– Muss das beherrschende Unternehmen die durch die fragliche Praxis erlittenen Verluste ausgleichen können?
– Spielt es eine Rolle, dass auf den betroffenen Märkten eine neue Technologie zur Anwendung gelangt, die sehr hohe Investitionen erforderlich macht?
20 Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst auf Art. 3 Abs. 3 EUV zu verweisen, wonach die Europäische Union einen Binnenmarkt errichtet, der gemäß dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb (ABl. 2010, C 83, S. 309), das dem Vertrag von Lissabon beigefügt ist, ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt.
21 Art. 102 AEUV gehört zu den Wettbewerbsregeln im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV, die für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind.
22 Diese Regeln sollen verhindern, dass der Wettbewerb entgegen dem öffentlichen Interesse und zum Schaden der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher verfälscht wird, und sollen damit zum wirtschaftlichen Wohl in der Gemeinschaft beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C‑94/00, Slg. 2002, I‑9011, Randnr. 42).
23 Mit der beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV ist somit die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 38, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 170).
24 Art. 102 AEUV ist somit dahin auszulegen, dass er nicht nur Verhaltensweisen erfasst, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2008, Sot. Lélos kai Sia u. a., C‑468/06 bis C‑478/06, Slg. 2008, I‑7139, Randnr. 68, sowie Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 180), sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen. Obwohl Art. 102 AEUV es einem Unternehmen nämlich nicht verbietet, auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einzunehmen, und insbesondere die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57, sowie vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C‑395/96 P und C‑396/96 P, Slg. 2000, I‑1365, Randnr. 37), trägt nach ständiger Rechtsprechung das Unternehmen, das eine solche Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C‑202/07 P, Slg. 2009, I‑2369, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Zur Missbräuchlichkeit einer Preispolitik wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist festzustellen, dass nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Preisen ausdrücklich verboten ist.
26 Im Übrigen ist die Aufzählung der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 102 AEUV nicht abschließend; es handelt sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken also um keine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Bei der nach dieser Vorschrift verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung handelt es sich nämlich um einen objektiven Begriff, der die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch den Einsatz von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen (Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Für die Feststellung, ob das Unternehmen in beherrschender Stellung diese Stellung durch die Anwendung seiner Preispolitik missbräuchlich ausgenutzt hat, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen und es muss untersucht werden, ob diese Verhaltensweise darauf abzielt, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Das vorlegende Gericht muss die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Preispolitik im Licht dieser Grundsätze prüfen, um festzustellen, ob es sich bei ihr um eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung handelt, die TeliaSonera möglicherweise innehat.
30 Im Anschluss an die Prüfung, ob die übrigen Anwendungsvoraussetzungen des Art. 102 AEUV im vorliegenden Fall erfüllt sind – darunter insbesondere das Bestehen einer beherrschenden Stellung TeliaSoneras und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten durch das Verhalten des Unternehmens –, muss das vorlegende Gericht insbesondere untersuchen, ob die Preispolitik von TeliaSonera unangemessen ist, weil sie die Margen ihrer Wettbewerber bei den Endkundenpreisen für Breitbanddienste tatsächlich beschneidet.
31 Die Margenbeschneidung kann nämlich angesichts ihrer möglichen Verdrängungswirkung auf zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen mangels jeglicher objektiven Rechtfertigung bereits für sich allein einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 183).
32 Eine derartige Margenbeschneidung läge im vorliegenden Fall insbesondere dann vor, wenn die Differenz zwischen den ADSL‑Vorleistungspreisen und den Endkundenpreisen für Breitbanddienste negativ wäre oder nicht ausreichen würde, um die spezifischen Kosten der genannten ADSL-Vorleistungen zu decken, die TeliaSonera zur Erbringung ihrer eigenen Leistungen an Endkunden tragen muss, so dass diese Differenz einem Wettbewerber, der ebenso effizient wie dieses Unternehmen ist, keine Möglichkeit ließe, mit diesem bei den genannten Leistungen an Endkunden in Wettbewerb zu treten.
33 Die Wettbewerber – selbst wenn sie ebenso effizient wie das beherrschende Unternehmen wären – liefen dann nämlich Gefahr, auf dem Endkundenmarkt nur mit Verlust oder mit künstlich eingeschränkter Rentabilität operieren zu können.
34 Da sich im Übrigen die Unangemessenheit einer solchen Preispolitik im Sinne von Art. 102 AEUV aus der bloßen Tatsache einer Beschneidung der Margen und nicht aus der genauen Differenz ergibt, bedarf es keineswegs des Nachweises, dass die ADSL-Vorleistungspreise für Betreiber oder die Endkundenpreise für Breitbanddienste bereits für sich allein deshalb missbräuchlich waren, weil sie zu hoch waren bzw. Verdrängungswirkung hatten (Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnrn. 167 und 183).
