7.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. März 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto — Portugal) — Manuel Carvalho Ferreira Santos/Companhia Europeia de Seguros SA
(Rechtssache C-484/09) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für die Begrenzung - Schadensbeitrag - Kein Verschulden der Fahrer - Gefährdungshaftung)
2011/C 139/10
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal da Relação do Porto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Manuel Carvalho Ferreira Santos
Beklagte: Companhia Europeia de Seguros SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal da Relação Porto — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1), Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17) und Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33) — Regelung der Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen — Voraussetzungen für die Begrenzung des Anspruchs auf Schadensersatz durch die obligatorische Versicherung wegen des Beitrags eines der für einen Unfall verantwortlichen Fahrer zum Schaden — Kein Verschulden der beiden Fahrer — Gefährdungshaftung
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für den Fall, dass bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge Schäden entstanden sind, ohne dass einen der Fahrer ein Verschulden trifft, die Haftung für diese Schäden entsprechend dem Anteil aufteilt, zu dem die einzelnen Fahrzeuge zu den Schäden beigetragen haben, und bei Zweifeln in dieser Hinsicht festlegt, dass beide Fahrzeuge gleichermaßen zu den Schäden beigetragen haben.