Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Erhebung von Verbrauchsteuer auf gebrauchte Kraftfahrzeuge bei deren Verbringung ins Inland

(Richtlinie 92/12 des Rates, Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1)

2. Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Verbot der Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber gleichartigen inländischen Erzeugnissen – Gleichartige Waren

(Art. 110 Abs. 1 AEUV)

3. Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Regelung der Erhebung von Verbrauchsteuer auf gebrauchte Kraftfahrzeuge

(Art. 110 Abs. 1 AEUV)

Leitsätze

1. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist auf eine innerstaatliche Regelung zur Erhebung von Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge nicht anwendbar und verwehrt es einem Mitgliedstaat daher nicht, eine Regelung zur Erhebung von Verbrauchsteuer auf gebrauchte Kraftfahrzeuge bei deren Verbringung in das Gebiet eines Mitgliedstaats einzuführen, wenn diese Steuer beim Zweiterwerb solcher Fahrzeuge, die sich bereits im Inland befinden und für die bei der erstmaligen Verbringung in das Gebiet des Mitgliedstaats Verbrauchsteuer gezahlt wurde, nicht unmittelbar zu entrichten ist, sofern diese Regelung im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich zieht.

Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die fragliche Regelung insgesamt so ausgelegt werden kann, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung über die Verbringung eines Fahrzeugs ins Inland nicht mit dem Grenzübertritt verbunden ist, sondern vielmehr mit der nachfolgenden Festsetzung der Höhe der Verbrauchsteuer zum Zeitpunkt des Entstehens der Zahlungspflicht. Auch wenn nämlich die Erklärung aus Anlass des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Fahrzeugs und deshalb anlässlich eines Grenzübertritts vorzunehmen wäre, wäre diese Förmlichkeit dennoch nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12 an den „Grenzübertritt“ gebunden, sondern an die Verpflichtung zur Entrichtung der Verbrauchsteuer. Denn in diesem Fall würde mit dieser Anmeldung bezweckt, die Begleichung der sich aus der Akzise ergebenden Abgabenschuld zu gewährleisten, und wäre daher die Förmlichkeit an den Entstehungstatbestand der Abgabe gebunden.

(vgl. Randnrn. 27-28, Tenor 1)

2. Art. 110 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass in einen Mitgliedstaat eingeführte Gebrauchtfahrzeuge und dort bereits zugelassene Gebrauchtfahrzeuge, die als Neufahrzeuge in diesen Staat eingeführt wurden, unabhängig von deren Ursprung als gleichartige Waren anzusehen sind.

(vgl. Randnr. 33, Tenor 2)

3. Art. 110 Abs. 1 AEUV steht einer unterschiedlichen Regelung der Erhebung von Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge durch einen Mitgliedstaat entgegen, sofern danach aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge anders belastet werden, als die in diesem Staat bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeuge, die als Neufahrzeuge dorthin eingeführt wurden.

Insbesondere ermöglicht die Regelung der Erhebung von Verbrauchsteuer, die bei der Berechnung der Verbrauchsteuer auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge weder dem Herstellungsjahr noch dem Kilometerstand dieser Fahrzeuge zum Zeitpunkt ihrer Verbringung ins Inland Rechnung trägt, sondern vorsieht, dass die Besteuerungsgrundlage und der Verbrauchsteuersatz ausschließlich anhand der Motorleistung berechnet werden, bei der es sich um ein feststehendes Merkmal eines Kraftfahrzeugs handelt, das von dessen tatsächlichem Verschleiß unabhängig ist, während die Besteuerung gebrauchter Kraftfahrzeuge anderen Modalitäten folgt als die Besteuerung von Neufahrzeugen, keine neutrale Berechnung der Verbrauchsteuer auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge. Berücksichtigt man, dass die Verbrauchsteuer nach dieser Regelung die eingeführte Ware nur einmal belastet, ist die Berechnung der Verbrauchsteuer bei Neufahrzeugen unabänderlich günstiger als bei Gebrauchtwagen. Da die in diesem Mitgliedstaat bereits im Verkehr befindlichen Gebrauchtfahrzeuge, d. h. die Fahrzeuge, die als Neufahrzeuge eingeführt wurden, zum Zeitpunkt ihrer Ankunft dort als Neufahrzeuge besteuert werden, ist es verhältnismäßig teurer, aus einem anderen Mitgliedstaat ein Gebrauchtfahrzeug einzuführen, als ein Fahrzeug gleichen Typs mit gleicher Motorleistung und gleichem Kilometerstand, also gleichem Verschleiß, in diesem Mitgliedstaat zu erwerben, was die Entscheidung der Verbraucher beeinflussen kann.

(vgl. Randnrn. 43-47, Tenor 3)