35 Außerdem ist TeliaSonera folgend festzustellen, dass für die Beurteilung, ob die Differenz zwischen den Preisen für die genannten Leistungen eine Beschneidung der Margen der Wettbewerber des beherrschenden Unternehmens darstellt, lediglich die Preise für solche den Wettbewerbern erbrachten Leistungen in Betracht zu ziehen sind, die mit den Leistungen vergleichbar sind, die TeliaSonera selbst in Anspruch nimmt, um Zugang zum Endkundenmarkt zu finden, und ebenso nur die Preise von TeliaSonera und ihrer Wettbewerber für vergleichbare Leistungen an Endkunden. Darüber hinaus muss sich der Vergleich zwischen den konkreten Preisen von TeliaSonera und denen ihrer Wettbewerber auf ein und denselben Zeitraum beziehen.
36 Angesichts der vorstehend in Randnr. 10 genannten besonderen Umstände, unter denen das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gestellt worden ist, können dem vorlegenden Gericht in Bezug auf das Ausgangsverfahren keine konkreten Hinweise gegeben werden. Außerdem sind die vom Gericht beschriebenen Märkte als die relevanten Märkte anzusehen, selbstverständlich sofern sie zutreffend definiert wurden, was Sache des vorlegenden Gerichts ist.
37 Soweit es um die Kriterien geht, um deren Auslegung das genannte Gericht ersucht, um zutreffend beurteilen zu können, ob TeliaSonera tatsächlich durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Form einer Margenbeschneidung gegen Art. 102 AEUV verstoßen hat, sind jedoch folgende näheren Ausführungen angebracht.
Die zu berücksichtigenden Preise
38 Das Stockholms tingsrätt wirft erstens die Frage auf, ob in diesem Zusammenhang lediglich die vom beherrschenden Unternehmen praktizierten Endkundenpreise oder auch die von den Wettbewerbern für dieselben Leistungen verlangten Preise zu berücksichtigen sind.
39 Dazu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass Art. 102 AEUV einem beherrschenden Unternehmen u. a. eine Preispolitik verbietet, die für seine gegenwärtigen oder potenziellen ebenso effizienten Wettbewerber eine Verdrängungswirkung entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Ein Unternehmen missbraucht seine beherrschende Stellung daher auch dann, wenn es eine Preispolitik verfolgt, durch die Unternehmen vom Markt verdrängt werden sollen, die vielleicht ebenso leistungsfähig sind wie dieses Unternehmen, wegen ihrer geringeren Finanzkraft jedoch nicht dem auf sie ausgeübten Konkurrenzdruck standhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 199).
41 Zur Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik ist grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C‑62/86, Slg. 1991, I‑3359, Randnr. 74, und France Télécom/Kommission, Randnr. 108).
42 Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 201).
43 Falls es dem Unternehmen nicht möglich gewesen wäre, seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, würde dies bedeuten, dass Wettbewerber, die durch die genannte Preispolitik vom Markt hätten verdrängt werden können, nicht weniger effizient waren als das beherrschende Unternehmen und damit die Gefahr ihrer Verdrängung auf eine Wettbewerbsverzerrung zurückzuführen war. Ein derartiger Wettbewerb würde nämlich nicht allein auf den jeweiligen Leistungen der betreffenden Unternehmen beruhen.
44 Ein solcher Ansatz ist umso mehr gerechtfertigt, als er außerdem mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht, da die Berücksichtigung der Kosten und Preise des beherrschenden Unternehmens es diesem erlaubt, die Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens im Hinblick auf die besondere Verantwortung zu beurteilen, die ihm, wie in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils erwähnt, nach Art. 102 AEUV obliegt. Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, aber grundsätzlich nicht die seiner Wettbewerber (Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 202).
45 Insofern ist nicht auszuschließen, dass die Kosten und Preise der Wettbewerber für die Prüfung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Preispolitik relevant sind. Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Kostenstruktur des beherrschenden Unternehmens aus objektiven Gründen nicht klar erkennbar ist oder wenn die den Wettbewerbern erbrachte Leistung lediglich darin besteht, eine Infrastruktur zu nutzen, deren Herstellungskosten sich bereits amortisiert haben, so dass der Zugang zu dieser Infrastruktur für das beherrschende Unternehmen nicht mehr mit Kosten verbunden ist, die mit den Kosten ihrer Wettbewerber für diesen Zugang wirtschaftlich vergleichbar sind, oder wenn die besonderen Wettbewerbsbedingungen des Marktes es erfordern, weil z. B. die Höhe der Kosten des beherrschenden Unternehmens speziell auf den Wettbewerbsvorteil zurückzuführen ist, den die beherrschende Stellung diesem Unternehmen beschert.
46 Daher sind im Rahmen der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, grundsätzlich in erster Linie die Preise und Kosten des betreffenden Unternehmens auf dem Endkundenmarkt zu berücksichtigen. Nur wenn in Anbetracht der Umstände eine Bezugnahme auf diese Preise und Kosten nicht möglich ist, sind die Preise und Kosten der Wettbewerber auf eben diesem Markt zu prüfen.
Zum Fehlen einer Verpflichtung zur Leistungserbringung aufgrund einer Regulierungsvorschrift
47 Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass im Gegensatz zu der Rechtssache, in der das Urteil Deutsche Telekom/Kommission ergangen ist, TeliaSonera, wie in Randnr. 6 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, nicht aufgrund einer Regulierungsvorschrift verpflichtet war, den Betreibern ADSL-Vorleistungen anzubieten.
48 Das Stockholms tingsrätt möchte daher als Zweites wissen, ob es im Hinblick auf die Frage der Missbräuchlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Preispolitik eine Rolle spielt, dass es keine aus einer Regulierungsvorschrift resultierende Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistungen auf der Vorleistungsebene gibt.
49 Dazu ist festzustellen, dass Art. 102 AEUV nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen gilt, die die Unternehmen von sich aus an den Tag legen. Wird den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten der Unternehmen ausschließt, so ist Art. 102 AEUV nicht anwendbar. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschrift voraussetzt, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1997, Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, C‑359/95 P und C‑379/95 P, Slg. 1997, I‑6265, Randnr. 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).
50 Dagegen ist Art. 102 AEUV anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (vgl. Urteil Kommission und Frankreich/Ladbroke Racing, Randnr. 34).
51 So hat der Gerichtshof festgestellt, dass einem vertikal integrierten beherrschenden Unternehmen, selbst wenn es nur über einen Handlungsspielraum zur Änderung seiner Endkundenentgelte verfügt, unbeschadet derartiger Rechtsvorschriften die Beschneidung der Margen allein aus diesem Grund zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 85).
52 Nach alledem gilt Art. 102 AEUV umso mehr für ein Unternehmen, wenn es sein Marktverhalten völlig eigenständig bestimmen kann.
53 Die einem beherrschenden Unternehmen obliegende besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt, bezieht sich gerade auf Verhaltensweisen in Form eines Handelns oder Unterlassens, zu dem sich das Unternehmen von sich aus entschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. September 2006, Unilever Bestfoods/Kommission, C‑552/03 P, Slg. 2006, I‑9091, Randnr. 137).
54 TeliaSonera trägt hierzu vor, es müsse beherrschenden Unternehmen gerade zum Schutz dieser wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit freistehen, ihre Geschäftsbedingungen festzulegen, sofern diese für ihre Vertragspartner nicht so nachteilig seien, dass sie in Anbetracht der hierzu im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, Slg. 1998, I‑7791), aufgestellten Kriterien als Lieferverweigerung anzusehen seien.
55 Diese Ansicht beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des genannten Urteils. Insbesondere ist dessen Randnrn. 48 und 49 nicht zu entnehmen, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung notwendigen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können.
56 Derartige Verhaltensweisen könnten nämlich als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet.
57 Im Übrigen hatte der Gerichtshof Art. 86 EG (später Art. 82 EG, jetzt Art. 102 AEUV) in den genannten Randnummern des Urteils Bronner nur im Hinblick auf die Voraussetzungen auszulegen, unter denen eine Lieferverweigerung missbräuchlich sein kann; er hat sich jedoch nicht zu der Frage geäußert, ob die Weigerung eines Unternehmens, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung Zugang zu seinem Hauszustellungssystem zu gewähren, wenn dieser das Unternehmen nicht zugleich mit weiteren Dienstleistungen wie dem Vertrieb durch Verkaufsstellen oder dem Druck beauftragt, eine andere Form von Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, z. B. in Form eines Kopplungsgeschäfts, darstellt.
58 Die von TeliaSonera befürwortete abweichende Auslegung des Urteils liefe im Übrigen, wie die Europäische Kommission geltend macht, darauf hinaus, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens in Bezug auf seine Geschäftsbedingungen nur dann als missbräuchlich anzusehen wäre, wenn die für den Nachweis einer Lieferverweigerung notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären; dies würde die praktische Wirksamkeit von Art. 102 AEUV ungebührlich einschränken.
59 Daraus folgt, dass die Tatsache, dass es für die Frage der Missbräuchlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Preispolitik keine Rolle spielt, dass es keine aus einer Regulierungsvorschrift resultierende Verpflichtung zur Erbringung von ADSL‑Vorleistungen gibt.
Zu dem Erfordernis wettbewerbsbeschränkender Wirkungen und zur Unentbehrlichkeit des von dem beherrschenden Unternehmen angebotenen Produkts
60 Das vorlegende Gericht wirft drittens die Frage auf, ob die Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Preispolitik davon abhängt, dass konkrete wettbewerbsbeschränkende Wirkungen vorliegen, und wie diese Wirkungen gegebenenfalls zu bestimmen sind. Außerdem möchte es wissen, ob das von TeliaSonera auf der Vorleistungsebene angebotene Produkt für den Zugang zum Endkundenmarkt unentbehrlich sein muss.
61 Dazu ist festzustellen, dass der Gerichtshof bezüglich des vorstehend in Randnr. 27 genannten Begriffs der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bereits ausgeschlossen hat, dass das bloße Bestehen einer Preispolitik eines beherrschenden Unternehmens, die zur Beschneidung der Margen seiner zumindest ebenso effizienten Wettbewerber führt, einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt, ohne dass eine wettbewerbswidrige Wirkung darzutun wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnrn. 250 und 251).
