18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/21


Beschluss des Gerichtshofs vom 24. Juni 2010 — Kronoply GmbH & Co. KG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-117/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfeantrag, der auf die Änderung einer Beihilfe gerichtet ist, die dem begünstigten Unternehmen bereits gewährt und bei der Kommission nach vollständiger Durchführung des Investitionsvorhabens angemeldet wurde - Kriterien der Anreizwirkung und der Notwendigkeit)

2010/C 346/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kronoply GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross, V. Kreuschitz und T. Scharf)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission (T-162/06), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/262/EG der Kommission vom 21. September 2005 (ABl. L 94, S. 50), mit der die staatliche Beihilfe, die Deutschland der Rechtsmittelführerin gewähren will, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, abgewiesen hat — Beihilfevorhaben, mit dem eine dem begünstigten Unternehmen früher gewährte Beihilfe geändert werden soll und das der Kommission nach der vollständigen Umsetzung des Investitionsvorhabens mit Hilfe der ursprünglich genehmigten Beihilfe mitgeteilt wird — Fehlerhafte Bewertung der Anreizwirkung und der Notwendigkeit der streitigen Beihilfe

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Kronoply GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.