Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Februar 2010 – Kommission/Spanien

(Rechtssache C‑18/09)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Dienstleistungsverkehr – Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 – Art. 1 – Seeschifffahrt – Häfen von allgemeinem Interesse – Hafengebühren – Befreiungen und Ermäßigungen“

Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Verstoß – Beibehaltung einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Regelung – Diskriminierendes System von Ermäßigungen und Befreiungen von Hafengebühren – Unzulässigkeit (Art. 226 EG; Verordnung Nr. 4055/86 des Rates, Art. 1) (vgl. Randnr. 18)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) – Häfen von allgemeinem Interesse – Ermäßigungen und Befreiungen von Hafengebühren

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verstoßen, dass es die Art. 24 Abs. 5 und 27 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes 48/2003 vom 26. November 2003 über die Wirtschaftsordnung und die Dienstleistungen der Häfen von allgemeinem Interesse beibehalten hat, die ein System der Ermäßigungen und Befreiungen von Hafengebühren vorsehen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.