62 Außerdem muss sich gemäß der Rechtsprechung die wettbewerbswidrige Wirkung auf etwaige Behinderungen der Entwicklung des Angebots auf dem Markt für Endkundenzugangsdienste und damit des Wettbewerbs auf diesem Markt durch die Preispolitik beziehen (Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 252).
63 Die fragliche Politik eines beherrschenden Unternehmens stellt somit einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV dar, wenn sie für zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das Unternehmen aufgrund der durch die Beschneidung ihrer Margen entfalteten Verdrängungswirkung geeignet ist, diesen Wettbewerbern den Zugang zum Markt zu erschweren oder gar unmöglich zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 253).
64 Demzufolge setzt die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer derartigen Praxis den Nachweis voraus, dass sie eine wettbewerbswidrige Wirkung auf dem Markt hat, wenn auch nicht unbedingt im konkreten Fall, denn es genügt der Nachweis einer potenziellen wettbewerbswidrigen Wirkung, durch die zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen verdrängt werden könnten.
65 Wenn nämlich ein beherrschendes Unternehmen tatsächlich eine Preispolitik verfolgt, die zu einer Beschneidung der Margen seiner zumindest ebenso effizienten Wettbewerber führt und deren Verdrängung vom betroffenen Markt bezweckt, kann der Umstand, dass das angestrebte Ziel, d. h. die Verdrängung dieser Wettbewerber, letztlich nicht erreicht wird, einer Einstufung als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV nicht entgegenstehen.
66 Wirkt sich jedoch eine Preispolitik wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende überhaupt nicht auf die Wettbewerbssituation der Wettbewerber aus, kann sie nicht als Verdrängungspolitik eingestuft werden, sofern der Eintritt der Wettbewerber in den betroffenen Markt durch sie nicht erschwert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 254).
67 Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob die Preispolitik von TeliaSonera zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie sie selbst in der Ausübung ihrer Tätigkeiten auf dem Endkundenmarkt für Breitbanddienste behindern konnte.
68 Im Rahmen dieser Prüfung muss das genannte Gericht allen besonderen Umständen des Falles Rechnung tragen.
69 Insbesondere ist erstens der funktionelle Zusammenhang zwischen Vorleistungs- und Endkundenprodukten zu prüfen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Margenbeschneidung könnte sich sodann die Frage nach der Unentbehrlichkeit des Vorleistungsprodukts stellen.
70 Ist nämlich der Zugang zum Vorleistungsprodukt für den Verkauf des Endkundenprodukts unentbehrlich, sind Wettbewerber, die zumindest ebenso effizient wie das den vorgelagerten Markt beherrschende Unternehmen sind und auf dem Endkundenmarkt nur mit Verlust oder jedenfalls nur mit eingeschränkter Rentabilität operieren können, auf diesem Markt benachteiligt, was ihren Zugang zu diesem Markt oder die Entwicklung ihrer Tätigkeiten auf diesem Markt verhindern oder beschränken könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 234).
71 In einem solchen Fall hat wahrscheinlich eine Margenbeschneidung – zumindest potenziell – eine wettbewerbswidrige Wirkung.
72 Angesichts der beherrschenden Stellung des betroffenen Unternehmens auf dem Markt der Vorleistungsprodukte kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass allein aufgrund der Tatsache, dass das Vorleistungsprodukt für die Lieferung des Endkundenprodukts nicht unentbehrlich ist, eine auf eine Margenbeschneidung hinauslaufende Preispolitik keine wettbewerbswidrige Wirkung – auch nicht potenziell – hat. Es ist daher wiederum Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Preispolitik auf den betroffenen Märkten selbst dann wettbewerbswidrige Wirkungen entfalten kann, wenn das Vorleistungsprodukt nicht unentbehrlich ist.
73 Zweitens ist zu prüfen, in welchem Umfang die Margen der Wettbewerber, die zumindest ebenso effizient wie das beherrschende Unternehmen sind, beschnitten werden. Bei einer negativen Differenz, d. h., wenn im vorliegenden Fall die ADSL-Vorleistungspreise höher als die Endkundenpreise sind, ist nämlich eine etwaige Verdrängungswirkung wahrscheinlich, weil die Wettbewerber des beherrschenden Unternehmens dann – selbst wenn sie genauso effizient oder gar noch effizienter als dieses sind – gezwungen wären, mit Verlust zu verkaufen.
74 Bei einer positiven Differenz wäre dagegen nachzuweisen, dass diese Preispolitik den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf dem betreffenden Markt, z. B. aufgrund einer geringeren Rentabilität, zumindest erschweren konnte.
75 Gleichwohl steht einem Unternehmen der Nachweis frei, dass seine Preispolitik trotz Verdrängungswirkung wirtschaftlich gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C‑95/04 P, Slg. 2007, I‑2331, Randnr. 69, und France Télécom/Kommission, Randnr. 111).
