20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/11


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. September 2010 — Evets Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-479/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke DANELECTRO - Bildmarke QWIK TUNE - Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Verlängerung der Markeneintragung)

2010/C 317/20

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evets Corp. (Prozessbevollmächtigter: S. Ryan, Solicitor)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. September 2009, Evets/HABM (verbundene Rechtssachen T-20/08 und T-21/08), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 603/2007–4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. November 2007 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass der von der Rechtsmittelführerin zwecks Wiedereinsetzung in ihre Rechte in Bezug auf die Verlängerung der Wortmarke „DANELECTRO“ gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung als nicht gestellt gilt — Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Verlängerung von Marken

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Evets Corp. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.