SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
YVES BOT
vom 27. Januar 2011(1)
Rechtssache C‑511/09 P
Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg. Co. Ltd
gegen
Rat der Europäischen Union
„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhr von Hebelmechaniken in Bogenform mit Ursprung in der Volksrepublik China – Einfuhren aus Staaten ohne Marktwirtschaft – Normalwert ab Werk – Gerechter Vergleich – Anpassung des Ausfuhrpreises“
1. Das vorliegende Rechtsmittel betrifft die Rechtsvorschriften, die bei der Berechnung von Antidumpingzöllen für den Fall gelten, dass das betreffende Erzeugnis aus einem Staat eingeführt wird, der keine Marktwirtschaft hat.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(2) ermächtigt die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union, finanzielle Sanktionen gegenüber einem Unternehmen zu ergreifen, dessen Einfuhren in die Europäische Gemeinschaft Gegenstand von Dumping sind, also schematisch gesehen zu einem Preis verkauft werden, der niedriger ist als der Preis, zu dem das Erzeugnis auf dem Binnenmarkt dieses Unternehmens verkauft wird.
3. Nach der Grundverordnung kann eine solche Praktik nur geahndet werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich erstens, dass das betreffende Erzeugnis in der Gemeinschaft zu einem Preis verkauft wird, der unter seinem sogenannten Normalwert liegt, und zweitens, dass diese Praktik der Gemeinschaft einen Schaden zufügt.
4. Die Prüfung der ersten Voraussetzung erfordert es mithin, den Preis, zu dem das betreffende Erzeugnis in der Gemeinschaft verkauft wird, d. h. den Ausfuhrpreis, mit seinem Normalwert zu vergleichen. Dieser Vergleich setzt voraus, dass vorab jeder dieser beiden Werte ermittelt wird. Die bei dieser Berechnung anzuwendenden Kriterien sind in der Grundverordnung festgelegt.
5. Der Normalwert entspricht grundsätzlich dem Preis, zu dem das betreffende Erzeugnis im Ausfuhrland in den Verkehr gebracht wird. Wenn jedoch dieser Preis nicht in Erfahrung gebracht oder herangezogen werden kann, weil das Unternehmen das betreffende Erzeugnis in seinem eigenen Staat nicht vertreibt oder dieser keine Marktwirtschaft hat, sieht die Grundverordnung andere Kriterien vor, zu denen an letzter Stelle der in der Gemeinschaft für ein ähnliches Erzeugnis zu zahlende Preis gehört, berechnet unter Einschluss einer angemessenen Gewinnspanne.
6. Ferner schreibt die Grundverordnung einen gerechten, d. h. auf derselben Handelsstufe vorgenommenen Vergleich des Ausfuhrpreises und des Normalwerts vor.
7. In der vorliegenden Rechtssache wird über die Einhaltung dieser Voraussetzung gestritten.
8. Der Rat befand in seiner Verordnung (EG) Nr. 1136/2006(3), der endgültigen Verordnung zur Festlegung von Antidumpingzöllen gegen die Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg. Co. Ltd (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), dass der Normalwert des betreffenden Erzeugnisses angesichts des Fehlens anderer zutreffender Daten aufgrund der im Antidumpingantrag verfügbaren Angaben seitens der Gemeinschaftsindustrie ermittelt werden müsse. Er legte diesen Normalwert also anhand der Herstellungs‑, Verwaltungs‑ und Gemeinkosten von Gemeinschaftserzeugern einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne fest.
9. Bei dieser Berechnung zog er indessen einen den Direktvertriebskosten entsprechenden Teil deshalb ab, weil die Rechtsmittelführerin ihre sämtlichen Erzeugnisse sowohl im Staat ihrer Niederlassung als auch bei der Ausfuhr über „verbundene Unternehmen“ absetze, d. h. Unternehmen, bei denen sie Hauptaktionär sei und die ihr Hauptaktionär seien.
10. Der Ausfuhrpreis wiederum wurde anhand des Preises des Verkaufs des Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt durch die verbundenen Unternehmen ermittelt. Um Ausfuhrpreis und Normalwert auf derselben Handelsstufe zu vergleichen, d. h., wenn das Erzeugnis die Produktionskette der Rechtsmittelführerin verlässt, nahm der Rat Berichtigungen für Unterschiede vor, er zog also den Prozentsatz ab, der den Vertriebskosten und den Gewinnen der verbundenen Unternehmen entspricht.
11. Mit seinem Urteil vom 23. September 2009, Dongguan Nanzha Leco Stationery/Rat(4), hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die endgültige Verordnung abgewiesen. Es hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass die Anpassung des Ausfuhrpreises durch den Rat der Grundverordnung entspreche.
12. Dieser Standpunkt wird mit dem vorliegenden Rechtsmittel angefochten. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht mit seiner Annahme, dass der Normalwert der Stufe entspreche, auf der die Erzeugnisse ihre Produktionskette verließen, einen Rechtsfehler begangen habe. Dieser Normalwert müsse nach der Grundverordnung notwendig dem Preis entsprechen, zu dem das entsprechende Erzeugnis auf seinem Binnenmarkt zum Verkauf angeboten würde, wenn es sich dabei um eine Marktwirtschaft handele.
13. Folglich müssten Normalwert und Ausfuhrpreis auf der Stufe verglichen werden, auf der das Erzeugnis erstmals an einen unabhängigen Marktteilnehmer verkauft werde, d. h. auf der Stufe des Verkaufs durch das letzte verbundene Unternehmen.
14. Die Rechtsmittelführerin leitet hieraus ab, dass das Gericht mit seiner Entscheidung, dass die Anpassung des Ausfuhrpreises, bei dem die Vertriebskosten auf dem Gemeinschaftsmarkt abgezogen worden seien, den Vorschriften der Grundverordnung entspreche, die die Pflicht zu einem gerechten Vergleich enthalte, ebenfalls einen Rechtsfehler begangen habe.
15. In meinen Schlussanträgen werde ich erläutern, warum das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen werden sollte.
