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21.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. März 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-435/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Auswahlkriterien - Festlegung der Schwellenwerte - Größe des Projekts)
2011/C 152/10
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek, J.-B. Laignelot und C. ten Dam)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: T. Materne)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht ordnungsgemäße und unvollständige Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EWG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung — Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III (Flämische Gemeinschaft), Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 8 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b (Wallonische Region) und Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III (Region Brüssel-Hauptstadt) — Schwellenwerte und Kriterien
Tenor
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1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, dass nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um
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2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |