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21.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 31. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Aurubis Balgaria AD/Nachalnik na Mitnitsa Stolichna, vormals Nachalnik na Mitnitsa Sofia
(Rechtssache C-546/09) (1)
(Zollkodex - Zölle - Einfuhrzollschuld - Säumniszinsen - Zeitraum für die Erhebung von Säumniszinsen - Ausgleichszinsen)
2011/C 152/12
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Aurubis Balgaria AD
Beklagte: Nachalnik na Mitnitsa Stolichna, vormals Nachalnik na Mitnitsa Sofia
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Varhoven Administrativen Sad — Auslegung der Art. 214 Abs. 3, 222 Abs. 1 Buchst. a und 232 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 über die Einführung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) — Erhebung von Säumniszinsen durch die nationalen Behörden aus dem Betrag der zusätzlichen Zollschuld für den Zeitraum, der auf die ursprüngliche buchmäßige Erfassung der Zollschuld folgt — Erhebung von Ausgleichszinsen für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zollanmeldung und dem der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des geschuldeten Betrages — Möglichkeit einer Erhöhung bei der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Zollschuld in Höhe des Betrages der für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld und dem Zeitpunkt der nachträglichen buchmäßigen Erfassung berechneten Säumniszinsen
Tenor
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1. |
Art. 232 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 ist dahin auszulegen, dass Säumniszinsen auf den Betrag der noch einzuziehenden Zollabgaben nach dieser Bestimmung nur für den Zeitraum erhoben werden dürfen, der auf den Ablauf der Frist für die Begleichung dieses Betrags folgt. |
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2. |
Art. 214 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 1791/2006 ist in Ermangelung entsprechender Bestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden auf der Grundlage dieser Bestimmung beim Zollschuldner keine Ausgleichszinsen für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung und dem Zeitpunkt der nachträglichen buchmäßigen Erfassung erheben dürfen. |
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3. |
Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, verwehren es den nationalen Behörden, bei einer zollrechtlichen Zuwiderhandlung eine im nationalen Recht nicht ausdrücklich vorgesehene Sanktion zu verhängen. |