16. Ich werde darlegen, dass das Rechtsmittel nicht darauf abzielt, die Würdigung durch das Gericht, wonach der Normalwert entsprechend den Vorschriften der Grundverordnung berechnet worden sei, in Frage zu stellen. Mit ihrem Rechtsmittel macht die Rechtsmittelführerin lediglich geltend, dass das Gericht mit seiner Auffassung, dass dieser Normalwert der Stufe entspreche, auf der das Erzeugnis die Produktionskette der Rechtsmittelführerin verlasse, so dass die Anpassung des Ausfuhrpreises durch den Rat dem Erfordernis der Vornahme eines gerechten Vergleichs entspreche, einen Rechtsfehler begangen habe.
17. Ich werde den Standpunkt vertreten, dass die Rechtsmittelführerin, wenn sie die Rechtmäßigkeit der Berechnung des Normalwerts nicht beanstandet und wenn feststeht, dass dieser Normalwert so festgelegt worden ist, dass er dem Wert des Erzeugnisses auf der Stufe entspricht, auf der es die Produktionskette der Rechtsmittelführerin verlässt, diese dem Rat nicht vorwerfen kann, beim Ausfuhrpreis eine Anpassung vorgenommen zu haben, die diesen auf die gleiche Stufe führen soll, d. h. auf die Stufe vor Eingreifen der verbundenen Unternehmen, die dieses Erzeugnis vertreiben.
18. Aus diesem Grund werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, zu entscheiden, dass das Gericht mit seiner Auffassung, dass die streitige Anpassung der Grundverordnung entsprach, keinen Rechtsfehler begangen hat.
I – Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen
A – Die Grundverordnung
19. Art. 2 Abs. 1 bis 7 der Grundverordnung definiert den Normalwert eines Erzeugnisses, das gedumpt sein soll. Es heißt dort:
„(1) Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.
…
(3) Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind. …
…
(7) a) Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft … erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.
…
b) In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Russischen Föderation, der Volksrepublik China, der Ukraine, Vietnam, Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO [Welthandelsorganisation] sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.
…“
20. Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung sieht vor:
„Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.“
21. Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung bestimmt:
„Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:
…
i) Provisionen
Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden. Als ‚Provision‘ gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.
…“
B – Sachverhalt und endgültige Verordnung
22. Sachverhalt und Inhalt der endgültigen Verordnung werden in den Randnrn. 8 bis 24 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt.
23. Die Rechtsmittelführerin ist eine Gesellschaft chinesischen Rechts mit Sitz in Dongguan (China). Sie stellt Hebelmechaniken in Bogenform(5) her, die dazu dienen, Blätter in Schnellhefter oder Ordner einzufügen.
24. Die Rechtsmittelführerin verkauft ihre gesamte Produktion an World Wide Stationery Ltd(6); zwischengeschaltet ist die Leco Stationery Manufacturing Co. Ltd(7), die ihre Hauptaktionärin ist; WWS und LECO haben ihren Sitz in Hongkong (China). WWS verkauft dann die Produktion der Rechtsmittelführerin an Kunden des chinesischen Marktes und auch außerhalb von China durch Ausfuhr dieser Produktion in die Gemeinschaft und in andere Drittstaaten.
25. Am 11. März 2005 erhielt die Kommission eine Beschwerde von drei Gemeinschaftsherstellern, auf die zusammen mehr als 50 % der Gesamtproduktion von HMB innerhalb der Gemeinschaft entfallen. Die Beschwerde wurde von der IML Industria Meccanica Lombarda Srl unterstützt.
26. Am 28. April 2005 wurde gemäß Art. 5 der Grundverordnung eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von HMB mit Ursprung in der Volksrepublik China im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(8).
27. Während dieses Untersuchungsverfahrens legte die Rechtsmittelführerin einen Antrag vor, um gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung als Unternehmen anerkannt zu werden, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeitet, sowie hilfsweise gemäß Art. 9 Abs. 5 dieser Verordnung einen Antrag auf individuelle Behandlung (Annahme von Verpflichtungen). Die Kommission lehnte den ersten Antrag ab und entsprach dem zweiten.
28. Im Rahmen der Untersuchung führte die Kommission keinen Kontrollbesuch bei Dongguan oder in Hongkong durch.
29. Am 26. Januar 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 134/2006, mit der ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde(9). Diese Verordnung legte ab dem 28. Januar 2006 einen vorläufigen Antidumpingzoll von 33,3 % für die Einfuhr von durch die Rechtsmittelführerin hergestellten HMB und von 48,1 % für alle anderen Einfuhren von HMB aus China fest.
30. Der Normalwert der HMB für Hersteller/Exporteure, die wie die Rechtsmittelführerin nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeiten, wurde gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung anhand der geprüften Angaben ermittelt, die ein Hersteller mit Sitz in einem vergleichbaren Staat übermittelt hatte. In dieser Hinsicht entschied die Kommission vorläufig, dass Iran die geeignetste Wahl sei.
31. Der Ausfuhrpreis für HMB bei Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft durch Exporteure mit Sonderbehandlung, die unter Einschaltung verbundener Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden, wurde gemäß Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise beim Wiederverkauf an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft ermittelt. Der Ausfuhrpreis insbesondere für HMB der Rechtsmittelführerin wurde auf der Grundlage der von WWS beim ersten unabhängigen Kunden in der Gemeinschaft angewandten Preis ermittelt, mit einem Abzug von 12,6 % für bestimmte Kosten zwischen Werk und Grenze der Gemeinschaft wie Transport, Versicherung, Wartung usw.