76 Ob die Preispolitik eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die eine Verdrängung bewirken kann, wirtschaftlich gerechtfertigt ist, ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandsche Banden‑Industrie‑Michelin/Kommission, Randnr. 73). Dabei ist zu ermitteln, ob die Nachteile der Verdrängungswirkung einer solchen Preispolitik für den Wettbewerb durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden können, die auch dem Verbraucher zugutekommen. Steht die Verdrängungswirkung dieser Politik in keinem Zusammenhang mit Vorteilen für den Markt und die Verbraucher oder geht sie über dasjenige hinaus, was zur Erreichung solcher Vorteile erforderlich ist, so ist diese Politik als missbräuchlich anzusehen (Urteil British Airways/Kommission, Randnr. 86).
77 Die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, setzt daher den Nachweis voraus, dass diese Politik insbesondere in Anbetracht der Unentbehrlichkeit des Vorleistungsprodukts – zumindest potenziell – eine wettbewerbswidrige Wirkung auf den Endkundenmarkt hat, ohne dass es eine wirtschaftliche Rechtfertigung hierfür gibt.
Zur Bedeutung der Marktmacht
78 Das vorlegende Gericht wirft viertens die Frage auf, ob der Grad der Beherrschung eines Marktes durch das betreffende Unternehmen für die Feststellung, ob die fragliche Preispolitik einen Missbrauch darstellt, von Bedeutung ist.
79 Mit der beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV ist nämlich, wie in Randnr. 23 dieses Urteils dargelegt, die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.
80 Diese Vorschrift sieht, wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, für den Begriff der beherrschenden Stellung weder eine Unterscheidung noch irgendeinen Grad vor. Besitzt daher ein Unternehmen eine wirtschaftliche Machtstellung, wie sie nach Art. 102 AEUV für die Feststellung erforderlich ist, dass es auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, so ist sein Verhalten nach dieser Vorschrift zu beurteilen.
81 Das bedeutet natürlich nicht, dass die Machtstellung eines Unternehmens für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens auf dem Markt nach Art. 102 AEUV unerheblich wäre. Der Gerichtshof selbst hat seine Feststellungen auf eine überaus dominante oder quasi monopolähnliche Stellung eines Unternehmens gegründet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C‑333/94 P, Slg. 1996, I‑5951, Randnr. 31, sowie Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Randnr. 119). Der Grad der Marktmacht wirkt sich jedoch grundsätzlich eher auf die Tragweite der Auswirkungen des Verhaltens des fraglichen Unternehmens als auf das Vorliegen eines Missbrauchs als solchen aus.
82 Daraus folgt, dass eine Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung eines Unternehmens hinausläuft, ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung sein kann, wenn dieses Unternehmen eine solche Stellung innehat, wobei der Grad der Beherrschung des betreffenden Marktes insoweit grundsätzlich nicht von Bedeutung ist.
Zum Ausmaß der beherrschenden Stellung
83 Das vorlegende Gericht möchte fünftens wissen, ob es für die Feststellung der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Praxis ausreicht, wenn das betreffende Unternehmen eine beherrschende Stellung lediglich auf dem Markt für ADSL-Vorleistungen hat, oder ob es hierzu erforderlich ist, dass es auch auf dem Endkundenmarkt für Breitbanddienste eine derartige Stellung innehat.
84 Art. 102 AEUV enthält keinen ausdrücklichen Hinweis hinsichtlich der Erfordernisse im Zusammenhang mit der Lokalisierung des Missbrauchs auf den Produktmärkten. Der sachliche Anwendungsbereich der besonderen Verantwortung, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung trägt, ist daher anhand der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln, die eine Situation geschwächten Wettbewerbs erkennen lassen (Urteil Tetra Pak/Kommission, Randnr. 24).
85 Daraus folgt, dass bestimmte Verhaltensweisen auf anderen als den beherrschten Märkten, die sich entweder auf letztere oder auf Märkte auswirken, die ihrerseits nicht beherrscht werden, missbräuchlich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil Tetra Pak/Kommission, Randnr. 25).
86 Zwar setzt die Anwendung von Art. 102 AEUV einen Zusammenhang zwischen der beherrschenden Stellung und dem angeblich missbräuchlichen Verhalten voraus, der in der Regel nicht gegeben ist, wenn sich ein Verhalten auf einem von dem beherrschten Markt verschiedenen Markt dort auswirkt. Handelt es sich jedoch um verschiedene, aber verbundene Märkte, so können besondere Umstände eine Anwendung von Art. 102 AEUV auf ein Verhalten rechtfertigen, das auf dem verbundenen, nicht beherrschten Markt festgestellt wurde und sich dort auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, Slg. 1985, 3261, Randnr. 26, und Tetra Pak/Kommission, Randnr. 27).
