Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet – Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen – Erbringung von Dienstleistungen an mehreren, in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegenen Orten – Anwendbarkeit der Verordnung

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich)

2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet – Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen – Handelsvertreter – Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Hauptdienstleistung

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich)

Leitsätze

1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung anwendbar ist, wenn Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden. Für die Ziele der räumlichen Nähe und der Vorhersehbarkeit, die mit der Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit an dem Ort, an dem nach dem entsprechenden Vertrag die Dienstleistungen zu erbringen sind, und mit der Festlegung einer einheitlichen gerichtlichen Zuständigkeit für alle auf diesen Vertrag gestützten Forderungen verfolgt werden, kann nämlich keine andere Betrachtungsweise gelten, wenn die fraglichen Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu erbringen sind.

(vgl. Randnrn. 27, 29, Tenor 1)

2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet. Bei einem Handelsvertretervertrag ist dies der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch den Handelsvertreter, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags ergibt. Die Ermittlung des Ortes der hauptsächlichen Leistungserbringung anhand der im Vertrag festgelegten Wahl der Parteien entspricht nämlich dem Ziel der räumlichen Nähe, da dieser Ort dem Wesen nach eine Verknüpfung zum Gegenstand des Rechtsstreits aufweist.

Kann der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nicht anhand der Vertragsbestimmungen ermittelt werden, hat der Vertreter aber bereits solche Leistungen erbracht, so ist hilfsweise der Ort heranzuziehen, an dem er seine Tätigkeiten zur Erfüllung des Vertrags tatsächlich überwiegend vorgenommen hat, vorausgesetzt, die Erbringung der Dienstleistungen an diesem Ort widerspricht nicht dem Parteiwillen, wie er sich aus den Vertragsbestimmungen ergibt. Dabei können tatsächliche Aspekte der Rechtssache, insbesondere die an diesen Orten aufgewendete Zeit und die Bedeutung der dort ausgeübten Tätigkeit, berücksichtigt werden.

Schließlich ist als Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung, wenn er auf keiner dieser Grundlagen bestimmt werden kann, der Ort anzusehen, an dem der Handelsvertreter seinen Wohnsitz hat. Dieser Ort kann nämlich immer mit Sicherheit ermittelt werden und ist demnach vorhersehbar. Darüber hinaus weist er eine räumliche Nähe zum Rechtsstreit auf, da der Vertreter dort aller Wahrscheinlichkeit nach einen nicht unerheblichen Teil seiner Dienstleistungen erbringen wird.

(vgl. Randnrn. 36, 38-43, Tenor 2)