32. In Randnr. 17 des angefochtenen Urteils legt das Gericht dar:
„Nach der vorläufigen Verordnung wurde der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe vorgenommen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Bei der [Rechtsmittelführerin] wurde gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung eine Anpassung durchgeführt, da die Ausfuhrverkäufe unter Einschaltung eines verbundenen Unternehmens mit Sitz in einem anderen als dem betroffenen Land oder außerhalb der Gemeinschaft erfolgt waren. Diese Anpassung erfolgte durch Abzug von 18,6 % vom Ausfuhrpreis der HMB für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten von WWS, von 1,8 % für diese Kosten von LECO und 5 % für eine gebührende Gewinnspanne dieser beiden Unternehmen.“
33. Am 24. Juli 2006 erließ der Rat die endgültige Verordnung, in der die endgültige Dumpingspanne für die Rechtsmittelführerin auf 27,1 % und für die anderen Hersteller auf 47,4 % festgelegt wurde.
34. Bei der Berechnung des Normalwerts der HMB stellte der Rat in der endgültigen Verordnung fest, dass nach weiterer Auswertung aller Angaben des Herstellers in Iran der Schluss gezogen werden müsse, dass die Angaben unvollständig und/oder widersprüchlich seien und daher zur Bestimmung des endgültigen Normalwerts der HMB nicht herangezogen werden könnten. Daher wurde nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung auf eine andere angemessene Grundlage für die Berechnung des Normalwerts zurückgegriffen. Hierzu heißt es in der endgültigen Verordnung, dass wegen fehlender Angaben zu anderen Drittländern, in denen HMB gefertigt werden, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stammenden Daten aus dem Antrag als am besten geeignete Grundlage für die Berechnung des endgültigen Normalwerts der HMB angesehen würden. Ferner lässt sich der endgültigen Verordnung entnehmen, dass Berichtigungen vorgenommen wurden, um bestimmten, während der Untersuchung angefallenen und überprüften Daten Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf Rohstoffpreise und Frachtkosten.
35. Der Ausfuhrpreis wurde nach der Methode ermittelt, die in der vorläufigen Verordnung dargestellt ist.
36. Das Gericht fährt in Randnr. 24 des angefochtenen Urteils fort:
„Nach der endgültigen Verordnung wurde der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ab Werk und auf derselben Handelsstufe vorgenommen. Um einen gerechten Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis bei der [Rechtsmittelführerin] zu ermöglichen, wurde entgegen ihrer ersten Behauptung im Schreiben vom 3. März 2006 die Anpassung des Ausfuhrpreises von WWS gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung beibehalten. Die Gemeinschaftsorgane haben ihren Standpunkt bekräftigt, wonach die Beziehung zwischen der [Rechtsmittelführerin] einerseits und LECO und WWS andererseits mit der eines auf Provisionsgrundlage arbeitenden Vertreters zu vergleichen sei. Gleichwohl hat die Überprüfung der zweiten Behauptung der [Rechtsmittelführerin] im Schreiben vom 3. März 2006, dass eine doppelte Berücksichtigung bestimmter Vertriebskosten von LECO und WWS vorliege, einen Flüchtigkeitsfehler bei der Berechnung dieser Kosten ergeben. Das hat zur Herabsetzung des Abzugs für Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten von WWS von 18,6 % auf 3,2 % geführt. Letztlich hat die Anpassung durch die Organe zu einem Abzug von 3,2 % vom Ausfuhrpreis insbesondere für Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und sonstige Gemeinkosten von WWS, von 1,8 % für die von LECO und von 5 % für die Gewinnspanne beider Unternehmen geführt.“
C – Die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils
37. Mit Klageschrift, die am 19. Oktober 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung, soweit diese für sie gilt, und auf Verurteilung des Rates in die Kosten.
38. Sie stützte ihre Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund machte sie in dessen erstem Teil geltend, dass die endgültige Verordnung gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoße, weil die Organe den Normalwert und den Ausfuhrpreis der HMB auf verschiedenen Handelsstufen verglichen hätten.
39. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin und die entsprechenden Gründe des Gerichts finden sich in den Randnrn. 34 bis 53 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lauten:
„Zum ersten Teil des Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung
– Vorbringen der Parteien
34 Die [Rechtsmittelführerin] macht im Kern geltend, dass die Organe, als sie eine Bereinigung des Ausfuhrpreises für die von der [Rechtsmittelführerin] hergestellten HMB um die Direktvertriebs‑, Verwaltungs‑ und sonstigen Gemeinkosten sowie die Gewinne von LECO und WWS vorgenommen hätten, Normalwert und Ausfuhrpreis auf verschiedenen Handelsstufen verglichen und damit gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen hätten.
35 Die [Rechtsmittelführerin] weist zunächst darauf hin, dass der Normalwert der HMB nach der Grundverordnung auf der Grundlage der in der Beschwerde verfügbaren Daten der Gemeinschaftsindustrie ermittelt worden sei. Sie macht insoweit geltend, dass diese Ermittlung anhand der Grundsätze der Grundverordnung und insbesondere der in Art. 2 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung genannten Grundsätze hätte stattfinden müssen. Nach diesen Vorschriften müsse der Normalwert der Erzeugnisse den Preisen der auf dem Binnenmarkt vertriebenen Waren entsprechen, was letztlich einen Betrag ergebe, der über den um Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und andere Gemeinkosten erhöhten Herstellungskosten liege.
36 Hierfür beruft sich die [Rechtsmittelführerin] auf das Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat (250/85, Slg. 1988, 5683, Randnrn. 15 bis 18), in dem dieser zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Berechnung des Normalwerts den Verkaufspreis eines Erzeugnisses ermitteln solle, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Herkunfts- oder Ausfuhrland verkauft würde. Die [Rechtsmittelführerin] weist insoweit darauf hin, dass der Verkaufspreis der HMB, die sie auf dem chinesischen Markt herstelle, den Ausgangspreis für WWS darstelle, weil WWS, wie sie in den verschiedenen Spalten des Fragebogens angegeben habe, den ihr die Kommission bei der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens zugesandt habe, ihre gesamte Erzeugung vertreibe, gleichgültig, ob sie für China oder für die Ausfuhr bestimmt sei.
37 Daraus folge, dass die Anpassung der Ausfuhrpreise von WWS durch die Organe aufgrund von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung, d. h. der Abzug einer Spanne von 5 % für Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und andere Gemeinkosten und von 5 % für die Gewinne von LECO und WWS diese Preis auf eine Stufe gebracht habe, der derjenigen entspreche, auf der sie sich am Ende der Produktionskette in China befunden, bevor sie also Vertriebskosten enthalten hätten.
38 Schließlich bringt die [Rechtsmittelführerin] vor, dass die Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und anderen Gemeinkosten von WWS von den Organen bei der Ermittlung des Normalwerts nicht nur auf ihre Ausfuhr‑, sondern auch auf ihre Vertriebstätigkeiten in China hätten angerechnet werden müssen. Außerdem habe sie keine Vertriebskosten in China, weil sie sich darauf beschränke, dort auf Nachfrage von WWS zu erzeugen.
39 Der Rat sowie die Kommission und die weiteren Streithelferinnen treten dem Vorbringen der [Rechtsmittelführerin] entgegen.
– Würdigung durch das Gericht
40 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichtshofs vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnr. 40, und des Gerichts vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat, T‑221/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
41 Außerdem entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnrn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T‑300/03, Slg. 2006, II‑3911, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese beschränkte gerichtliche Kontrolle gilt insbesondere für die Entscheidung zwischen den verschiedenen Berechnungsmethoden für die Dumpingspanne sowie die Bestimmung des Normalwerts einer Ware (vgl. Urteil Ikea Wholesale, in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Nach der Rechtsprechung kann sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung nach eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen (Urteil des Gerichts vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T‑88/98, Slg. 2002, II‑4897, Randnr. 94). Das bedeutet mit anderen Worten, dass die Anpassung bezweckt, die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis eines Erzeugnisses wiederherzustellen, so dass die Anpassung, wenn sie sachgerecht durchgeführt worden ist, im Ergebnis die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wiederherstellt. Das bedeutet wiederum, dass, wenn die Anpassung nicht sachgerecht vorgenommen wurde, zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis eine Asymmetrie entsteht (Urteil des Gerichts vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T‑249/06, [Slg. 2009, II‑383,] Randnrn. 194 und 195).
43 In diesem Rahmen hat das Gericht zu prüfen, ob die von den Organen gewählte Stufe des Vergleichs bei der Bestimmung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises berücksichtigt worden ist, und dann zu untersuchen, ob die vorgenommene Anpassung im Ergebnis die Symmetrie zwischen diesen beiden Faktoren wiederhergestellt oder im Gegenteil zu einem Vergleich auf unterschiedlichen Handelsstufen geführt hat.
44 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem 22. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung, dass der Normalwert und der Ausfuhrpreis für HMB aus China auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen wurden, nämlich auf Ab-Werk-Basis. Was insbesondere die von der [Rechtsmittelführerin] hergestellten HMB angeht, wird im Schreiben vom 3. Juli 2006 klargestellt, dass sowohl der Normalwert als auch der Ausfuhrpreis dieser Erzeugnisse vor der Einbeziehung eines möglicherweise zwischengeschalteten Wirtschaftsteilnehmers in den Vertriebsvorgang bestimmt wurden, d. h. vor der Einbeziehung von LECO und WWS in den Vertrieb der HMB der [Rechtsmittelführerin].
45 Was sodann zum einen den Ausfuhrpreis betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die [Rechtsmittelführerin] nicht bestreitet, dass seine Berechnung entsprechend Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung erfolgt ist. Sie räumt nämlich wie die Organe ein, dass der Ausfuhrpreis ihrer HMB den Preisen entspricht, die von WWS gegenüber unabhängigen Kunden auf dem Gemeinschaftsmarkt angewandt wurden, wie im 21. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung und durch die dortige Verweisung auf den 41. und 42. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung festgelegt wurde.
46 Was zum anderen den Normalwert betrifft, ist die [Rechtsmittelführerin] hingegen der Ansicht, dass dieser Wert gemäß Art. 2 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung hätte ermittelt werden und damit dem Preis ihrer HMB hätte entsprechen müssen, wie er von WWS auf dem chinesischen Binnenmarkt praktiziert werde.
47 Insoweit ist daran zu erinnern, dass aus der Fassung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung abzuleiten ist, dass die Bestimmung des Normalwerts von Erzeugnissen aus China in Anwendung der in Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung genannten Regeln auf spezielle Einzelfälle beschränkt ist, in denen die betreffenden Hersteller jeweils für sich einen ordnungsgemäß begründeten Antrag entsprechend den in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c genannten Kriterien und Verfahren vorgelegt haben, um nachzuweisen, dass marktwirtschaftliche Bedingungen für sie überwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Yankon/Rat, T‑255/01, Slg. 2003, II‑4741, Randnr. 40).
48 Im vorliegenden Fall ist indessen festzustellen, dass nach dem 14. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung der Antrag der [Rechtsmittelführerin] gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung zurückgewiesen wurde. Mithin konnte der Normalwert der HMB der [Rechtsmittelführerin] nicht entsprechend den Preisen für diese Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der [Rechtsmittelführerin], d. h. den von WWS auf dem chinesischen Markt praktizierten Preisen, festgelegt werden, weil festgestellt worden war, dass sie nicht Gegenstand normaler Handelsgeschäfte waren.
49 Zudem geht der Verweis der [Rechtsmittelführerin] auf die Randnrn. 15 bis 18 des Urteils Brother Industries/Rat (oben in Randnr. 36 angeführt) im vorliegenden Fall fehl. In diesem Urteil ist der Gerichtshof nämlich zwar davon ausgegangen, dass die Organe zu Recht den Normalwert der Einfuhren aus Japan anhand der Wiederverkaufspreise des Vertreibers auf dem Inlandsmarkt ermittelt hatten, dieser Standpunkt war jedoch darauf gegründet, dass Japan ein Land mit Marktwirtschaft war.
50 Weiterhin ist festzustellen, dass nach dem 17. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung auf eine andere angemessene Berechnungsgrundlage für den Normalwert der von der [Rechtsmittelführerin] hergestellten HMB zurückgegriffen wurde. Nach der Rechtsprechung bezweckt diese Vorschrift, die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten zu verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf dem Markt wirkenden Kräfte sind (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C‑305/86 und C‑160/87, Slg. 1990, I‑2945, Randnr. 26, und vom 22. Oktober 1991, Nölle, C‑16/90, Slg. 1991, I‑5163, Randnr. 10). Für die HMB der [Rechtsmittelführerin] ergibt sich aus dem Schreiben vom 3. Juli 2006, dass der Normalwert anhand der Herstellungs‑, Verwaltungs‑ und anderer Gemeinkosten vergleichbarer Gemeinschaftshersteller sowie einer Schätzung eines angemessenen Gewinns berechnet wurde. Dagegen konnten in diese Berechnung keine Direktvertriebskosten einbezogen werden, weil mit dem Vertrieb der Erzeugnisse der [Rechtsmittelführerin], wie diese mehrfach in dem der Kommission während der Untersuchung übersandten Fragebogen und in dem Schreiben vom 5. Juni 2006 einräumt, LECO und WWS betraut waren.
51 Aus der Art und Weise der Berechnung des Normalwerts der HMB der [Rechtsmittelführerin] und insbesondere aus der Nichteinbeziehung der Vertriebskosten in diese Berechnung folgt mithin, dass ein Ungleichgewicht beim Vergleich des Normalwerts und des Ausfuhrpreises der HMB der [Rechtsmittelführerin] entstanden wäre, wenn die Organe nicht aufgrund von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung eine Anpassung in Form des Abzugs der Kosten des Vertriebs der HMB der [Rechtsmittelführerin] auf dem Gemeinschaftsmarkt vom Ausfuhrpreis vorgenommen hätten.
52 Folglich ist festzustellen, dass die Organe mit der Anpassung des Ausfuhrpreises der von der [Rechtsmittelführerin] hergestellten HMB gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung keine offensichtliche Fehlbeurteilung vorgenommen haben.
53 Demnach ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.“
40. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen und die Rechtsmittelführerin verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Streithelferinnen IML Industria Meccanica Lombarda Srl, Interkov spol. s r.o., MI.ME.CA. Srl und NIKO – kovinarsko podjetje, d.d., Železniki, zu tragen.
II – Das Rechtsmittel
A – Die Anträge
41. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als mit diesem der erste Teil ihres ersten Klagegrundes zurückgewiesen und sie verurteilt wird, die Kosten des Rates und der Streithelferinnen zu tragen.
42. Sie beantragt ebenfalls die Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung, soweit mit dieser ein Zoll auf die von ihr hergestellten HMB eingeführt wird, der über dem Zoll liegt, der ohne die streitige Anpassung des Ausfuhrpreises zu erheben wäre.
43. Der Rat beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise die Abweisung der Klage. Er beantragt ferner, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
B – Vorbringen der Parteien
1. Die Rechtsmittelführerin
44. Zur Stützung ihres Rechtsmittels beruft sich die Rechtsmittelführerin auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und die Verkennung des Begriffs „Normalwert“ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung geltend macht.
45. Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht in dem angefochtenen Urteil dem Begriff „Normalwert“ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung nicht die richtige rechtliche Wirkung beigemessen habe.
46. In diesem Urteil werde mehrfach eingeräumt, dass die Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten von LECO und WWS in Hongkong Kosten seien, die für die Verkäufe zur Ausfuhr und in China entstanden seien, und es werde nicht in Frage gestellt, dass sie in China keine Vertriebskosten habe.
47. Die Rechtsmittelführerin unterstreicht, dass das Gericht in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils anerkenne, dass der Normalwert anhand der Herstellungs- und der Verwaltungskosten sowie anderer Gemeinkosten vergleichbarer Gemeinschaftshersteller und aufgrund einer Schätzung eines angemessenen Gewinns berechnet worden sei.
48. Das Gericht weise in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils auch darauf hin, dass „in diese Berechnung keine Direktvertriebskosten [hätten] einbezogen werden können, weil mit dem Vertrieb der Erzeugnisse der [Rechtsmittelführerin], wie diese mehrfach in dem der Kommission während der Untersuchung übersandten Fragebogen und in dem Schreiben vom 5. Juni 2006 einräumt, LECO und WWS betraut waren“.
49. Damit habe das Gericht einen Beurteilungsfehler begangen, und zwar aus zwei Gründen.
50. Zum einen habe der Umstand, dass LECO und WWS mit der Aufgabe des Vertriebs der Erzeugnisse der Rechtsmittelführerin betraut gewesen seien, keinerlei Beziehung zu der Ermittlung des Normalwerts, weil dieser Wert ein analoger Normalwert und mithin nicht auf die Kosten der Rechtsmittelführerin gestützt sei.
51. Zum anderen sei die Feststellung, dass LECO und WWS mit dem Vertrieb der Erzeugnisse der Rechtsmittelführerin betraut gewesen seien, maßgebend für die Ermittlung der Stufe im Vertriebskreislauf der Rechtsmittelführerin, für die der aufgrund von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ermittelte Normalwert ein wirklicher analoger Normalwert sei.
52. Das Gericht habe bei der Untersuchung dieser Frage in den Randnrn. 46 bis 48 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug falsch verstanden.
53. So habe die Rechtsmittelführerin entgegen der Feststellung des Gerichts in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils stets anerkannt, dass der Normalwert entsprechend Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ermittelt werden müsse. Um indessen die Stufe im Vertriebskreislauf der Rechtsmittelführerin zu ermitteln, der der analoge Normalwert entspreche, müsse Art. 2 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung geprüft werden.
