6.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/7


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — Marija Omejc/Republika Slovenija

(Rechtssache C-536/09) (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - Unmöglichmachen der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle - Begriff - Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt - Vertreter des Betriebsinhabers - Begriff)

(2011/C 232/11)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Upravno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Marija Omejc

Beklagte: Republika Slovenija

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Upravno sodišče Republike Slovenije — Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18) — Begriff des Unmöglichmachens der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle — Begriff des Vertreters des Betriebsinhabers, wenn der Betriebsinhaber nicht auf dem Hof wohnhaft ist

Tenor

1.

Der Ausdruck „die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht“ in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird.

2.

Die Ablehnung der betreffenden Beihilfeanträge im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 setzt nicht voraus, dass der Betriebsinhaber oder sein Vertreter von dem Teil der Vor-Ort-Kontrolle, der seine Mitwirkung erfordert, angemessen benachrichtigt wurde.

3.

Der Begriff des Vertreters in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass er bei Vor-Ort-Kontrollen jede volljährige geschäftsfähige Person erfasst, die auf dem Hof wohnt und der zumindest ein Teil der Bewirtschaftung des Hofes anvertraut wurde, sofern der Betriebsinhaber klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, sie mit seiner Vertretung zu betrauen, und sich damit verpflichtet hat, für jedes Tun und Unterlassen dieser Person einzustehen.

4.

Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt, dessen Inhaber er ist, nicht verpflichtet ist, einen Vertreter zu bestellen, der grundsätzlich jederzeit auf dem Hof erreichbar ist.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.