87 Derartige Umstände können gegeben sein, wenn das Verhalten eines vertikal integrierten beherrschenden Unternehmens auf einem vorgelagerten Markt in dem Versuch besteht, die zumindest ebenso effizienten Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt zu verdrängen, insbesondere durch eine Beschneidung ihrer Margen. Ein derartiges Verhalten ist nämlich u. a. aufgrund der engen Verbindungen zwischen den betroffenen Märkten geeignet, den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt zu schwächen.
88 Im Übrigen können derartige Verhaltensweisen in einer solchen Situation, wenn es keine objektive wirtschaftliche Rechtfertigung für sie gibt, nur auf der Absicht des beherrschenden Unternehmens beruhen, die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt zu behindern und seine eigene Stellung zu stärken oder gar auf ihm durch Einsatz anderer Mittel als der eigenen Leistungen eine beherrschende Stellung einzunehmen.
89 Demzufolge hängt die Missbräuchlichkeit einer Preispolitik, die von einem vertikal integrierten Unternehmen in beherrschender Stellung auf dem Markt für ADSL‑Vorleistungen eingeführt worden ist und auf eine Beschneidung der Margen seiner Wettbewerber auf dem Endkundenmarkt für Breitbanddienste hinausläuft, nicht davon ab, dass dieses Unternehmen auf dem letztgenannten Markt eine beherrschende Stellung besitzt.
Zur Erheblichkeit der Tatsache, dass es um Leistungen geht, die einem Neukunden erbracht worden sind
90 Das Stockholms tingsrätt wirft sechstens die Frage auf, ob es für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Preispolitik eine Rolle spielt, ob die Preispolitik auf einen neuen oder auf einen alten Kunden des beherrschenden Unternehmens angewandt wird.
91 Dazu genügt der Hinweis, dass die Missbräuchlichkeit einer Preispolitik, die auf eine Beschneidung der Margen der Wettbewerber des beherrschenden Unternehmens, die zumindest ebenso effizient sind wie dieses, hinausläuft, im Wesentlichen, wie in Randnr. 32 dieses Urteils festgestellt worden ist, darin zu sehen ist, dass eine solche Politik das normale Spiel der Wettbewerbskräfte auf einem Markt, der dem von dem Unternehmen beherrschten Markt benachbart ist, beeinträchtigen kann, da sie zu einer Verdrängung der Wettbewerber dieses Unternehmens auf dem letztgenannten Markt führen kann.
92 Dabei spielt es, wie die Kommission zutreffend bemerkt, keine Rolle, ob die betroffenen Betreiber alte oder neue Kunden des beherrschenden Unternehmens sind.
93 Auch der Umstand, dass es sich um Neukunden handelt, die auf dem in Rede stehenden Markt noch nicht tätig sind, ist unerheblich.
94 Die Missbräuchlichkeit einer Preispolitik wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ist nicht nur im Hinblick auf die Möglichkeit zu beurteilen, dass ebenso effiziente Betreiber, die auf dem betreffenden Markt bereits tätig sind, von diesem Markt durch diese Politik letztlich verdrängt werden, sondern auch im Hinblick auf die möglichen Hindernisse, die diese Preispolitik ebenso effizienten potenziellen Betreibern bereiten könnte, die auf dem Markt noch nicht vertreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 178).
95 Ob die in Rede stehende Preispolitik geeignet ist, alte oder aber neue Kunden des beherrschenden Unternehmens vom Markt zu verdrängen, spielt daher für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit grundsätzlich keine Rolle.
Zur Möglichkeit eines Ausgleichs der Verluste
96 Das vorlegende Gericht möchte siebtens wissen, ob die Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Preispolitik davon abhängt, dass das beherrschende Unternehmen die durch seine Preispolitik erlittenen Verluste ausgleichen kann.
97 Dazu ist, wie bereits in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, darauf hinzuweisen, dass die Margenbeschneidung bereits für sich allein, wenn es keine objektive Rechtfertigung für sie gibt, einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen kann.
98 Die Beschneidung der Margen resultiert aus der Differenz zwischen den Vorleistungs‑ und den Endkundenpreisen und nicht aus der Höhe dieser Preise als solcher. Vor allem kann diese Beschneidung nicht nur aus einem ungewöhnlich niedrigen Preis auf dem Endkundenmarkt, sondern auch aus einem ungewöhnlich hohen Preis auf der Vorleistungsebene resultieren.
99 Ein Unternehmen, das eine Preispolitik betreibt, die auf eine Beschneidung der Margen seiner Wettbewerber hinausläuft, macht demzufolge nicht zwangsläufig Verluste.
100 Selbst wenn das beherrschende Unternehmen, um die Margen seiner Wettbewerber zu beschneiden, Verluste hinnähme, bedarf es jedenfalls für die Feststellung eines Missbrauchs nicht des Nachweises, dass diese etwaigen Verluste ausgeglichen werden können.
101 Die Möglichkeit einer Verdrängung der Wettbewerber vom Markt hängt nämlich weder davon ab, ob das beherrschende Unternehmen Verluste macht, noch davon, ob es seine Verluste ausgleichen kann, sondern allein von der Differenz der vom beherrschenden Unternehmen auf den betreffenden Märkten verlangten Preise, die unter Umständen zu Verlusten nicht beim beherrschenden Unternehmen selbst, sondern bei seinen Wettbewerbern führen kann.
102 Was schließlich den Fall betrifft, dass das beherrschende Unternehmen auf dem Endkundenmarkt trotzdem so niedrige Preise verlangt, dass es beim Verkauf Verluste macht – abgesehen davon, dass ein derartiges Verhalten einen eigenen Missbrauchstatbestand erfüllen kann, der in der Anwendung von Preisen mit Verdrängungswirkung besteht –, so hat der Gerichtshof jedenfalls bereits ausgeschlossen, dass der Nachweis eines möglichen Ausgleichs der Verluste, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung durch die Anwendung von Preisen unter einem bestimmten Kostenniveau erleidet, eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Preispolitik ist (vgl. in diesem Sinne Urteil France Télécom/Kommission, Randnr. 110).
103 Daraus folgt, dass es für die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Preispolitik keine Rolle spielt, ob das beherrschende Unternehmen etwaige, durch die fragliche Preispolitik entstandene Verluste ausgleichen kann.
Zur Erheblichkeit der Tatsache, dass auf den betroffenen Märkten eine neue Technologie zur Anwendung gelangt
104 Das Stockholms tingsrätt wirft schließlich achtens die Frage auf, ob es in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt, dass die betreffenden Märkte stark wachsen und eine neue Technologie zur Anwendung gelangt, die hohe Investitionen erfordert.
105 Dazu ist zunächst zu bemerken, dass Art. 102 AEUV nicht nach dem Grad der Entwicklung der Märkte unterscheidet, auf denen ein Unternehmen seine beherrschende Stellung ausnutzt.
106 Außerdem kann der Wettbewerbsvorteil, der sich auf einem in starkem Wachstum begriffenen Markt aus einer beherrschenden Stellung auf einem zweiten, benachbarten Markt ergibt, den Wettbewerb auf dem ersten Markt verfälschen, weil die Betreiber auf dem ersten Markt, wie TeliaSonera selbst geltend macht, zeitweise gezwungen sein können, unter Verlust oder mit eingeschränkter Rentabilität zu operieren.
107 Gerade unter solchen Umständen kann die weitere Einschränkung der Rentabilität der Tätigkeit eines Betreibers durch die mit der fraglichen Preispolitik bewirkte Beschneidung seiner Margen verhindern, dass sich auf dem betroffenen Markt normale Wettbewerbsbedingungen bilden oder entwickeln.
108 Außerdem kann die Anwendung der Wettbewerbsregeln angesichts ihres oben in Randnr. 22 dieses Urteils genannten Zwecks nicht davon abhängen, ob der in Rede stehende Markt bereits eine bestimmte Entwicklungsstufe erreicht hat. Ganz besonders bei einem in starkem Wachstum begriffenen Markt gebietet Art. 102 AEUV nämlich, so früh wie möglich einzugreifen, um zu verhindern, dass sich auf diesem Markt oder auf einem mit diesem eng verbundenen, benachbarten Markt durch die missbräuchliche Strategie eines Unternehmens in beherrschender Stellung auf diesem Markt eine verzerrte Struktur bildet und verfestigt, d. h. also einzugreifen, bevor sich die wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieser Strategie entfalten.
109 Das gilt erst recht im Rahmen eines Marktes wie desjenigen für Leistungen für den Breitband-Internetzugang, der mit einem anderen Markt wie dem des Zugangs zum Teilnehmeranschluss im Telekommunikationssektor eng zusammenhängt. Der Letztgenannte ist nämlich nicht nur kein neu entstandener Markt, sondern seine Wettbewerbsstruktur wird auch noch immer stark von der ehemaligen Monopolstruktur bestimmt. Angesichts der Möglichkeit der Unternehmen, durch die Ausnutzung ihrer beherrschenden Stellung auf dem letztgenannten Markt die Entwicklung des Wettbewerbs auf einem stark im Wachstum begriffenen benachbarten Markt zu behindern, ist es daher geboten, keine Ausnahmen von der Anwendung des Art. 102 AEUV zuzulassen.
110 Schließlich ist festzustellen, dass sich ein marktbeherrschendes Unternehmen zwar nicht auf die Investitionen berufen kann, die es zur Durchdringung eines benachbarten Marktes bei dem Versuch, seine ebenso effizienten, gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber dort zu verdrängen, getätigt hat, doch sind gleichwohl bei der Prüfung der Kosten dieses Unternehmens – die gemäß den Randnrn. 38 bis 46 dieses Urteils vorgenommen werden muss, um festzustellen, ob eine Beschneidung der Margen vorliegt – die Wettbewerbsbedingungen des beherrschten Marktes und insbesondere die Gründungs‑ und Investitionskosten des diesen Markt beherrschenden Unternehmens zu berücksichtigen.
111 Die Tatsache, dass die betroffenen Märkte stark wachsen und auf ihnen eine neue Technologie zur Anwendung gelangt, die sehr hohe Investitionen erfordert, spielt daher für die Feststellung, ob die in Rede stehende Preispolitik einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt, grundsätzlich keine Rolle.