54. Im Übrigen sei entgegen Randnr. 49 des angefochtenen Urteils das angeführte Urteil Brother Industries/Rat einschlägig, weil es zeige, dass ein nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ermittelter Normalwert einem Normalwert entsprechen müsse, der unter den Bedingungen einer Marktwirtschaft ermittelt worden sei, d. h. dem Preis entsprechen müsse, zu dem das Erzeugnis an die erste nicht verbundene Person geliefert werde. Er müsse daher alle Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten aller verbundenen Unternehmen umfassen, die an dem Vertrieb des Erzeugnisses beteiligt seien.
55. Daraus folge, dass, falls der Erzeuger in dem Staat ohne Marktwirtschaft verbundene Unternehmen habe, die das Erzeugnis auf dem Binnenmarkt absetzten, der gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ermittelte analoge Normalwert dem Normalwert der Wirtschaftseinheit des Erzeugers entsprechen müsse, d. h. dem Normalwert, zu dem das Erzeugnis erstmals an eine nicht verbundene Person geliefert werde. In ihrem Fall entspreche diese Stufe der Stufe „ab WWS“.
56. In Randnr. 44 des angefochtenen Urteils treffe das Gericht aber eine Feststellung, die im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung stehe, weil es annehme, dass der analoge Normalwert der Stufe entspreche, auf der die Erzeugnisse die Produktionskette in China verließen.
57. Die Rechtsmittelführerin schließt daraus, dass das Gericht auch Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verkannt habe, indem es in Randnr. 51 a. E. und Randnr. 52 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Organe keinen offenbaren Beurteilungsfehler begangen hätten, als sie aufgrund dieser Vorschrift eine Anpassung des Ausfuhrpreises der HMB vorgenommen hätten, indem sie von diesem Preis die Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und sonstigen Gemeinkosten abgezogen hätten, die LECO und WWS bei Ausfuhrverkäufen entstanden seien.
2. Der Rat
58. Der Rat verweist darauf, dass der Normalwert auf der Stufe ab Werk anhand der Herstellungs‑, Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und sonstigen Gemeinkosten bis zu dem Zeitpunkt errechnet worden sei, zu dem die Erzeugnisse das Werk verlassen hätten, einschließlich eines angemessenen Gewinns.
59. Bei den Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten sei aufgrund der überprüften Daten aus der Gemeinschaftsindustrie deutlich geworden, dass ihr Gesamtbetrag sich auf etwa 16 % belaufe, von denen 5 % den Vertriebskosten entsprächen.
60. Da der Rechtsmittelführerin solche Kosten nicht entstünden, hätten die Organe in den errechneten Normalwert nur einen Betrag von etwa 11 % aufgenommen, im Wesentlichen für Verwaltungs- und Gemeinkosten.
61. Nach Ansicht des Rates ist der rechnerisch ermittelte Normalwert sachgerecht auf der Stufe ab Werk für ein Unternehmen ermittelt worden, das für seine Verkäufe auf dem Binnenmarkt keinerlei Direktvertriebskosten trage.
62. Er führt sodann aus, dass die Organe den Ausfuhrpreis anhand der von WWS fakturierten Preise für den ersten unabhängigen Kunden ermittelt hätten. Die Organe hätten allerdings gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung eine Anpassung des von der Rechtsmittelführerin angewandten Ausfuhrpreises vorgenommen, weil diese ihre Erzeugnisse nicht unmittelbar an unabhängige Kunden verkaufe, sondern ihre gesamten Ausfuhrverkäufe unter Einschaltung ihrer beiden verbundenen Vertriebsgesellschaften mit Sitz in Hongkong, LECO und WWS, durchführe. Die Organe seien zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verhältnis zwischen der Rechtsmittelführerin und ihren verbundenen Gesellschaften LECO und WWS mit dem zu einem Wirtschaftsteilnehmer verglichen werden könne, der auf der Grundlage von Provisionen arbeite.
63. Der Rat führt aus, dass die Rechtsmittelführerin in dem Verfahren beim Gericht der Anpassung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung widersprochen, aber nicht bestritten habe, dass ihr Verhältnis zu LECO und WWS mit dem zu einem Wirtschaftsteilnehmer verglichen werden könne, der auf der Grundlage von Provisionen arbeite. Sie habe lediglich vorgebracht, dass die Anpassung nicht gerechtfertigt sei, weil LECO und WWS zugleich bei ihren Ausfuhrverkäufen und ihren Verkäufen auf dem chinesischen Binnenmarkt tätig würden.
64. Der Rat verweist darauf, dass er im Verfahren vor dem Gericht erläutert habe, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin aus zwei Gründen unzutreffend sei. Erstens hätten die Organe den Normalwert nicht aufgrund der von dieser in China praktizierten Verkaufspreise ermittelt, sondern gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung. Zweitens habe der rechnerisch ermittelte Normalwert, der für die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung festgestellt worden sei, keine Direktvertriebskosten enthalten. Es habe daher ein Unterschied bestanden zwischen dem Normalwert einerseits und dem Ausfuhrpreis andererseits, der aufgrund der von WWS dem ersten unabhängigen Kunden fakturierten Preise ermittelt worden sei. Der Normalwert schließe nur die Kosten auf der Stufe ab Werk der Rechtsmittelführerin ein, aber keine Direktvertriebskosten. Der Ausfuhrpreis habe auch die Gewinnspanne von LECO und WWS umfasst, die beide Aufgaben wahrgenommen hätten, die mit denen eines Wirtschaftsteilnehmers zu vergleichen seien, der auf Provisionsbasis arbeite. Um diesen Unterschied auszugleichen, sei die streitige Anpassung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung erfolgt.
65. Der Rat verweist darauf, dass das Gericht seinem Vorbringen in dem angefochtenen Urteil gefolgt sei. Die Rechtsbehauptung der Rechtsmittelführerin, dass das Gericht dem Begriff „Normalwert“ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung nicht die richtige rechtliche Wirkung beigemessen habe, sei somit unbegründet.
66. Die Behauptung der Rechtsmittelführerin, dass der Normalwert in der vorliegenden Sache der Stufe „ab WWS“ entspreche, berücksichtige in keiner Weise den unstreitigen Umstand, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert in diesem Fall keinerlei Vertriebskosten enthalte. Sie stelle außerdem eine unzulässige Rüge der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts dar.
67. Der Rat ergänzt, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem im Verfahren vor dem Gericht ausgeführten ersten Klagegrund nicht beanstandet habe, wie die Organe den gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert berechnet hätten. Insbesondere habe sie nicht vorgebracht, dass die Organe gegen diese Vorschrift oder gegen Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 1 bis 3 der Grundverordnung verstoßen hätten, weil sie die Vertriebskosten nicht in den rechnerisch ermittelten Normalwert einbezogen hätten.
68. Schließlich müsse auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung zurückgewiesen werden, weil sie sich ausschließlich auf die offensichtlich unzutreffende Behauptung stütze, dass der Normalwert der Stufe „ab WWS“ entspreche.
C – Würdigung
69. Mit dem Rat bin ich der Auffassung, dass das vorliegende Rechtsmittel aus Gründen zurückzuweisen ist, die zum einen mit dem Gegenstand des Rechtsmittels und zum anderen mit der den Organen durch Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung auferlegten Pflicht zusammenhängen, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, um zu einem gerechten Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis zu gelangen.
70. Was den ersten Punkt, den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels, angeht, ist meines Erachtens festzustellen, dass er eng begrenzt ist.
71. Die Rechtsmittelführerin macht nämlich mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund im Kern geltend, das Gericht habe mit seiner Annahme, dass der Normalwert auf der Stufe ermittelt worden sei, bei der die Erzeugnisse die Produktionskette der Rechtsmittelführerin verlassen, so dass eine Anpassung des Ausfuhrpreises gerechtfertigt gewesen sei, um diesen Wert und diesen Preis gerecht, d. h. auf derselben Handelsstufe, vergleichen zu können, einen Rechtsfehler begangen.
72. Mit ihrer Beschränkung auf diesen Rechtsmittelgrund zeigt die Rechtsmittelführerin zunächst, dass sie nicht dartun will, dass die tatsächliche Feststellung in Randnr. 44 des angefochtenen Urteils, wonach der Normalwert in der vorliegenden Sache vor Eingreifen eines in den Vertriebsprozess eingeschalteten Wirtschaftsteilnehmers ermittelt worden sei, d. h. vor dem Auftreten von LECO und WWS, nicht zutreffe. Es ist festzustellen, dass sie zu keinem Zeitpunkt mit ihrem Rechtsmittel geltend macht, dass diese Feststellung des Gerichts eine Entstellung des Sachverhalts darstelle.
73. Ferner stellt sie meines Erachtens auch nicht die rechtliche Würdigung des Gerichts in Frage, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert der HMB in der endgültigen Verordnung nach den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung berechnet worden sei.
74. Der Rat hat in seiner Klagebeantwortung vor dem Gericht die folgenden Einzelheiten zu den Berechnungsmodalitäten dieses Normalwerts genannt. Er hat dort in den Randnrn. 9 und 10 ausgeführt:
„9. Der rechnerisch ermittelte Normalwert wurde auf der Stufe ab Werk berechnet und bestand aus Herstellungs- und Vertriebs-, Verwaltungs‑ und anderen Gemeinkosten, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden, als die Erzeugnisse das Werk verließen, sowie einer Gewinnspanne in angemessener Höhe. Die Organe haben Beträge wie folgt ermittelt:
– Herstellungskosten: Die Organe haben die Rohstoffkosten (hauptsächlich Stahlblech, Stahlspulen, Galvanoplastik und Strom), die ungefähr zwei Drittel der gesamten Produktionskosten darstellen, auf der Grundlage der chinesischen Preise und der übrigen Daten in der Beschwerde und der verfügbaren Angaben der Hersteller in anderen potenziell ähnlichen Ländern ermittelt.
– Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten: Die Organe haben diese Kosten aufgrund der überprüften Angaben der Gemeinschaftsindustrie ermittelt, die auf einen Gesamtanteil für Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und sonstige Gemeinkosten von ungefähr 16 % hinwiesen. Davon haben die Organe indessen einen Anteil von 5 % für Vertriebskosten abgezogen, weil die Untersuchung gezeigt hat, dass die [Rechtsmittelführerin] keine Kosten dieser Art hatte. Die Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und sonstige Gemeinkosten beliefen sich somit auf ungefähr 11 %, die hauptsächlich auf Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten entfielen.
– Gewinn: Die Organe haben schließlich einen angemessenen Gewinn von 5 % hinzugefügt.
10. Demzufolge haben die Organe letztlich einen rechnerisch ermittelten Normalwert ab Werk für ein Unternehmen errechnet, das keinerlei Direktvertriebskosten auf seinem Inlandsmarkt trägt.“
75. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel, wie ich es verstehe und wie es auch vom Rat verstanden wird, zieht die Rechtsmittelführerin die Würdigung in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils nicht in Zweifel, wonach der Normalwert, da er keine Direktvertriebskosten enthalte, nach den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ermittelt worden sei.
76. Mit anderen Worten stellt die Rechtsmittelführerin mit dem vorliegenden Rechtsmittel den Betrag dieses Normalwerts nicht in Frage, insbesondere auch nicht, dass dieser Wert um 5 % für Direktvertriebskosten herabgesetzt worden ist.
77. Diese Analyse scheint dadurch bestätigt zu werden, dass die Rechtsmittelführerin mit den in ihrer Rechtsmittelschrift gestellten Anträgen den Gerichtshof ausdrücklich ersucht, die endgültige Verordnung, falls er das Rechtsmittel für begründet erklären und das angefochtene Urteil aufheben sollte, nur „insoweit [für nichtig zu erklären], als sie einen Antidumpingzoll für die von der [Rechtsmittelführerin] hergestellten HMB festlegt, der den Zollbetrag übersteigt, der fällig wäre, wenn die streitige Anpassung des Ausfuhrpreises nicht vorgenommen worden wäre.“
78. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel will die Rechtsmittelführerin mithin nur erreichen, dass die Herabsetzung des Ausfuhrpreises aufgrund der streitigen Anpassung für nichtig erklärt wird, und nicht etwa, dass die Antidumpingspanne aufgrund einer Neufestlegung von Normalwert und Ausfuhrpreis neu festgesetzt wird.
79. Zusammenfassend will also die Rechtsmittelführerin mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund, der als „Versäumnis, dem Begriff ‚Normalwert‘ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung die richtige rechtliche Wirkung beizumessen“ bezeichnet wird, nicht in Frage stellen, dass der Normalwert, der aufgrund des auf dem Gemeinschaftsmarkt zu zahlenden Preises für das betreffende Erzeugnis ermittelt wurde, um die Direktvertriebskosten bereinigt wurde.
80. Dieser Rechtsmittelgrund ist meines Erachtens in dem Sinne zu verstehen, dass das Gericht trotz des Abzugs dieser Kosten durch den Rat hätte befinden müssen, dass der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung und nach dem angeführten Urteil Brother Industries/Rat notwendig dem Preis entsprochen habe, zu dem die HMB auf dem chinesischen Markt vertrieben worden seien, wenn diese Vermarktung im Rahmen einer Marktwirtschaft stattgefunden hätte, und dass ein solcher Preis die Vertriebskosten der Unternehmen umfasse, die wie LECO und WWS den Vertrieb des Erzeugnisses sicherstellten, zumal diese Unternehmen zusammen mit dem Herstellerunternehmen ein und dieselbe Wirtschaftseinheit bilden.
81. Diesem Rechtsmittelgrund ist meines Erachtens nicht zu folgen.
82. Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Brother Industries/Rat entschieden, dass die Aufteilung von Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns nichts daran ändern kann, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, so dass der Normalwert des Erzeugnisses nicht anhand des Verkaufspreises zwischen der Hersteller‑ und der Vertriebsgesellschaft, sondern anhand des Verkaufspreises bestimmt werden muss, den Letztere einem unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer in Rechnung stellt.
83. Das hätte die Frage aufwerfen können, ob der Rat angesichts der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung und dieses Urteils berechtigt war, den rechnerisch ermittelten Normalwert der HMB um den Anteil der Direktvertriebskosten zu verringern, weil die Rechtsmittelführerin die Vertriebskosten für ihre Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt nicht selbst trug.
84. Diese Frage wird indessen, wie wir gesehen haben, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht aufgeworfen. Die Rechtsmittelführerin zieht, wie ich bereits gesagt habe, nicht in Zweifel, dass der Normalwert der HMB entsprechend Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung errechnet worden ist.
85. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, es sei noch einmal gesagt, geht allein dahin, dass das Gericht bei der Anwendung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung und des Urteils Brother Industries/Rat hätte befinden müssen, dass der Normalwert der Stufe entsprach, auf der die Erzeugnisse von WWS vertrieben werden.
86. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, weil es meines Erachtens unvollständig, ja widersprüchlich ist. Die Rechtsmittelführerin kann nicht geltend machen, dass das Gericht Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung verkannt habe, ohne dessen Würdigung, dass der Normalwert, soweit er die Direktvertriebskosten ausschließt, entsprechend dieser Vorschrift ermittelt worden sei, in Frage zu stellen.
87. Das Gericht konnte, entgegen der Annahme, die dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin zugrunde liegt, nicht außer Acht lassen, dass der Normalwert der HMB vom Rat auf der Stufe ermittelt worden war, auf der die Erzeugnisse die Produktionskette der Rechtsmittelführerin verlassen. Wenn es dann befand, dass eine solche Bewertung mit Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung im Einklang stand, musste es daraus bei der Prüfung der Beachtung des Erfordernisses nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, einen gerechten Vergleich vorzunehmen, alle Konsequenzen ziehen.
88. Damit komme ich zum zweiten Punkt meiner Überlegungen, der mit der Bedeutung des Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zusammenhängt.
89. Diese Vorschrift schreibt nämlich den Organen einen gerechten Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert vor; sie sieht ausdrücklich vor, dass dieser Vergleich, um diesem Erfordernis zu genügen, auf derselben Handelsstufe stattzufinden hat.
90. Da der Normalwert auf der Stufe ermittelt worden ist, auf der die HMB die Produktionskette der Rechtsmittelführerin verlassen, hat das Gericht mit seiner Annahme, dass die Anpassung des Ausfuhrpreises, bei der Kosten und Gewinne der Unternehmen, die den Vertrieb dieser Erzeugnisse sicherstellen, abgezogen wurden, Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung entsprachen, keinen Rechtsfehler begangen(10). Um nämlich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe vergleichen zu können, war es unumgänglich, den Ausfuhrpreis anzupassen und so den Preisanteil abzuziehen, der dem Tätigwerden der verbundenen Unternehmen entspricht, die den Vertrieb auf dem Gemeinschaftsmarkt sicherstellen.
91. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, das vorliegende Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.
92. Sollte der Gerichtshof meinen Standpunkt teilen, hat die Rechtsmittelführerin, da sie in diesem Rechtszug unterliegt, gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates zu tragen.
93. Die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, trägt gemäß Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.
III – Ergebnis
94. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
– das Rechtsmittel der Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg. Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. September 2009, Dongguan Nanzha Leco Stationery/Rat (T‑296/06), als unbegründet zurückzuweisen;
– der Dongguan Nanzha Leco Stationery Mfg. Co. Ltd ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union aufzuerlegen;
– der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
1 – Originalsprache: Französisch.
2 – Verordnung vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung).
3 – Verordnung vom 24. Juli 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 205, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung).
4 – T‑296/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil.
5 – Im Folgenden: HMB.
6 – Im Folgenden: WWS.
7 – Im Folgenden: LECO.
8 – ABl. C 103, S. 18.
9 – ABl. L 23, S. 13, im Folgenden: vorläufige Verordnung.
10 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1992, Sharp Corporation/Rat (C‑179/87, Slg. 1992, I‑1635, Randnrn. 16 bis 19).