18.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/21 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 24. Juni 2010 — Kronoply GmbH & Co. KG/Europäische Kommission
(Rechtssache C-117/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfeantrag, der auf die Änderung einer Beihilfe gerichtet ist, die dem begünstigten Unternehmen bereits gewährt und bei der Kommission nach vollständiger Durchführung des Investitionsvorhabens angemeldet wurde - Kriterien der Anreizwirkung und der Notwendigkeit)
2010/C 346/35
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kronoply GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross, V. Kreuschitz und T. Scharf)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission (T-162/06), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/262/EG der Kommission vom 21. September 2005 (ABl. L 94, S. 50), mit der die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Rechtsmittelführerin gewähren will, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, abgewiesen hat — Beihilfevorhaben, mit dem eine dem begünstigten Unternehmen früher gewährte Beihilfe geändert werden soll und das der Kommission nach der vollständigen Umsetzung des Investitionsvorhabens mit Hilfe der ursprünglich genehmigten Beihilfe mitgeteilt wird — Fehlerhafte Bewertung der Anreizwirkung und der Notwendigkeit der streitigen Beihilfe
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kronoply GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |