21.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 31. März 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-407/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Pauschalbetrags)

2011/C 152/08

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und A.-M. Rouchaud-Joët)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Samoni-Rantou und N. Dafniou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 228 EG — Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-26/07 — Kein Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261, S. 15) nachzukommen — Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt war, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. September 2008 gemäß Art. 228 EG abgegeben worden war, nicht die Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Griechenland (C-26/07), ergaben.

2.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 3 Millionen Euro zu zahlen.

3.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 11 vom 16.1.2010.