21.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. März 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-435/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Auswahlkriterien - Festlegung der Schwellenwerte - Größe des Projekts)

2011/C 152/10

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek, J.-B. Laignelot und C. ten Dam)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: T. Materne)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht ordnungsgemäße und unvollständige Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EWG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung — Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III (Flämische Gemeinschaft), Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 8 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b (Wallonische Region) und Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III (Region Brüssel-Hauptstadt) — Schwellenwerte und Kriterien

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, dass nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um

hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Flämischen Region Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie,

hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Wallonischen Region Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nrn. 8 Buchst. a und 18 Buchst. a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie sowie

hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Region Brüssel-Hauptstadt Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung und Anhang III als solchen

ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.