9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte di Appello di Firenze — Italien) — Tonina Enza Iaia, Andrea Moggio, Ugo Vassalle/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Università degli studi di Pisa

(Rechtssache C-452/09) (1)

(Richtlinie 82/76/EWG - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Erwerb des Facharztdiploms - Vergütung während der Weiterbildungszeit - Fünfjährige Verjährung des Anspruchs auf Zahlung wiederkehrender Bezüge)

2011/C 204/15

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte di Appello di Firenze

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tonina Enza Iaia, Andrea Moggio, Ugo Vassalle

Beklagte: Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Università degli studi di Pisa

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Corte di Appello di Firenze — Auslegung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 43, S. 21) — Ausbildung von Fachärzten — Anspruch auf eine angemessene Entlohnung während der Ausbildungszeit — Unmittelbare Wirkung bei Nichtumsetzung der Richtlinie — Möglichkeit des Staates, gegen einen aus der Richtlinie abgeleiteten Anspruch für die Zeit vor dem Erlass des ersten Umsetzungsgesetzes einzuwenden, er sei wegen Ablaufs der fünfjährigen oder zehnjährigen Verjährungsfrist erloschen

Tenor

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es dem nicht entgegensteht, dass sich ein Mitgliedstaat gegenüber der von einem Einzelnen zur Wahrung der Rechte aus einer Richtlinie erhobenen Klage auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist beruft, obwohl er die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, sofern er nicht durch sein Verhalten die Verspätung der Klage verursacht hat. Die Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof ist für den Beginn der Verjährungsfrist unerheblich, wenn dieser Verstoß außer Zweifel steht.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.10.