112 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Preispolitik eines vertikal integrierten Unternehmens in beherrschender Stellung auf dem Markt für ADSL‑Vorleistungen, bei der die Differenz zwischen den auf diesem Markt praktizierten Preisen und den auf dem Endkundenmarkt für Breitbanddienste verlangten Preisen nicht ausreicht, um die spezifischen Kosten zu decken, die das Unternehmen für den Zugang zum letztgenannten Markt aufwenden muss, ein Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV sein kann, sofern es keine objektive Rechtfertigung dafür gibt.
113 Im Rahmen der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer derartigen Politik sind jeweils sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere
– sind grundsätzlich in erster Linie die Preise und Kosten des betreffenden Unternehmens auf dem Endkundenmarkt zu berücksichtigen. Nur wenn in Anbetracht der Umstände eine Bezugnahme auf diese Preise und Kosten nicht möglich ist, sind die Preise und Kosten der Wettbewerber auf eben diesem Markt zu prüfen;
– ist nachzuweisen, dass diese Politik namentlich in Anbetracht der Unentbehrlichkeit des Vorleistungsprodukts – zumindest potenziell – eine wettbewerbswidrige Wirkung auf den Endkundenmarkt hat, ohne dass es eine wirtschaftliche Rechtfertigung dafür gibt.
114 Für eine derartige Beurteilung ist grundsätzlich ohne Bedeutung,
– dass für das betreffende Unternehmen keine aus einer Regulierungsvorschrift resultierende Verpflichtung zur Erbringung von ADSL‑Vorleistungen auf dem vorgelagerten Markt, auf dem es eine beherrschende Stellung hat, besteht;
– in welchem Grad dieses Unternehmen den betreffenden Markt beherrscht;
– dass das genannte Unternehmen nicht auch auf dem Endkundenmarkt für Breitbanddienste eine beherrschende Stellung hat;
– ob die Kunden, denen gegenüber eine derartige Preispolitik zur Anwendung kommt, neue oder alte Kunden des betreffenden Unternehmens sind;
– dass das beherrschende Unternehmen keine Möglichkeit hat, etwaige Verluste auszugleichen, die ihm durch eine derartige Preispolitik entstehen können;
– in welchem Grad die betreffenden Märkte sich entwickelt haben und ob auf diesen Märkten eine neue Technologie zur Anwendung gelangt, die sehr hohe Investitionen erfordert.
Kosten
115 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Die Preispolitik eines vertikal integrierten Unternehmens in beherrschender Stellung auf dem Markt für Vorleistungen für den asymmetrischen digitalen Teilnehmeranschluss, bei der die Differenz zwischen den auf diesem Markt praktizierten Preisen und den auf dem Endkundenmarkt für Breitbanddienste verlangten Preise nicht ausreicht, um die spezifischen Kosten zu decken, die das Unternehmen für den Zugang zum letztgenannten Markt aufwenden muss, kann ein Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV sein, sofern es keine objektive Rechtfertigung dafür gibt.
Im Rahmen der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer derartigen Politik sind jeweils sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere
– sind grundsätzlich in erster Linie die Preise und Kosten des betreffenden Unternehmens auf dem Endkundenmarkt zu berücksichtigen. Nur wenn in Anbetracht der Umstände eine Bezugnahme auf diese Preise und Kosten nicht möglich ist, sind die Preise und Kosten der Wettbewerber auf eben diesem Markt zu prüfen;
– ist nachzuweisen, dass diese Politik insbesondere in Anbetracht der Unentbehrlichkeit des Vorleistungsprodukts – zumindest potenziell – eine wettbewerbswidrige Wirkung auf den Endkundenmarkt hat, ohne dass es eine wirtschaftliche Rechtfertigung dafür gibt.
Für eine derartige Beurteilung ist grundsätzlich ohne Bedeutung,
– dass für das betreffende Unternehmen keine aus einer Regulierungsvorschrift resultierende Verpflichtung zur Erbringung von Vorleistungen für den asymmetrischen digitalen Teilnehmeranschluss auf dem vorgelagerten Markt, auf dem es eine beherrschende Stellung hat, besteht;
– in welchem Grad dieses Unternehmen den betreffenden Markt beherrscht;
– dass das genannte Unternehmen nicht auch auf dem Endkundenmarkt für Breitbanddienste eine beherrschende Stellung hat;
– ob die Kunden, denen gegenüber eine derartige Preispolitik zur Anwendung kommt, neue oder alte Kunden des betreffenden Unternehmens sind;
– dass das beherrschende Unternehmen keine Möglichkeit hat, etwaige Verluste auszugleichen, die ihm durch eine derartige Preispolitik entstehen können;
– in welchem Grad die betreffenden Märkte sich entwickelt haben und ob auf diesen Märkten eine neue Technologie zur Anwendung gelangt, die sehr hohe Investitionen erfordert.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Schwedisch.