10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Realchemie Nederland BV/Bayer CropScience AG

(Rechtssache C-406/09) (1)

(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Begriff der Zivil- und Handelssachen - Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgelds - Richtlinie 2004/48/EG - Rechte des geistigen Eigentums - Verletzung dieser Rechte - Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe - Verurteilung - Verfahren der Vollstreckbarerklärung - Prozesskosten dieses Verfahrens)

2011/C 362/05

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Realchemie Nederland BV

Beklagte: Bayer CropScience AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45) — Begriff der Zivil- und Handelssachen — Zuwiderhandlung gegen das von einem deutschen Gericht ausgesprochene Verbot, bestimmte Pestizide nach Deutschland einzuführen und dort in den Verkehr zu bringen — Ordnungsgeld — Vollstreckung der dieses Ordnungsgeld auferlegenden Entscheidung — Vollstreckungsverfahren für im Ausland ergangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Bezug auf ein Zwangs- oder Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums

Tenor

1.

Der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anwendbar ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen.

2.

Die Kosten eines in einem Mitgliedstaat angestrengten Verfahrens der Vollstreckbarerklärung, mit dem um die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wird, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Rechtsstreits über die Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums ergangen ist, unterfallen Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.