Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Februar 2010 – Kommission/Spanien
(Rechtssache C‑18/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Dienstleistungsverkehr – Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 – Art. 1 – Seeschifffahrt – Häfen von allgemeinem Interesse – Hafengebühren – Befreiungen und Ermäßigungen“
Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Verstoß – Beibehaltung einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Regelung – Diskriminierendes System von Ermäßigungen und Befreiungen von Hafengebühren – Unzulässigkeit (Art. 226 EG; Verordnung Nr. 4055/86 des Rates, Art. 1) (vgl. Randnr. 18)
Gegenstand
| Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) – Häfen von allgemeinem Interesse – Ermäßigungen und Befreiungen von Hafengebühren |
Tenor
|
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verstoßen, dass es die Art. 24 Abs. 5 und 27 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes 48/2003 vom 26. November 2003 über die Wirtschaftsordnung und die Dienstleistungen der Häfen von allgemeinem Interesse beibehalten hat, die ein System der Ermäßigungen und Befreiungen von Hafengebühren vorsehen. |
|
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |